Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1980, Az.: VI ZR 213/79
Berufungsgericht; Verkehrsunfall; Schadensersatzanspruch; Revision; Mitverschulden; Anschnallpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 213/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1981, 132 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 287-289 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Berufungsgericht kann, wenn es über einen aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadenersatzanspruch eines nicht angegurteten Verletzten entschieden hat, die Revision nur für den auf die Verletzung der Anschnallpflicht gegründeten Einwand des Mitverschuldens und nicht für den gleichzeitig beschiedenen Einwand des Mitverschuldens am Zustandekommen des Unfalls zulassen (im Anschluß an BGHZ 76, 397 = VersR 80, 740).