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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1980, Az.: KZR 25/79
„Rote Liste“

Werbung eines Verbandes; Verweigerung der Aufnahme; Werbende Hinweise eines Nichtmitglieds; Rote Liste; Begriff des Zwanges; Ausschluß der Willensbetätigung; Beeinflussung der Willensbetätigung; Unbillige Behinderung; Diskriminierungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1980
Aktenzeichen
KZR 25/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11711
Entscheidungsname
Rote Liste
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 78, 190 - 201
  • DB 1981, 205-208 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1980, 329 "Rote Liste"
  • MDR 1981, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 634-636 (Volltext mit amtl. LS) "Rote Liste"
  • PharmaR 1981, 77-81

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Anwendung des § 26 II GWB, wenn ein Verband, der durch Herausgabe einer der Werbung dienenden Schrift unternehmerisch tätig ist, einem Nichtmitglied die Aufnahme werbender Hinweise auf seine Erzeugnisse verweigert.- Rote Liste.

2. Die Anwendung des § 26 II 2 GWB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Behinderung auf Beschlüssen beruht, die unter Beachtung vereinsrechtlicher Vorschriften zustande gekommen sind (Ergänzung zu WuW//E BGH 1313).

3. Eine Behinderung, zu deren Rechtfertigung sich ein Verband darauf beruft, daß der Behinderte ihm nicht als Mitglied angehöre, ist unbillig, wenn der Behinderte zum Beitritt bereit ist, sich jedoch Ausnahmebedingungen widersetzt, deren Einhaltung ihm unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten ist.

4. Eine Behinderung ist nicht stets schon dann unbillig, wenn sie auf der Ausübung verbotenen Zwangs (§ 25 III GWB) beruht; bei der Zwangsausübung handelt es sich vielmehr um einen von mehreren Gesichtspunkten, die bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 26 II GWB von Bedeutung sein können.

5. Unter Zwang ist eine Beeinflussung zu verstehen, die eine Willensbetätigung des Betroffenen zwar nicht schlechthin ausschließt, aber so stark ist, daß ihm nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vernunft mit Rücksicht auf die Schwere der angedrohten oder zugefügten Nachteile praktisch keine Alternative zu dem geforderten Verhalten bleibt.