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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1980, Az.: III ZB 18/80

Unwirksame Berufungseinlegung wegen fehlender OLG-Zulassung; Nachträgliche Bestellung zum Vertreter; Versäumung der Berufungsfrist ; Zustellungsbewirkung bei Rechtsanwalt ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist; Beauftragung einer Angestellten ; Auswahlverschulden des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1980
Aktenzeichen
III ZB 18/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.05.1980

Prozessführer

Frau Helga K. F. straße ... a, M.

Prozessgegner

Herr Peter W., Bu. straße ... a, M.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt ist erst zu dem Zeitpunkt bewirkt, in welchem der Rechtsanwalt persönlich Kenntnis von seinem Gewahrsam an dem ihm übersandten Urteil erhalten hat und den Willen äußert, das Urteil als ihm zugestellt anzunehmen, was in der Regel durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses geschieht.

  2. 2.

    Einem Rechtsanwalt kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er eine erst seit wenigen Monaten bei ihm tätige Angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, damit beauftragt, einen Wiedereinsetzungsantrag zum Gericht zu bringen, obwohl sie angekündigt hatte, dass sie von ihrem Freund abgeholt werde.

  3. 3.

    Die bei einem Oberlandesgericht von einem dort nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Berufung wird nicht dadurch wirksam, dass dieser unmittelbar nach der Einlegung zum Vertreter eines zugelassenen Rechtsanwalts bestellt wird. Eine Bestellung mit rückwirkender Kraft ist unzulässig.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 9. Oktober 1980
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung von 178.562,05 DM nebst Zinsen und die Herausgabe eines Brillantringes verlangt. Die Einzelrichterin der 24.Zivilkammer des Landgerichts München I hat den Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt H. am 20. März 1980 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. April 1980 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 17. April 1980 - hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. B. war von Rechtsanwalt H. als amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet. Rechtsanwalt H., der beim Oberlandesgericht nicht zugelassen war, ist durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 23. April 1980 mit Wirkung vom selben Tage zum Vertreter des Rechtsanwalts Dr. B. gemäß § 53 BRAO bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. April 1980, eingegangen bei Gericht am selben Tage, legte die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. B. erneut Berufung ein. Vom Gericht auf den Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen wiederholte sie mit Schriftsatz vom 5. Mai 1980, eingegangen bei Gericht am 9. Mai 1980, ihre Berufung und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1980 beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO.

2

Durch Beschluß vom 20. Mai 1980 hat das Oberlandesgericht die Anträge vom 13. Mai 1980 und 5. Mai 1980 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufungen vom 16. und 22. April 1980 gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen.

3

Die dagegen von der Klägerin gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; denn das Rechtsmittel ist verspätet eingelegt worden (§ 519 b ZPO). Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden.

4

Die Berufung der Klägerin - in der Einreichung der Berufungsschriften vom 16. April 1980 und 22. April 1980 liegen keine selbständigen Rechtsmittel, über sie ist einheitlich zu entscheiden - wäre dann rechtzeitig, wenn die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an Rechtsanwalt H. fehlerhaft gewesen und deshalb die einmonatige Berufungsfrist (§ 516 ZPO) nicht in Lauf gesetzt worden wäre. Das ist indessen nicht der Fall.

5

Die zugestellte Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils genügte den gesetzlichen Anforderungen (§ 317 ZPO). Die Wiedergabe der Richterunterschrift in Maschinenschrift ohne Klammer ist nicht zu beanstanden. Sie genügt dann, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles - etwa bei Unterschriftsleistung für verhinderte Mitglieder eines Kollegialgerichts - Zweifel daran wecken, wer nach dem Inhalt der Urteilsausfertigung unterschrieben hat und ob das Urteil überhaupt unterzeichnet worden ist (BGH NJW 1978, 217;  1975, 781). Solche Zweifel können, wenn - wie hier - die Einzelrichterin allein entschieden hat, nicht aufkommen.

6

Die Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ist Rechtsanwalt H. ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses gemäß § 212 a ZPO am 20. März 1980 zugestellt worden. Zutreffend hat das Oberlandesgericht dargelegt, daß Rechtsanwalt Dr. H. das Empfangsbekenntnis nicht mit einem Handzeichen (einer sog. Paraphe) abgezeichnet, sondern ordnungsgemäß unterschrieben hat. Auch ein vereinfachter Schriftzug individuellen Charakters genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis zu stellen sind (BGH VersR 1978, 763 m.w.Nachw.).

7

Die Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt gemäß § 212 a ZPO ist erst zu dem Zeitpunkt bewirkt, in welchem der Rechtsanwalt persönlich Kenntnis von seinem Gewahrsam an dem ihm übersandten Urteil erhalten hat und den Willen äußert, das Urteil als ihm zugestellt anzunehmen (BGH VersR 1979, 937;  1966, 930). Das Empfangsbekenntnis ist die beurkundete Erklärung des Anwalts, daß er das ihm zum Zwecke der Zustellung übermittelte Schriftstück als zugestellt in Empfang genommen habe (BGH VersR 1964, 1079). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof eine wirksame Zustellung für den Fall verneint, daß der Prozeßbevollmächtigte, der das Mandat niedergelegt hat und dem das zuzustellende Schriftstück übersandt worden ist, dem Gericht gegenüber alsbald zum Ausdruck bringt, daß er die Zustellung nicht entgegennehmen wolle. So liegt der Fall hier aber nicht. Rechtsanwalt Dr. H. hat erst im Berufungsverfahren dem Gericht gegenüber geltend gemacht, er habe das landgerichtliche Urteil nicht als Zustellung entgegennehmen wollen. Damit aber kann er nicht gehört werden (s. BGH VersR 1966, 930).

