Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1980, Az.: 3 StR 329/80
Handeln ohne eigenes Verschulden unter dem Eindruck der durch die Beleidigungen hervorgerufenen Erregungen ; Strafschärfende Berücksichtigung von Auswirkungen eines gerechtfertigten Verhaltens des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 329/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 29.02.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Arbeiter Sezai K. aus D., geboren am ... 1947 in B. (Türkei).
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. September 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Februar 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen greift die Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs durch. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"1.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei nach den getroffenen Feststellungen weder durch eine Beleidigung noch eine schwere Mißhandlung zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden (S. 24 UA). Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte nach dem gerechtfertigten Schuß auf den Geschädigten "an die massiven Belästigungen, Beschimpfungen, Beleidigungen und Bedrohungen durch S. und M. C., die er in den zurückliegenden Monaten hatte hinnehmen müssen" dachte, daß ihm insbesondere gegenwärtig war, "daß sie seine Ehefrau über seine Beziehungen zu deutschen Frauen unterrichtet und dadurch seine ehelichen Schwierigkeiten zumindest gefördert hatten" und daß "bei diesen Gedanken" "seine lang aufgestaute Wut" ausbrach (S. 11 UA). Da der Angeklagte somit ohne eigenes Verschulden unter dem Eindruck der durch die Beleidigungen hervorgerufenen Erregungen gehandelt hat und weil § 213 1. Alternative StGB auch gegeben ist, wenn der Täter sich auch durch Haß- oder Rachegefühle hat mitbestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 - 4 StR 291/77 -), läßt sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen, warum die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB nicht als gegeben ansieht.Das Nichtanwenden der 1. Alternative des § 213 StGB beschwert den Angeklagten, da seine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei Annahme der 1. Alternative des § 213 StGB, anders als bei Annahme der 2. Alternative, zu einer weiteren Milderung des Strafrahmens hätte führen können.
2.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer dem Angeklagten unter anderem die dauernde Beeinträchtigung des rechten Kniegelenks strafschärfend angelastet hat (S. 26 UA), obwohl dieser Schaden Folge des gerechtfertigten Schusses in den Oberschenkel (S. 11 UA) und nicht der strafbaren Schüsse des Angeklagten ist. Damit hat der Tatrichter nicht "verschuldete Auswirkungen der Tat" (§ 46 Abs. 2 StGB), sondern Auswirkungen eines gerechtfertigten Verhaltens des Angeklagten, für das er nicht bestraft werden kann, strafschärfend berücksichtigt."
Der Senat stimmt diesen Ausführungen zu und bemerkt ergänzend, daß auch Vorgänge den Täter "auf der Stelle" im Sinne des § 213 StGB mit zur Tat hinreißen können, die zeitlich länger zurückliegen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 213 Rdn. 6).
Dr. Schauenburg,
Dr. Krauth,
Laufhütte,
Dr. Gribbohm