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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1980, Az.: IVb ZR 507/80

Streitigkeit um den Zugewinnausgleich nach Ehescheidung; Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Angaben des für den Ausgleich maßgeblichen Endvermögens; Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemanns zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse; Anwendbarkeit österreichischen Rechts; Vorrang des Vertrauensschutzgrundsatzes vor der schrankenlosen Verwirklichung des Gleichberechtigungsgrundsatzes im Kollisionsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1980
Aktenzeichen
IVb ZR 507/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.05.1978
LG Berlin - 19.01.1977

Fundstellen

  • IPRspr 1980, 68
  • JR 81, 27
  • MDR 1981, 35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 264
  • NJW 1980, 2643-2645 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ingenieur Georg H., H. 36, B.

Prozessgegner

Hausfrau Gertrud H., geb. K., S. straße 1, L.

Amtlicher Leitsatz

Zur Fortgeltung der aus Art. 15 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm für Ehen, die nach dem 31. März 1953 geschlossen worden sind.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn
am 9. Juli 1980 ohne mündliche Verhandlung
gem. § 128 Abs. 2 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1977 und das Urteil des Kammergerichts vom 10. Mai 1978 sind wirkungslos geworden.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von den im ersten Rechtszug bisher entstandenen allgemeinen Verfahrensgebühren des Gerichts und der Prozeßbevollmächtigten hat die Klägerin einen Anteil von 1/10 zu tragen. Von den übrigen bisher angefallenen Verfahrenskosten des ersten Rechtszugs trägt sie diejenigen, die nach dem 18. Oktober 1976 entstanden sind.

Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Parteien schlossen am 27. August 1955 vor dem Standesamt Fürth (Bayern) die Ehe. Der Beklagte war und ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Klägerin besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und erwarb durch die Eheschließung die österreichische hinzu. Die Parteien lebten anschließend in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1975 wurde die Ehe geschieden.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend gemacht. Mit rechtskräftig gewordenem Teilurteil vom 4. Februar 1976 hat das Landgericht den Beklagten zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens verurteilt. Nachdem der Beklagte eine Aufstellung über sein Endvermögen vorgelegt hatte, hat die Klägerin beantragt, ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu verurteilen, daß er in der Aufstellung den Bestand seines Endvermögens vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe. Diesen Antrag hat das Landgericht durch weiteres Teilurteil als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat sich der Beklagte mit der (zugelassenen) Revision gewandt und in erster Linie die Anwendung des deutschen Rechts gerügt.

3

Im Laufe des Revisionsverfahrens ist es zur Auseinandersetzung der Parteien über ein in ihrem Miteigentum stehendes Grundstück in der Weise gekommen, daß der Miteigentumsanteil des Beklagten Zug um Zug gegen Übernahme der Grundstücksbelastungen und Verzicht auf die Zugewinnsausgleichsforderung auf die Klägerin übertragen wurde. Die Parteien haben daraufhin hinsichtlich des in die Revisionsinstanz gelangten Klageanspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4

II.

1.

Infolge der im Revisionsverfahren abgegebenen Erledigungserklärungen der Parteien ist über die auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO zu entscheiden. Die Entscheidung ist vom Revisionsgericht selbst zu treffen und kann nicht dem Schlußurteil des Tatrichters überlassen bleiben (BGH LM ZPO § 91 a Nr. 34). Sie ergeht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß.

5

2.

Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung kann der Grundgedanke des Kostenrechts, daß der Unterliegende die Kosten trägt, nicht außer Betracht bleiben. Regelmäßig wird daher - wenn auch nur aufgrund einer summarischen Prüfung - wesentlich mit darauf abzustellen sein, ob das im Verfahren verfolgte Begehren Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGHZ 67, 343, 345).

6

Im vorliegenden Fall hält es der Senat für geboten, auf die mit der Frage der Erfolgsaussicht verbundene Problematik näher einzugehen.

7

a)

Die Beurteilung der Erfolgsaussicht hängt entscheidend davon ab, ob der Klageanspruch nach deutschem oder österreichischem Recht zu beurteilen gewesen wäre.

8

Bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts hätte die Klage keinen Erfolg haben können. Die vom Berufungsgericht unter Heranziehung des § 1237 des österreichischen ABGB vertretene Auffassung, daß nach österreichischem Recht zwischen den Parteien Gütertrennung ohne schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch bestanden hätte, ist nach §§ 549, 562 ZPO für die Revisionsentscheidung maßgebend. Berücksichtigt werden könnte vom Revisionsgericht allerdings das nach der Berufungsverhandlung erlassene österreichische Eherechtsänderungsgesetz vom 15. Juni 1978 (österr. BGBl 1978 Nr. 280 = S. 1663), durch das mit der Einfügung der §§ 81 ff. in das österreichische Ehegesetz im Falle der Scheidung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vorgeschrieben wurde (BGHZ 36, 348). Diese Regelung ist jedoch erst am 1. Juli 1978 ohne Rückwirkung auf bereits vorher rechtskräftig gewordene Ehescheidungen in Kraft getreten (Nachweis bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Teil Österreich Seite 135). Es bedarf daher keiner Prüfung mehr, ob sich aus diesen Vorschriften der hier in Frage stehende Anspruch auf eidesstattliche Bekräftigung der erteilten Auskunft ableiten ließe.

