Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1980, Az.: 4 StR 530/80
Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 530/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 13.05.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 67
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Versandarbeiter Alfred S. aus R., geboren am ... in M.
Amtlicher Leitsatz
Hatte der Angeklagte von vornherein keinen festen Tatplan, kommt es für die Frage des Rücktritts auf die Vorstellungen des Angeklagten in diesem Augenblick an.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den ersten Schlag mit dem 1 1/2 kg schweren Nageleisen "mit voller Wucht" ausgeführt, erschöpfen sich in dem unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen. Daß die erstere insoweit keinen Rechtsfehler enthält, ergibt sich allein schon daraus, daß der erste Schlag, obgleich seine Ausgangswucht durch den erhobenen rechten Arm des Ebe gebremst worden war (UA S. 7), u.a. einen Schädelbruch und einen Ellenbruch des Armes zur Folge hatte.
2.
Nicht ohne weiteres ausräumbare Bedenken sind jedoch darin zu sehen, daß das Schwurgericht den weiteren Tatablauf nicht auch dahin geprüft hat, ob nicht etwa ein Rücktritt von einem unbeendeten Versuch des Totschlags naheliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 10, 129, 131 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]; BGH NJW 1980, 195). Rechnet er mit der Möglichkeit, daß das bereits Getane ausreicht, so liegt beendigter Versuch vor, ist er jedoch überzeugt, daß der Erfolg ohne weiteres Zutun nicht eintreten wird, ist ein unbeendigter Versuch gegeben (BGH bei Dallinger MDR 1970, 381; BGHSt 22, 176; 22, 330).
Hier hatte sich der Angeklagte, der zu der geplanten Auseinandersetzung mit Ebe die Gaspistole und das Nageleisen zunächst nur mitgenommen hatte, um sich zu verteidigen (UA S. 6), als er, bei dem Wortwechsel dann in Wut geraten, den bedingten Tötungsvorsatz faßte, möglicherweise keine Gedanken darüber gemacht, wie viele Schläge er Ebe beizubringen hatte, um ihn zu töten (BGHSt 22, 176, 177). Offengeblieben ist auch die Frage, warum der Angeklagte nach dem zweiten Schlag von Ebe abließ und "ruhigen Schrittes" nach Hause ging, aber auch, welche Wirkung er seinem bisherigen Tun zumaß. Hatte der Angeklagte von vornherein keinen festen Tatplan, dann kommt es für die Frage des Rücktritts gerade auf die Vorstellungen des Angeklgten in diesem Augenblick an (BGHSt 22, 330, 332; BGH NJW 1980, 195). Glaubte er, Ebe bereits tödlich getroffen zu haben oder hielt er dies jedenfalls für möglich, war der Versuch beendet und ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßen Abbruch des Angriffs nicht mehr möglich. Glaubte er dagegen, sein Opfer nicht lebensgefährlich verletzt zu haben, hat er durch den eventuellen freiwilligen Verzicht auf weiteres Zuschlagen die Ausführung des unbeendeten Totschlagsversuchs aufgegeben, so daß er gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht mehr wegen versuchten Totschlags, sondern nur noch wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könnte.
Daß das Schwurgericht diese Fragen offenbar nicht für wesentlich gehalten und sich deshalb mit der Anwendbarkeit des § 24 StGB nicht auseinandergesetzt hat, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt. Auf die Verfahrensrüge braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.
Die Aufhebung erfaßt wegen der vom Landgericht angenommenen Tateinheit auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau E.... Soweit das Landgericht auch insoweit von bedingtem Vorsatz ausgegangen ist, wird es sich, falls die neuen Feststellungen dazu Anlaß geben, mit den Ausführungen in der Revisionsbegründung vom 26. August 1980 auseinandersetzen müssen. Im Falle einer zugunsten des Angeklagten anzunehmenden versehentlichen Körperverletzung der Ehefrau E... ginge die versuchte Körperverletzung des Ehemannes E... in dem Tötungsversuch oder der gefährlichen Körperverletzung auf, so daß nur eine tateinheitliche Verurteilung mit fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommen könnte.