8

An den Nachweis der Behauptung, das angefochtene Urteil sei erst später zugestellt worden, als das Datum des Empfangsbekenntnisses ausweist, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH Beschl. v. 17. Januar 1980 - VII ZB 16/79). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie einen späteren Empfang des Urteils durch ihren Prozeßbevollmächtigten dartun will, nicht. Für die Richtigkeit des auf dem Empfangsbekenntnis angegebenen Datums "20.3.1980" spricht schon entscheidend, daß das unterschriebene Empfangsbekenntnis ausweislich des Eingangsstempels bereits am 21.3.1980 an das Gericht zurückgelangt ist.

9

Mithin begann die einmonatige Berufungsfrist am 20. März 1980 und endete, da der 20. April 1980 ein Sonntag war, am 21. April 1980.

10

Die innerhalb dieser Frist eingegangene Berufungsschrift vom 16. April 1980 war unzulässig. Der Schriftsatz war von Rechtsanwalt Dr. H. unterzeichnet, der selbst beim Oberlandesgericht nicht zugelassen war und erst durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1980 mit Wirkung vom selben Tage an zum Vertreter des Rechtsanwalts Dr. B. bestellt worden ist. Rechtsanwalt Dr. H. konnte daher gemäß § 78 Abs. 1 ZPO, § 53 Abs. 7 BRAO nicht als Vertreter des am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. B. bereits am 17. April 1980 wirksam Berufung einlegen.

11

Die von Rechtsanwalt Dr. B. unterzeichnete Berufungsschrift vom 22. April 1980 entspricht zwar der gesetzlichen Form, sie ist Jedoch erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.

12

Die gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht erteilt werden.

13

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der Berufungsfrist entgegenstand, anzubringen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß diese Frist spätestens am 21. April 1980 begonnen hat und am 5. Mai 1980 endete. Das erst am 9. Mai 1980 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch war also verspätet.

14

Rechtzeitig hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 233 Abs. 1 ZPO) beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag als unbegründet angesehen, weil Rechtsanwalt H. sich bei der Übermittlung des Wiedereinsetzungsantrags einer Angestellten bedient habe, deren Zuverlässigkeit ihm nicht hinreichend bekannt gewesen sei. Dagegen wendet sich die Beschwerde.

15

Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

16

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, daß Rechtsanwalt Dr. H. kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er die Angestellte Petra W. beauftragte, den Wiedereinsetzungsantrag zum Gericht zu bringen. Daß sie erst wenige Monate bei ihm tätig war, und angekündigt hatte, sie werde von ihrem Freund abgeholt, mußte ihn nicht von dieser Beauftragung abhalten, da sie sich - wie glaubhaft gemacht - bisher als zuverlässig erwiesen hatte.

17

Ist deshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig angebracht zu erachten, in der Sache selbst kann er keinen Erfolg haben. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin.

18

Als Rechtsanwalt Dr. H. die Berufungsschrift vom 16. April 1980 unterschrieb, hätte er wissen müssen, daß er zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin nicht wirksam Berufung einlegen konnte. Seine Bestellung als Vertreter des am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. B. ist erst am 23. April 1980 erfolgt. Ein Sachverhalt, der Rechtsanwalt Dr. H. hätte berechtigen können, seine Bestellung durch den Oberlandesgerichtspräsidenten bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen, ist nicht glaubhaft gemacht. Zudem hätte Rechtsanwalt Dr. H. auch bedenken müssen, daß eine Bestellung mit rückwirkender Kraft unzulässig war (Isele BRAO § 53 Anm. VII A, 3). Als Rechtsanwalt Dr. Hauser am Montagvormittag, dem 21. April 1980, dem letzten Tag der Berufungsfrist, seine Bestellung zum Vertreter Dr. Bangerts noch nicht erhalten hatte, hätte er daher durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt noch am selben Tage Berufung einlegen lassen müssen. Daß er das nicht getan hat, begründet sein Verschulden.

19

Es läßt sich daher auch nicht davon sprechen, die Berufungsschrift vom 22. April 1980 sei ohne ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden verspätet angebracht worden.

20

Zu dem umfänglichen Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeinstanz ist auf folgendes hinzuweisen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu einer Versäumung der Frist gekommen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO; BGH VersR 1978, 942). Diese Tatsachen müssen innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beigebracht werden. Diese Regelung schließt Jedoch eine nachträgliche Erläuterung oder Ergänzung unvollständiger Angaben nicht aus (BGH VersR 1980, 851). Nur in diesem Rahmen hat der Senat den Vortrag der Klägerin berücksichtigen dürfen. Neues Vorbringen mußte, da unzulässig, unbeachtet bleiben.

21

Mithin hat das Berufungsgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist als im Ergebnis unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Nüßgens
Krohn
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe