Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1980, Az.: 4 StR 547/80
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 547/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 14.03.1980
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet nämlich zu Recht, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der von dem Beschwerdeführer geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO greift durch, weil der Beschluß des Landgerichts vom 29. Februar 1980: "Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen" keine ausreichende Angabe des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgeblichen Grundes enthält und der Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch geheilt wird, daß sich der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit hier aus der Natur der Sache und der Tatsache, daß die Öffentlichkeit tags zuvor schon einmal wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen war, ergab ( BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117 und 187; BGH in GA 1971, 34; 1975, 283; BGH VRS 37, 62).
Überdies ist nicht einmal offenkundig, ob die Gefährdung der Öffentlichkeit wiederum den Grund für den Ausschluß abgeben sollte, denn es hätte als Ausschließungsgrund bei der weiteren Vernehmung der Zeugin auch "die Erörterung von Umständen aus ihrem persönlichen Lebensbereich" in Betracht kommen können (§ 172 Nr. 2 GVG)."
Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, welche Mindestzahl von Einzelfällen das Gericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat.