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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1980, Az.: VIII ZB 27/80

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ; Krankheit des die Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten führenden Nichtbeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1980
Aktenzeichen
VIII ZB 27/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 12.05.1980
LG Konstanz - 19.01.1979

Prozessführer

1. Peter M., B. str. 33 in E.

2. ...

Prozessgegner

Firma Holz W. GmbH, E. straße 33/3 in F.

Amtlicher Leitsatz

Als Vertreter i. S. des § 85 Abs. 2 ZPO ist auch ein Nichtanwalt anzusehen, der für die Partei die Korrespondenz mit dem Prozeßbevollmächtigten führt.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 8. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 1980 wird auf Kosten des Erstbeklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Urteil des Landgerichts Koblenz (1) vom 19. Januar 1979 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Erstbeklagten am 7. Februar 1979 zugestellt. Am 29. März 1979 legte der Erstbeklagte Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, er habe das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. Februar 1979 mit der Frage, ob Berufung eingelegt werden solle, erst am 15. März 1979 von seiner Mutter zugesandt erhalten. Dies sei darauf zurückzuführen, daß er selbst auswärts tätig sei und daß sein Vater, mit dem die Rechtsanwälte die Korrespondenz geführt hätten, plötzlich schwer erkrankt sei.

2

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 12. Mai 1980 die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung des Erstbeklagten als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Vater des Erstbeklagten ein Verschulden treffe, das der Erstbeklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, Wenn der Vater des Erstbeklagten infolge einer Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um die Prozeßangelegenheit seines Sohnes zu kümmern, so habe er zumindest veranlassen müssen, daß der Erstbeklagte unterrichtet wurde. Da er das unterlassen habe, habe er die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet.

4

2.

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn Vertreter i.S. des § 85 Abs. 2 ist auch derjenige, der als Nichtanwalt die Korrespondenz mit dem Prozeßbevollmächtigten führt (Zöller, ZPO, 12. Aufl. § 85 Anm. III vgl. RGZ 115, 71, 73). Der Erstbeklagte muß sich daher ein Verschulden seines Vaters zurechnen lassen. Daß der Vater des Erstbeklagten infolge einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, zu veranlassen, daß der Erstbeklagte von dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. Februar 1979 unterrichtet wurde, hat der Erstbeklagte nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal vorgetragen, wann und wegen welcher Erkrankung sein Vater in das Krankenhaus kam.

5

3.

Die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Treier
Dr. Brunotte

(1) Red. Anm.:

"Koblenz" korrigiert durch "Konstanz" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)