Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1980, Az.: 5 StR 344/80
Voraussetzungen für Zurückweisung eines Beweismittels als völlig ungeeignet; Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens über Bewusstseinseinengung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 344/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 28.11.1979
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1981, 32
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Beweismittel kann nur dann als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisantrag in Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt.
- 2.
Ein Sachverständiger ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Unterlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGHSt 14, 339, 342).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann
Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter
... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
... als Verteidiger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. November 1979, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, ein gerichtspsychologisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß beim Angeklagten J. zur Tatzeit eine Bewußtseinseinengung vorgelegen habe, die es ihm unmöglich machte, tatbegleitende Umstände im Sinne möglicher mordqualifizierender Merkmale zu erkennen, mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Die Einholung eines solchen Gutachtens würde voraussetzen, daß für die Beurteilung der Frage, ob eine Bewußtseinseinengung vorgelegen hat, bestimmte Anknüpfungstatsachen vorhanden sind. Das sei hier nicht der Fall, weil die Kammer einen anderen Tathergang festgestellt habe, als ihn die Verteidigung in dem Antrag vorausgesetzt habe (UA S. 37).
Damit ist § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Beweismittel nur dann als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisantrag in Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGHSt 14, 339, 342; BGH Urteil vom 15. November 1977 - 5 StR 519/77 - bei Holtz in MDR 1978, 281, Beschluß vom 1. August 1978 - 5 StR 418/78 - bei Holtz in MDR 1978, 988, 989, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 4 StR 632/79 -). Ein Sachverständiger ist daher ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Unterlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGHSt 14, 339, 342). So lag es hier aber nicht. Die Jugendkammer hat den Tathergang genau feststellen können. Daß er von dem Sachverhalt abweicht, den die Verteidigung angenommen hat, schließt das in Aussicht gestellte Beweisergebnis nicht schlechthin aus.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Die Jugendkammer hatte allerdings schon einen psychiatrischen Sachverständigen vernommen. Ob dieser ihr die notwendige Sachkunde vermittelt hatte, um auf der Grundlage der zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen die inneren Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB zu beurteilen, bleibt offen. Jedenfalls läßt sich nicht ausschließen, daß die zusätzliche Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen zu einer abweichenden Würdigung geführt hätte.
Das Verfahren gegen den heranwachsenen Mittäter des Beschwerdeführers ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Damit ist die Voraussetzung entfallen, die nach den §§ 103 Abs. 2, 112 JGG die Zuständigkeit der Jugendkammer begründet hat. Die Sache war daher an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel