Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1980, Az.: 1 StR 477/80
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 19.03.1980
Fundstellen
- NStZ 1981, 104
- StV 1981, 163-164
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus S. als Verteidiger des Angeklagten Helmut K.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten H., M. und Helmut K. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1
soweit die Angeklagten H. und M. sowie der Mitangeklagte Rudolf K. verurteilt worden sind,
- 2
soweit der Angeklagte Helmut K. im Fall II 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist und im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut K. wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Helmut K. wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens des Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung in Tateinheit mit einem Vergehen des Führens einer Schußwaffe sowie wegen eines Vergehens der Herstellung von Kriegswaffen ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die Angeklagten H. und M. je wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens des Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung, bei H. in Tateinheit mit einem Vergehen des Führens einer Schußwaffe, zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten (H.) und einem Jahr und zehn Monaten (M.) verurteilt. Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten Verfahrensrügen und machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Die Revisionen der Angeklagten H. und M. haben in vollem Umfang, die Revision des Angeklagten K. hat teilweise Erfolg.
1.
Auf die von allen Angeklagten erhobenen Aufklärungsrügen, die darauf hinauslaufen, das Landgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, daß das abgeurteilte Waffengeschäft (Fall II 2 der Urteilsgründe) von Anfang allein vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg initiiert worden sei und daß auf den Angeklagten M. von seitens eines der als Aufkäufer auftretenden Polizeibeamten schwerer psychischer Druck ausgeübt worden sei, das angebahnte Geschäft durchzuführen, kommt es nicht an, weil in diesem Falle die Sachrüge durchgreift.
2.
In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen das angefochtene Urteil durchgreifende Bedenken, soweit die Angeklagten im Falle II 2 wegen des Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen verurteilt worden sind.
a)
Das Landgericht hat auf den hierzu festgestellten Sachverhalt zu Unrecht die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) vom 20. April 1961 (BGBl I S. 444) angewendet.
Maschinenpistolen sind zwar an sich Kriegswaffen und fallen damit grundsätzlich unter das KWKG. Für tragbare Schußwaffen gilt jedoch nach § 6 Abs. 3 WaffG eine Sonderregelung; insbesondere ist Überlassung und Vertrieb automatischer Selbstladewaffen im Waffengesetz durch §§ 37 Abs. 1, Abs. 2, 52 a Abs. 1 unter Strafe gestellt. § 16 Abs. 1 KWKG, die vom Landgericht auf den Sachverhalt angewendete Vorschrift, tritt daneben zurück, denn Insoweit ist das Waffengesetz lex specialis zu den allgemeinen auf Kriegswaffen anwendbaren Vorschriften des KWKG (vgl. Hinze, Waffenrecht § 16 KWKG Anm. 2).
Schon aus diesem Grund kann der Schuldspruch im Fall II 2 nicht aufrechterhalten werden; das gilt auch für die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten H. und Helmut K. wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe.
b)
Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall ist zugleich auf den Angeklagten Rudolf K. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.
3.
a)
Die Verurteilung des Angeklagten Helmut K. wegen eines Vergehens des Herstellens von Kriegswaffen läßt dagegen Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit kam eine Anwendung des Waffengesetzes nicht in Betracht, weil sein § 6 Abs. 3 in der hier maßgeblichen Fassung erst durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 eingeführt und erst am 1. Juli 1976 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 417, 431). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte auch nicht nur Kriegswaffen ausgebessert, sondern solche hergestellt, denn die von ihm als Dekorationswaffen gekauften Maschinenpistolen wiesen derartige Mängel auf, daß sie in ihrem ursprünglichen Zustand nicht mehr als Kriegswaffen angesehen werden konnten (vgl. Hinze a.a.O. § 2 KVKG Anm. 3).
b)
Dagegen kann auch die in diesem Fall verhängte, für sich gesehen rechtsfehlerfreie Einzelstrafe keinen Bestand haben, da nicht auszuschließen ist, daß sie durch die aufgehobene Einzelstrafe im Falle II 2 beeinflußt worden ist. Ebenso ist die gegen Helmut K. verhängte Gesamtstrafe aufzuheben.
4.
Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:
a)
Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Waffengesetz (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 2. a) würde das Überlassen an einen anderen voraussetzen, daß dieser die tatsächliche Möglichkeit erlangt, über die Waffe nach eigener Entschließung zu verfugen, was hier nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheint (vgl. RGSt 66, 249, 250; Hinze a.a.O. § 4 WaffG Anm. 4; vgl. auch BGHSt 28, 294, 295 ). Vertreiben stellt demgegenüber alle auf Warenabsatz ausgerichteten Betätigungen dar; erfaßt wird auch der schuldrechtliche Teil des Geschäfts (Hinze a.a.O. § 7 WaffG Anm. 11).
b)
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Anstoß zu diesem Waffengeschäft von der Polizei gegeben wurde. Zwar läßt das Urteil die Rolle des Mannes, "der sich L. nannte" (UA S. 7), offen, doch stellte dieser jedenfalls den Kontakt zwischen dem Angeklagten M. und den angeblichen Aufkäufern Alex und Harry, die für die Polizei arbeiteten, her (UA S. 8).
Grundsätzlich bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß im Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der illegale Waffenhandel zählt, der polizeiliche Lockspitzel (agent provocateur) eingesetzt wird ( BGH GA 1975, 333 m.w.Nachw.). Andererseits steht außer Frage, daß es Grenzen tatprovozierenden Verhaltens des polizeilichen Lockspitzels geben muß, deren Nichtbeachtung als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß "in das Strafverfahren hineinwirken würde" (Kleinknecht StPO 34. Aufl., § 163 Rdn. 32). Das dem Grundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür vor diesem Prinzip nicht bestehen können ( BGH MDR 1980, 681, 682 [BGH 15.04.1980 - 1 StR 107/80]; vgl. BGHSt 24, 125, 131; BGH NJW 1980, 464 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 (S)] Nr. 19). Der Staat darf grundsätzlich unbescholtene Bürger nicht zur Begehung von Straftaten verleiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. September 1980 - 2 BvR 995/80 ).
Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, welchen Anlaß die Polizei hatte, den Angeklagten M. zu einem illegalen Waffengeschäft zu veranlassen und ihn - wie das Landgericht jedenfalls nicht ausschließen kann - im Verlauf der Verhandlungen darüber durch die Drohung mit Repressalien gegen seine Familie unter Druck zu setzen. Aus dem Urteil ist weder zu entnehmen, daß M. bereits vorher als Waffenhändler in Erscheinung getreten war noch wird ein gegen ihn in diese Richtung bestehender Verdacht dargelegt; er verfügte anscheinend auch nicht über Verbindungen zu Waffenhändlern, denn jedenfalls zu dem Mitangeklagten H. hat er erst zu einem späteren Zeitpunkt und nur durch Zufall Kontakt gefunden; H. seinerseits erinnerte sich erst später an den Mann, der schließlich die Waffen lieferte, nämlich den Mitangeklagten Helmut K., der seinerseits bisher als Waffenhändler nicht in Erscheinung getreten war (UA S. 7-9).
Bei diesen bisher nur lückenhaften Feststellungen entstehen Zweifel, ob im vorliegenden Falle die wesentlichen Voraussetzungen gegeben waren, die den Einsatz eines Lockspitzels rechtfertigten. Insbesondere bleibt Grundlage und Ausmaß eines gegen M. bestehenden Verdachts offen (vgl. BGH MDR 1980, 681, 682 [BGH 15.04.1980 - 1 StR 107/80]); auch darüber, in welcher Weise L. den Angeklagten M. dazu bewog, Waffen zu beschaffen, sagt das Urteil nichts. Ebenso können die Bedenken hinsichtlich der möglicherweise gegen W. ausgesprochenen Drohung nicht allein mit der Erwägung ausgeräumt werden, sie sei für die Tat nicht ursächlich gewesen. Damit ist noch nicht erörtert, daß eine solche Drohung jedenfalls geeignet erscheinen könnte, einen in seinen Entschlüssen schwankend werdenden Täter bei der Stange zu halten und daß es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum vereinbar wäre, dem Abspringen des von einem Lockspitzel angesprochenen Täters mit solchen Mitteln entgegenzuwirken.
c)
Für den Fall, daß das Landgericht in seinem neuen Urteil erneut über eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu entscheiden haben sollte, wird schließlich darauf hingewiesen, daß eine nur formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts regelmäßig keine ausreichende Ablehnungsbegründung darstellt.