Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1980, Az.: I ZB 8/80
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1980
- Aktenzeichen
- I ZB 8/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 18.12.1979
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Tenor:
- 1
Das mit Schriftsatz des Klägers vom 21. September 1980 beantragte Armenrecht wird verweigert, da seine gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1979, vom 28. Februar 1980 und vom 6. Juni 1980 sowie vom 10. September 1980 gerichteten Beschwerden keine Aussicht auf Erfolg haben.
- 2
Die von dem Kläger mit dem Schriftsatz vom 27. August 1980 erhobene weitere Beschwerde und die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1979, 28. Februar 1980 und 6. Juni 1980 sowie die vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 21. September 1980 ebenfalls erhobene weitere Beschwerde gegen Ziff. 1 des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. September 1980
werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die weiteren Beschwerden und die übrigen Beschwerden waren als unzulässig zu verwerfen, da - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig ist (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO und §§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, 5 Abs. 2 Satz 2 GKG). Streitwertbeschlüsse der Land- und Oberlandesgerichte sowie die darauf beruhenden Kostenrechnungen sind vom Bundesgerichtshof nicht überprüfbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Vorschrift des § 25 Abs. 3 GKG findet auf ein unstatthaftes Rechtsmittel keine Anwendung.