Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1980, Az.: II ZR 268/79
Zustimmung des Vorerben zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages; Zustimmung des Vorerben zu einseitigen Änderungen zu Lasten seines Gesellschaftsanteils als unentgeltliche Verfügung; Zustimmung des Vorerben zu Änderungen zu Lasten aller Gesellschafter als unentgeltliche Verfügung; Unentgeltlichkeit einer Verfügung; Unmittelbare Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil durch Vorerben und Nacherben eines Gesellschafters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 268/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 09.03.1979
- LG Duisburg - 08.08.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 78, 177 - 190
- DNotZ 1981, 760-765
- JZ 1980, 812-814 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 115-117 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ... - 4. ...
Prozessgegner
Frau Ingeborg W. geb. W., U., E.,
Amtlicher Leitsatz
Die Zustimmung des Gesellschafter-Vorerben zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, die in seine Mitgliedschaftsrechte eingreift, ist in der Hegel keine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB, wenn die Vertragsänderung alle Gesellschafter gleichmäßig betrifft oder wenn der Vorerbe zwar einseitigen Änderungen zu Lasten seines Gesellschaftsanteils zustimmt, das aber eine Konzession dafür ist, daß die Mitgesellschafter zusätzliche Leistungen für die Erhaltung oder Stärkung des Gesellschaftsunternehmens erbringen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung von 14. Juli 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 8. August 1978 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klageanträge zu 1 für die Jahre 1950 bis 1974 abgewiesen hat. Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt 1/8 der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Gesellschafter der Hans Wi. & Co., Automobile, Kommanditgesellschaft, die eine Kraftfahrzeughandlung und -reparaturwerkstatt in D. betreibt. Die Parteien streiten darüber, ob - und gegebenenfalls mit welchen Rechten - die Klägerin im Wege der Nacherbfolge Kommanditistin geworden ist.
Der Kraftfahrzeugmeister Hans Wi. und der Beklagte zu 1 hatten durch Gesellschaftsvertrag vom 24. Juli 1950 die Hans Wi. & Co. als offene Handelsgesellschaft gegründet. Hans Wittel brachte in die Gesellschaft seinen bisher allein geführten Kraftfahrzeugbetrieb mit Niederlassungen in D.-M. und D.-H. ein. Seine Einlage wurde mit 18.000 DM bewertet. Der Beklagte zu 1 leistete eine Bareinlage von 10.000 DM. Die Gewinne und Verluste in der Niederlassung in D.-H. gingen allein zu Gunsten und zu Lasten des Gesellschafters Wittel, die der Niederlassung in D.-M. wurden je zur Hälfte geteilt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt in § 10 für den Tod eines Gesellschafters folgende Regelung:
"1.
Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Die Erben sind von der Vertretung und der Geschäftsführung ausgeschlossen. ...2.
Sollte im Falle des Todes des Gesellschafters Wittel die Ehefrau Wi. nicht Erbin sein, so ist der Gesellschafter G. (Beklagter zu 1) berechtigt, das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortzusetzen und den Erben das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen."
Über die Abfindung hieß es in § 9 unter anderem:
"Dem ausscheidenden Gesellschafter ist sein Kapitalanteil aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz, die auf den Tag der Beendigung des Gesellschaftsvertrages aufzustellen ist, innerhalb eines Jahres auszuzahlen. Ein Anteil am Firmenwert steht dem Ausgeschiedenen nicht zu.
Zur Ermittlung des Kapitalanteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters dient die Handelsbilanz, in der die Anlagewerte an der Gesellschaft ihrem wirklichen Wert entsprechend einzusetzen sind. ..."
