Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1980, Az.: 2 StR 284/80
Wirkungen des zum Schein erklärten Verzichts auf ein Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 284/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 18.12.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung
Prozessführer
Friseur Friedrich L. aus M., geboren am ... 1944 in B., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. August 1980
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil, des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Wie die Sitzungsniederschrift (Bl. 55 d.A.) ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde; eine entsprechende Erklärung hat auch der Verteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und die Wirksamkeit der Erklärung bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht.
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Daher ist auch das Vorbringen unbeachtlich, der Angeklagte habe den Rechtsmittelverzicht nur zum Schein erklärt. Der Verzicht hat vielmehr die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am 20. Dezember 1979 eingelegten Revision zur Folge (§§ 297, 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schließt auch eine erneute Einlegung und Begründung durch den Angeklagten aus (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 14. November 1978 - 5 StR 714/78 - und vom 15. April 1980 - 5 StR 138/80).
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1976 - 4 StR 489/76 - und vom 1. Juli 1980 - 4 StR 347/80).
Mösl
Meyer
Ruß
Maier