Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1980, Az.: 1 StR 437/80
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 437/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 15.02.1980
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Hans ..., M., als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Februar 1980 im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der aktiven Angestelltenbestechung zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 250,- DM verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
1.
Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen wendet und die Auffassung vertritt, das Landgericht hätte auf eine Freiheitsstrafe oder wenigstens auf eine Geldstrafe von mindestens 250 Tagessätzen erkennen müssen.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht ( BGHSt 15, 372, 375; 17, 35, 36 ) .
Derartige Rechtsfehler hat auch die Revision nicht aufgedeckt. Insbesondere war die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung strafmildernd als Indiz für die Schuldeinsicht zu berücksichtigen, auch wenn der Angeklagte sich erst aufgrund der im Ermittlungsverfahren aufgefundenen Beweismittel zu dem Geständnis veranlaßt sah und sein Verhalten bis zuletzt zu bagatellisieren suchte. Da § 12 UWG als Höchststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, liegt die erkannte Geldstrafe von 180 Tagessätzen durchaus im Rahmen dessen, was der Tatrichter aufgrund der getroffenen Feststellungen als schuldangemessen bewerten durfte. Die Höhe der Strafe läßt auch nicht besorgen, daß der Tatrichter generalpräventive Erwägungen außer Betracht gelassen hat.
2.
Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Strafkammer die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB verletzt.
a)
Die Feststellungen über das im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Nettoeinkommen des Angeklagten sind unvollständig, unklar und widersprüchlich. "Seit Januar 1980 hat er die Firma an seine Kinder verpachtet und bezieht für die Pacht und seine weitere beratende Tätigkeit in der Firma zusammen 4.000,- DM netto im Monat" (UA S. 4). Gleichwohl "ging die Strafkammer nicht von dem Einkommen in Höhe von 4.000,- DM aus, das der Angeklagte jetzt von seinen Kindern bezieht ... Der Angeklagte ist in keiner Weise verpflichtet, seinen Kindern das Unternehmen und den hieraus erzielten Gewinn in Höhe von jährlich 200.000,- DM nach Steuern zu überlassen" (UA S. 17), weshalb von einem Nettoeinkommen von 200.000,- DM jährlich auszugehen sei. Es fehlt jede Erklärung dafür, weshalb der Pachtvertrag keine rechtsverbindliche Grundlage für die Überlassung des Unternehmens an die Kinder des Angeklagten, die im Betrieb tätig sind (UA S. 4), darstellen könnte. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Feststellungen, aus denen geschlossen werden könnte, daß der Pachtvertrag für die Gewinnverteilung ohne Bedeutung ist. Damit fehlt es an einer ausreichenden Begründung dafür, weshalb das Landgericht nicht von dem für den Zeitpunkt der Entscheidung festgestellten Nettoeinkommen des Angeklagten von monatlich 4.000,- DM, sondern von dem Firmenertrag - offenbar aus dem Jahre 1979 ("zuletzt", vgl. UA S. 3) - von 200.000,- DM netto ausgegangen ist. Schon deshalb kann die Bemessung der Tagessatzhöhe keinen Bestand haben.
b)
Bei einem Jahres-Netto-Einkommen von 200.000,- DM hätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB die Höhe eines Tagessatzes - grundsätzlich - auf 550,- DM festgesetzt werden müssen. Aus Gründen der Billigkeit hat die Strafkammer die Tagessatzhöhe auf 250,- DM reduziert und diese Entscheidung maßgeblich mit der Erwägung begründet, daß der Angeklagte die Höhe seines (früheren) Einkommens freimütig angegeben und den wirtschaftlichen Aufschwung des Unternehmens seit 1975 nicht verschwiegen habe, während das Landgericht ohne diese Angaben des Angeklagten im Wege der Schätzung nach § 40 Abs. 3 StGB zu einem wesentlich niedrigeren Firmenertrag gelangt wäre (UA S. 17). Auch diese Billigkeitserwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB darf der Tatrichter die anhand des festgestellten Nettoeinkommens errechnete Höhe des Tagessatzes nicht nach freiem richterlichen Ermessen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen senken. So kann Insbesondere zur Vermeidung von Härten im Einzelfall bei einer hohen Zahl von Tagessätzen einer damit verbundenen zunehmenden Bedrückung des Angeklagten durch eine Verringerung der Höhe des Tagessatzes Rechnung getragen werden ( BGHSt 26, 325, 331 ). Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, daß der Angeklagte bei Zugrundelegung der errechneten Tagessatzhöhe von 550,- DM wirtschaftlich erheblich belastet worden wäre. Das ergibt sich auch wegen der Höhe des Betrages (99.000,- DM) nicht von selbst. Im Gegenteil kann gerade das vom Landgericht zugrunde gelegte hohe jährliche Nettoeinkommen von 200.000,- DM für die Annahme sprechen, daß der Angeklagte über erhebliche Rücklagen verfügt, die eher gegen eine bedrückende Wirkung der Geldstrafe sprechen. Die Feststellung einer unangemessenen wirtschaftlichen Härte ist der einzige von der Rechtsprechung anerkannte Grund, zugunsten des Angeklagten von dem Nettoeinkommensprinzip abzuweichen. Die Bereitschaft eines Angeklagten, sein Nettoeinkommen anzugeben, sowie die Erwägung, daß eine vom Tatrichter unter den gegebenen Umständen nach § 40 Abs. 3 StGB vorgenommene Schätzung des Nettoeinkommens erheblich niedriger ausgefallen wäre (UA S. 17-18), können für sich betrachtet ein Abweichen von der Regel des § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht rechtfertigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.