Hans Wittel starb am 20. November 1950. Er hatte seine Ehefrau als Vorerbin und für die Zeit nach ihrem Tode mehrere Personen, überwiegend entfernte Verwandte, als Nacherben eingesetzt. Als Mitgesellschafterin des Beklagten zu 1 hat die Vorerbin an verschiedenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt. Nachdem bereits vorher einzelne Bestimmungen zugunsten des allein die Geschäfte führenden Beklagten zu 1 geändert worden waren, wurde durch Vertrag vom 5. April 1970 die Gesellschaft grundlegend umgestaltet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist vor allem folgendes von Bedeutung:
Die Vorerbin wurde Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 230.000 DM, was ihrem damaligen Kapitalkonto entsprach (Abschn. I und § 3 Abs. 2 und 4). Als weitere Kommanditisten wurden die Beklagten zu 2, 3 und 4 in die Gesellschaft aufgenommen (Abschn. I Abs. 3). Die Vorerbin erhielt fortan einen vom Betriebsergebnis unabhängigen, voll entnahmefähigen jährlichen Festgewinnanteil von 60.000 DM (§ 5 Abs. 1). Der diesen Festgewinnanteil übersteigende Gewinn sowie ein etwaiger Verlust waren unter den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer (unveränderlichen) Kapitalkonten zu verteilen (§ 5 Abs. 2). Beim Tode eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt werden (§ 10 Abs. 1). Für den Tod der Vorerbin wurde jedoch die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihren Erben oder den Nacherben von Hans Wi. ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2); für den Tod der Beklagten zu 1, 2 und 3 war eine Fortsetzung mit deren Erben in begrenztem Umfange zugelassen (§ 10 Abs. 3-5). Für einen ausscheidenden Gesellschafter war eine in fünf Jahresraten auszuzahlende Abfindung vorgesehen, für die in § 14 Abs. 1 unter anderem bestimmt war:
"a)
Die Bewertung erfolgt zu den Buchwerten der normalen steuerlichen Erfolgsbilanz auf den Stichtag des Ausscheidens, fortentwickelt aus der letzten Jahresabschlußbilanz.b)
Ein Firmenwert oder sonstige immaterielle Werte gelangen nicht zum Ansatz.c)
An schwebenden Geschäften nimmt der Ausscheidende nicht mehr teil...."
Die Vorerbin starb am 7. Dezember 1975. Die Klägerin ist eine von neun Nacherben, Sie nimmt für sich in Anspruch, mit dem Tode der Vorerbin in Höhe ihres 1/12-Nacherbenanteils Kommanditistin geworden zu sein. Sie hält insbesondere die geänderte Nachfolgeregelung, die Änderungen der Gewinnverteilung und die geänderte Abfindungsklausel für unwirksam, weil die Zustimmung der Vorerbin hierzu gegenüber den entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vom 24. Juli 1950 eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB gewesen sei. Sie hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,
- 1.
den Beklagten zu 1 zu verurteilen, über die Gewinnverteilung der Jahre 1950 bis 1977 Rechnung zu legen und
- a)
die Bilanzen der Jahre 1950 bis 1977 mit Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen,
- b)
die Aufteilung des Jahresgewinns auf die Betriebe H. und M. aufzuschlüsseln und
- c)
soweit aus den Bilanzen nicht ersichtlich, über die Entwicklung der Kapitalkonten der Gesellschafter von 1970 bis 1977 Auskunft zu geben.
- 2.
...
- 3.
festzustellen,
- a)
daß die Klägerin per 31. Dezember 1977 mit einer Kommanditeinlage, deren Höhe sich aus der Rechnungslegung ergebe, an der Gesellschaft beteiligt sei und
- b)
mit einem sich aus der Rechnungslegung ergebenden Prozentsatz am Gewinn und Verlust beteiligt sei;
- 4.
die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie als Kommanditistin ins Handelsregister eingetragen werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anträgen zu 1, 3 und 4 stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Die für alle in die Revisionsinstanz gelangten Klageanträge wesentliche und vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Klägerin im Wege der Nacherbfolge Kommanditistin der Hans Wi. & Co. KG geworden ist, läßt sich nach dem gegenwärtigen Prozeßstand nicht abschließend beurteilen.
Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag von 1950 rechtlich einwandfrei dahin ausgelegt, daß durch seinen § 10 Abs. 1 der Gesellschaftsanteil Hans Wi. auch für Fälle einer Vor- und Nacherbschaft vererblich gestellt worden sei. Die Gesellschafter haben aber unter Beteiligung der Vorerbin im Jahre 1970 mit der Neufassung des § 10 Abs. 2 die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Nacherben wieder ausgeschlossen. Die Beklagten haben gemeint, das sei schon wegen § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages von 1950 ohne weiteres zulässig gewesen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hätte allerdings der Beklagte zu 1 beim Tode Hans Wi. das Handelsgeschäft allein fortführen und die Erben auszahlen können, sofern die Ehefrau Wi. nicht Erbin von Hans Wi. geworden wäre. Das Berufungsgericht hat es aber abgelehnt, dieser Regelung auch den weitergehenden Sinn beizumessen, daß der Beklagte zu 1 es ebenso in der Hand hätte haben sollen, Nacherben nach Hans Wi. von einer Beteiligung auszuschließen, falls erst einmal (wie geschehen) Frau Wi. - wenn auch nur als Vorerbin - in die Gesellschaft eingetreten war. Das ist eine mögliche Vertragsauslegung, die von Rechtsfehlern nicht beeinflußt und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen ist; auch die Revision ist darauf nicht mehr zurückgekommen.
Es kommt daher darauf an, ob der Umstand, daß Frau Wittel nur Vorerbin war, der Wirksamkeit der von den Gesellschaftern im Jahre 1970 beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach die beim Tode Hans Wi. zugelassene Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Nacherben unmöglich gemacht werden sollte, entgegenstand.
1.
Bei der Erörterung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß die unmittelbare Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil durch Vor- und Nacherben eines Gesellschafters erb- und gesellschaftsrechtlich grundsätzlich möglich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Nachfolgeklausel enthält (BGHZ 69, 47, 50); die schwierige Frage, ob und wie das bei mehreren Vorerben durchführbar sei, braucht hier nicht behandelt zu werden. Ferner kann der Gesellschaftsanteil nach dem Ende einer Vorerbschaft auf den Nacherben nur übergehen, wenn der Gesellschaftsvertrag das im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch zuläßt. Insoweit gilt nichts anderes als beim schlichten Erbfall, vor dessen Eintritt die Gesellschafter es in der Hand haben zu bestimmen, ob sie die Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters fortsetzen wollen oder nicht (§ 139 HGB). Die übrigen Gesellschafter sind auch während der Dauer der Vorerbschaft, was die Nacherben angeht, in keiner Weise gebunden. Da der Vorerbe in vollem Umfange wie ein Erbe (§ 2100 BGB) in die Gesellschafterstellung des Erblassers einrückt und grundsätzlich über den Gesellschaftsanteil als einen zur Erbschaft gehörenden Gegenstand verfügen kann (§ 2112 BGB), kann er auch - vorbehaltlich von Schadensersatzansprüchen der Nacherben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2131 ff BGB) - mit den übrigen Gesellschaftern zusammen beschließen, daß er mit seinem Tode aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft ohne die Nacherben fortgesetzt wird. Wie jede andere Verfügung über einen zur Erbschaft gehörenden Gegenstand ist seine Zustimmung zu einer solchen inhaltlichen Veränderung seiner Mitgliedschaftsrechte möglich; sie darf nur, um den Nacherben gegenüber wirksam zu sein, nicht unentgeltlich getroffen werden (§ 2113 Abs. 2 BGB).
2.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird es allgemein als unentgeltliche Verfügung über einen Nachlaßgegenstand im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB angesehen, wenn der Vorerbe den Nachlaß durch Rechtsgeschäft ohne eine (in den Nachlaß zu erbringende) objektiv gleichwertige Gegenleistung schmälert und deren Ungleichwertigkeit erkennt oder Jedenfalls bei ordnungsgemäßer Verwaltung erkennen müßte (BGHZ 7, 274, 277 m.w.N.). Eine entgeltliche Verfügung wäre es daher, wenn der Vorerbe den Geschäftsanteil gegen vollen Kaufpreis auf einen Dritten übertragen oder während der Dauer der Vorerbschaft das Gesellschaftsverhältnis bei der in § 738 BGB vorgesehenen Abfindung kündigen würde. Jene Formel ist freilich für Verfügungen entwickelt worden, denen Austauschverträge zugrunde liegen und bei denen sich im allgemeinen unschwer feststellen läßt, ob der Wert der Gegenleistung dem der Leistung aus dem Nachlaß entspricht, zumal häufig ein Marktwert oder ein anderer brauchbarer Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. Sie paßt nicht ohne weiteres für die Mitwirkung des Vorerben bei der Änderung eines Gesellschaftsvertrages, die sich rechtsmindernd oder pflichtvermehrend auf seinen Gesellschaftsanteil auswirkt. Hier mag eine "Gegenleistung" oft gar nicht ohne weiteres ersichtlich sein, und selbst bei Vertragsänderungen, die alle Gesellschafter gleichmäßig treffen, kann von einer Gegenleistung, die unmittelbar dem Nachlaß zugute käme, allenfalls in einem weiteren Sinne gesprochen werden.
Dennoch wäre es verfehlt anzunehmen, daß jede formale Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte des Vorerben ohne weiteres dem Nacherben gegenüber als unwirksam erklärt werden müßte, wenn sie im Gesellschaftsvertrag nicht durch andere rechtliche Vorteile oder durch Geld ausgeglichen wird. Vielmehr darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß ein Gesellschaftsvertrag das Verwaltungsstatut für ein lebendes Unternehmen ist, das im Laufe der Jahre vielfältigen Schwankungen und Entwicklungen ausgesetzt sein kann, an die sich die Gesellschafter, wollen sie sie bewältigen, ständig anpassen müssen; dazu können auch Eingriffe in die bestehende gesellschaftsvertragliche Ordnung zweckmäßig oder notwendig sein. Veränderungen des Gesellschaftsvertrages, die förmlich die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten zum Nachteil eines Gesellschafter-Vorerben beschneiden, müssen daher auch danach beurteilt werden, ob sie nicht im Hinblick auf gewandelte Verhältnisse und künftige Entwicklungen des Gesellschaftsunternehmens im Gesellschaftsinteresse geboten sind, allein oder im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen der Erhaltung oder Stärkung des Unternehmens dienen und damit im Ergebnis wirtschaftlich auch dem Vorerben-Anteil zugute kommen. Ist das der Fall, dann kann in der Regel von einer unentgeltlichen Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB, der nur eine Wertminderung des Nachlasses vermeiden will, nicht gesprochen werden. Eine solche Maßnahme ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dem Vorerben gestattet und dem Nacherben gegenüber wirksam - ganz abgesehen davon, daß sonst eine notwendige Gesellschaftsvertragsänderung bei einer Vorerbschaft kaum noch möglich und damit eine für Vor- und Nacherbschaft geltende Nachfolgeklausel für die Mitgesellschafter von vornherein wegen der untragbaren Zementierung der bestehenden Verhältnisse unannehmbar wäre. Wann die Zustimmung eines Vorerben zu einer Vertragsänderung wegen ihrer werterhaltenden oder -vermehrenden Zwecke objektiv als voll entgeltlich angesehen werden kann, mag allerdings im Einzelfall schwer zu beurteilen sein; insoweit kommt jedoch dem Gedanken besondere Bedeutung zu, daß im Rahmen des § 2113 Abs. 2 BGB die Entgeltlichkeit nicht verneint werden kann, wenn der Vorerbe von ihr nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung seiner Pflicht, den Nachlaß ordnungsgemäß zu verwalten, überzeugt sein durfte. Bei der Verwaltung eines Gesellschaftsanteils als Bestandteil des Nachlasses darf er in diesem Zusammenhang auch darauf Rücksicht nehmen, was sich auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses als wirtschaftlich notwendig oder zweckmäßig erweist.
In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bislang nicht geprüft. Dazu bestand aber Anlaß. Die Beklagten hatten schon in der Klagebeantwortung vorgetragen, daß das Gesellschaftsverhältnis zum Betrieb eines Unternehmens begründet worden war, das sich aus recht bescheidenen Nachkriegsverhältnissen erst allmählich (nach dem Tode Hans Wi. unter alleiniger Leitung des Beklagten zu 1) zu einem ertragsreichen Geschäft für Automobilhandel und Kraftfahrzeugreparatur entwickelt hatte. Im Jahre 1970, als der Gesellschaftsvertrag umgestaltet wurde, hätten - so behaupten die Beklagten - die Gesellschafter vor einer neuen Lage gestanden. Die Da.-B. AG, deren Erzeugnisse die Hans Wi. & Co. vertrieb, habe die Kündigung der Geschäftsbeziehungen angedroht, weil die Betriebsausstattung veraltet und einer Da.-B.-Vertretung nicht mehr angemessen gewesen sei. Um die Kündigung zu verhindern und den Anforderungen gerecht zu werden, habe der Beklagte zu 1 für die Gesellschaft ein geeignetes Grundstück erworben und darauf neue Betriebsstätten errichtet. Insgesamt seien Investitionen in Höhe von mehr als 6 Mio. DM erforderlich gewesen. Hierfür habe der Beklagte zu 1 neben beträchtlichen stehengelassenen Gewinnen sein gesamtes Privatvermögen eingesetzt und unter anderem ein ererbtes Haus beliehen; der Beklagte zu 2 habe eine selbstschuldnerische Bürgschaft im Betrage von 1 Mio. DM und der Beklagte zu 3 eine solche von 250.000 DM beigebracht, um die Finanzierung des Objektes zu ermöglichen. Die Vorerbin habe sich demgegenüber nicht weiter beteiligt; ihr Kapitalanteil sei bis zum Jahre 1970 nur auf 230.000 DM angewachsen, im übrigen habe sie alle Gewinne entnommen.
Treffen diese Behauptungen im wesentlichen zu und besteht ein Zusammenhang zwischen dem zusätzlichen Kapitaleinsatz der Beklagten und der Umgestaltung des Gesellschaftsvertrages, so liegt es auch nahe anzunehmen, daß die Vorerbin, wenn sie ihre Beteiligung aufrechterhalten wollte, ohne selbst etwas für den Ausbau des Unternehmens zu leisten, billigerweise Konzessionen hinsichtlich ihrer Rechte in der Gesellschaft machen mußte. Ihre Zustimmung zur Umgestaltung des Vertrages könnte nämlich in diesem Lichte gesehen ein Beitrag gewesen sein, der es für die Beklagten erst zumutbar machte, durch Einsatz ihres Privatvermögens der damaligen Gefährdung des Unternehmens entgegenzutreten, seinen Bestand für die Zukunft zu festigen und damit im Ergebnis auch den Wert des Gesellschaftsanteils der Vorerbin (und des Kapitalwerts einer späteren Abfindung) zu erhalten; daß hierbei auch die Nachfolgeklausel eingeschränkt wurde, kann insoweit den verständigen Grund gehabt haben, daß es besonders für den Beklagten zu 1 schwer zumutbar gewesen wäre, hohe zusätzliche Vermögensrisiken teilweise auch zum Nutzen für neun neue, den Gründerfamilien fernstehende Nacherben-Gesellschafter aufzubringen, zumal schon der Gesellschaftsvertrag von 1950 die deutliche Tendenz zu einer Familiengesellschaft im engsten Sinne hatte, im Vertrage von 1970 auch für die Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2 und 3 nur ganz eng gezogene Nachfolgemöglichkeiten in der engeren Familie zugelassen wurden und die beträchtliche Vermehrung der Zahl von voraussichtlich nur dividenden-interessierten Mitgesellschaftern in jeder Gesellschaft als unerwünschte Erschwerung einer künftigen flexiblen Unternehmensfortführung erscheint.
Bei der Prüfung der geänderten Nachfolgeklausel unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht allerdings noch dem Umstand seine Aufmerksamkeit zuwenden müssen, daß mit dem Gesellschaftsvertrag von 1970 auch die Abfindung ausscheidender Gesellschafter auf eine in fünf Jahresraten auszuzahlende Buchwertabfindung reduziert worden ist (§ 14 Abs. 1), während nach dem Vertrage von 1950 eine binnen Jahresfrist auszuzahlende Abfindung vorgesehen war, die die stillen Reserven berücksichtigte. Nun wird zwar ein Vorerbe bei seiner Mitwirkung an einer Vertragsänderung in aller Regel über seinen Anteil nicht unentgeltlich verfügt haben, wenn sie - wie im vorliegenden Falle - für alle Gesellschafter in gleicher Weise gelten soll. Auch bei einer allseitig geltenden Abfindungsbeschränkung wird das kaum der Fall sein, weil die mit ihr bezweckte stabilisierende Wirkung für das Gesellschaftsunternehmen eine kaufmännischen Grundsätzen entsprechende werterhaltende Maßnahme ist, die auch für den einzelnen Gesellschaftsanteil, wenngleich geldwertmäßig schwer faßbar, als vorteilhaft empfunden und deshalb auch regelmäßig als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vorerbenanteils anzusehen sein wird; bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den Nacherben wäre daher wohl gegen die geänderte Abfindungsregelung nichts einzuwenden. Ob das aber hier ebenso beurteilt werden kann, erscheint zweifelhaft, wenn man die besonderen Umstände und den Zusammenhang mit der Nachfolgeklausel berücksichtigt, die die Nacherben ausschließt. Die Vorerbin war im Zeitpunkt der Vertragsänderung 82 Jahre alt. Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft stand daher in absehbarer Zeit bevor. Damit lag es zugleich nahe, daß sich die mit der Abfindungsbeschränkung verbundenen Nachteile für ihren Gesellschaftsanteil alsbald realisieren würden, während dies für die Beklagten, die wesentlich jünger waren und für die der Gesellschaftsvertrag Nachfolgemöglichkeiten enthielt, nach menschlicher Voraussicht noch völlig offen war und allenfalls in weiter Ferne lag, so daß sich die Änderung aller Wahrscheinlichkeit nach einseitig zum Nachteil des vererbten Anteils, also der Nacherben und nur zugunsten der Beklagten auswirken würde. Es kann sich daher die Frage stellen, ob die mit der Nachfolge- und Abfindungsklausel doppelt negative Auswirkung der Vertragsänderung auf den vererbten Anteil noch durch die oben erörterte Lage der Gesellschaft gerechtfertigt war und sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung hielt oder eine schon nicht mehr in den Grenzen des § 2113 Abs. 2 BGB gehaltene Begünstigung der übrigen Gesellschafter darstellte; falls sich daraus eine Unwirksamkeit der geänderten Abfindungs- oder der Nachfolgeklausel ergeben sollte, wird allerdings zu prüfen sein, ob es nicht bei dieser Alternative dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter mehr entsprochen haben würde, wenn dann nur die Nachfolgeklausel Bestand hat, die Abfindungsklausel von 1970 dagegen den Nacherben gegenüber unwirksam ist und daher die Abfindungsregelung des Vertrages von 1950 wieder eingreifen kann.
Alle diese Fragen bedürfen aber zunächst einer weiteren Verhandlung mit den Parteien, mit denen der Streitfall unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten noch nicht erörtert worden ist, und einer umfassenden tatrichterlichen Beurteilung. Dazu ist zunächst das angefochtene Urteil, soweit mit ihm die Beteiligung der Klägerin an der Kommanditgesellschaft festgestellt (Antrag 3 a) und die Beklagten zur Mitwirkung an ihrer Eintragung im Handelsregister verurteilt worden sind (Antrag 4), aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Mit den Klageanträgen zu 1 auf "Rechnungslegung", womit wohl nur die Bekanntgabe der im einzelnen unter a), b) und c) des Antrags aufgeführten Urkunden und Vorgänge gemeint ist, will die Klägerin eine Übersicht über die bisherige Gewinnverteilung in der Gesellschaft seit 1950 gewinnen, weil sie der Ansicht ist, die wiederholten Änderungen der Gewinnverteilung seien unwirksam und die Kapitalanteile deshalb auf der Grundlage des ursprünglichen Gewinnverteilungsschlüssels neu zu berechnen.
1.
Dieses Verlangen ist zum größten Teile unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens unbegründet.
Für die Dauer der Vorerbschaft standen der Vorerbin die auf ihren Gesellschaftsanteil entfallenden Gewinne der Gesellschaft nach § 2111 in Verbindung mit §§ 100, 99 BGB als Nutzungen des Nachlasses zu. Daß bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung die Gewinne, die nach dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden können, Nutzungen im Sinne der §§ 100 und 99 Abs. 2 BGB sind, hat der erkennende Senat bereits für die dem Nießbraucher an einem Kommanditanteil zustehenden Erträge ausgesprochen, die sich ebenfalls nach den §§ 100 und 99 Abs. 2 BGB bestimmen (BGHZ 58, 316, 320) [BGH 20.04.1972 - II ZR 143/69]; für den Vorerben gilt insoweit nichts anderes (Hefermehl, Festschrift für Westermann S. 223 ff, 232 ff). Der Gesellschaftsvertrag von 1950 enthielt keine Entnahmebeschränkungen. § 7 des Vertrages begrenzte lediglich die Höhe der monatlichen Vorausentnahmen, verpflichtete die Gesellschafter Jedoch nicht, einen Teil ihrer aufgrund des Jahresabschlusses festgestellten Gewinne zur Bildung von Rücklagen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Vorerbin konnte deshalb über die Verwendung ihrer Gewinne frei entscheiden und für die Dauer der Vorerbschaft uneingeschränkt Änderungen der Gewinnverteilung zugunsten der Beklagten zustimmen, unabhängig davon, daß sich durch diese Änderungen die Kapitalanteile der Gesellschafter unterschiedlich entwickeln konnten. Nur soweit die Vorerbin tatsächlich Gewinne nicht entnommen und damit zur Eigenkapitalbildung der Gesellschaft beigetragen hat, sind die Gewinne ihrer Disposition entzogen und der Substanz des Gesellschaftsanteils zugewachsen, der beim Eintritt der Nacherbfolge auf die Nacherben übergegangen sein würde, sofern sie nicht wirksam von der Nachfolge ausgeschlossen worden sind. Die Revisionserwiderung hat die Klage auf Rechnungslegung in der mündlichen Verhandlung zwar auch damit begründet, die Vorerbin habe möglicherweise nachträglich über solche Gewinne verfügt. Der Sachvortrag der Parteien gibt jedoch keinen Anhaltspunkt für eine solche Möglichkeit.
2.
Soweit die Klägerin mit den Anträgen zu 1 Unterlagen und Auskünfte über die tatsächliche Gewinnverteilung bis zum Tode der Vorerbin (Dezember 1975) verlangt, ist daher ihre Klage unbegründet und, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, abzuweisen. Für die Zeit nach dem Tode der Vorerbin, also für die Jahre 1975 bis 1977, hätte sie dagegen ohne weiteres Anspruch auf Vorlage der Bilanzen mit Gewinn- und Verlustverteilung, möglicherweise auch auf weitere Unterlagen und Auskünfte, falls sie im Dezember 1975 Kommanditistin geworden sein sollte (§ 166 HGB). Da der Rechtsstreit in dieser Hinsicht jedoch noch nicht entscheidungsreif ist, muß die Sache auch deswegen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
1.
Falls die Klägerin nicht Gesellschafterin geworden ist und den Nacherben nur die Abfindung zusteht, ist der Klageantrag 3 b, mit dem die Klägerin ihre Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft geklärt haben will, gegenstandslos. Sollte die Klägerin Kommanditistin geworden sein, kann dagegen dieser Antrag noch Bedeutung haben. Die derzeitige Antragsformulierung, mit der die Klägerin auf einen "sich aus der Rechnungslegung ergebenden Prozentsatz" abgestellt haben möchte, geht zwar von der auch sonst geäußerten unzutreffenden Vorstellung aus, daß ihre 1/12-Gewinnansprüche nach einem höheren als im Gesellschaftsvertrag von 1970 festgestellten Kapitalanteil der Vorerbin von 230.000 DM zu berechnen seien. Der Antrag soll aber wohl auch die Feststellung einschließen, daß die im Gesellschaftsvertrag von 1970 vereinbarte, auf 60.000 DM begrenzte Festgewinnbeteiligung der Vorerbin für die Zeit nach ihrem Tode gegenüber den Nacherben unwirksam sei und statt dessen eine Gewinn- und Verlustbeteiligung im Verhältnis der festen Kapitalanteile aller Gesellschafter Platz greife. Dafür würde sicherlich vieles sprechen. In der Revisionsinstanz kann das aber nicht näher erörtert werden, da nicht feststeht, ob die Klägerin überhaupt Kommanditistin geworden ist, und nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen keine Klarheit besteht, ob sie die unter den übrigen Gesellschaftern im Vertrage von 1970 getroffene Gewinn- und Verlustverteilung (nach festen Kapitalkonten) auch für sich gelten lassen oder weiterhin alle Veränderungen des Gewinnverteilungsschlüssels bekämpfen will; wenn es auf diesen Punkt ankommen sollte, müßte daher zunächst auf eine Antragsformulierung hingewirkt werden, die das verfolgte Ziel klarstellt (§ 139 ZPO). Der Rechtsstreit ist Jedenfalls auch wegen des Antrags zu 3 b an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
2.
Nachdem die Klage auf Rechnungslegung für die Dauer der Vorerbschaft abgewiesen worden ist, kann sich noch die Frage ergeben, ob nicht die Klägerin - Jedenfalls hilfsweise - unter Ziffer 3 a ihrer Anträge dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß sie nach den Ausführungen unter Abschnitt I dieser Entscheidungsgründe nach dem bisherigen Sachvortrag, wenn überhaupt, allenfalls mit einer Einlage in Höhe von 1/12 von 230.000 DM Kommanditistin geworden sein könnte.
Dr. Schulze,
Fleck,
Dr. Bauer,
Dr. Skibbe