9

Bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts - das als einzige Alternative in Betracht kommt - hätte dagegen das für erledigt erklärte Klagebegehren mutmaßlich auch im Revisionsrechtszug Erfolg gehabt.

10

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB rechtsfehlerfrei bejaht. Ob eine Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist oder nicht, ist im wesentlichen Tatfrage (BGH LM BGB § 259 Nr. 8). Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von zutreffenden Beurteilungskriterien ausgegangen. Es hat die Verdachtsgründe darin gesehen, daß der Beklagte seine ursprüngliche Aufstellung hinsichtlich des Wertes der Briefmarkensammlung nachträglich berichtigt hat und daß seine nunmehrigen Wertangaben zu seinem eigenen früheren Vortrag in einem erheblichen Widerspruch gestanden haben, woraus sich für das Berufungsgericht (im Urteil näher begründete) Bedenken gegen die Richtigkeit der Wertangaben ergeben haben. Der Beklagte wäre nach dem Auskunftsurteil des Landgerichts allerdings zu Wertangaben nicht verpflichtet gewesen. Er mußte lediglich die Vermögensgegenstände so genau bezeichnen, daß die Klägerin zur Wertermittlung selbst im Stande war (OLG Celle NJW 1975, 1568 [OLG Celle 02.01.1975 - 7 U 70/74]). Das hinderte das Berufungsgericht jedoch nicht, aus Wertangaben, bei denen sich der Verdacht der Verschleierung des wahren Wertes aufdrängte, auf den Verdacht der mangelnden Sorgfalt auch bei der Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände zu schließen. Ein solcher Schluß widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch, wie die Begründung auf S. 16 des Berufungsurteils erkennen läßt, dem Vortrag der Klägerin über die kurz vor dem Stichtag noch vorhanden gewesenen Vermögensgegenstände (BU S. 5 f.) in tatrichterlicher Würdigung Bedeutung beigemessen.

11

b)

Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, beurteilt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des deutschen Rechts auf das Begehren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht unabhängig davon mit der Begründung bejaht werden, daß die Verurteilung zur Auskunftserteilung (nach deutschem Recht) den Folgeanspruch nach § 260 Abs. 2 BGB ohne weiteres nach sich ziehe. Die Rechtskraft eines Urteils umfaßt nur die im Urteilsausspruch selbst enthaltene Rechtsfolge. So ist insbesondere auch für die Stufenklage anerkannt, daß die Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs schafft (BGH LM ZPO § 254 Nr. 9) und ebensowenig eine Bindung des Gerichts nach § 318 ZPO besteht (BGH LM ZPO § 254 Nr. 10). Der II. Zivilsenat hat allerdings in einem Urteil vom 12. Mai 1975 (II ZR 18/74, angeführt bei Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 254 Anm. A II b 3 mit einem falschen Aktenzeichen) die Auffassung vertreten, daß ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf Rechnungslegung nach § 259 BGB die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB ohne weiteres nach sich ziehe und nicht mehr zu prüfen sei, ob der Anspruch auf Rechnungslegung oder der Hauptanspruch begründet seien.

12

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung für den Regelfall zu folgen wäre (ablehnend Wieczorek a.a.O.) Sie kann jedenfalls nicht gelten, wenn sich in dem Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergibt, daß deutsches Recht nicht anwendbar ist. Der Entscheidung des II. Zivilsenats liegt die Voraussetzung zu Grunde, daß die Pflicht zur Auskunftserteilung materiell-rechtlich die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach sich zieht. Diese Voraussetzung ist aber gerade nicht gegeben, wenn deutsches Recht nicht anwendbar ist und die Regelungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB daher nicht eingreifen.

13

c)

Nach der von Rechtsprechung und Lehre aus Art. 15 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm beurteilt sich das eheliche Güterrecht nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehemann zur Zeit der Eheschließung angehört hat. Danach wäre das für erledigt erklärte Klagebegehren nach österreichischem Recht zu beurteilen gewesen, das nicht wieder auf deutsches Recht zurückverwiesen hätte (vgl. BayObLGZ 1975, 153 = NJW 1975, 1602). Das Klagebegehren hätte danach keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Ehe der Parteien ist jedoch erst geschlossen worden, nachdem mit dem Ablauf des 31. März 1953 das dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehende Recht außer Kraft getreten war (Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG). Die Erfolgsaussicht des Klagebegehrens hängt daher von der Frage ab, ob die an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpfende Regelung des Art. 15 EGBGB und der daraus entwickelten allseitigen Kollisionsnorm für den vorliegenden Fall noch Geltung beanspruchen konnte.

14

Der Senat bejaht diese Frage jedenfalls aufgrund der für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO gebotenen summarischen Prüfung.

15

aa)

In der Zeit bis zur Eheschließung der Parteien und dem Erlaß des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I 609) wurde in der Literatur nur vereinzelt die Auffassung vertreten, daß die Anknüpfung an das Mannesrecht in den Kollisionsnormen des EGBGB dem Gleichberechtigungsgrundsatz widerspreche (zuerst wohl: Beitzke JR 1952, 141, 143; Braga MDR 1952, 266; Makarov RabelsZ 1952, 382; Neuhaus JZ 1952, 523). Die herrschende Meinung und insbesondere auch die einhellige Rechtspraxis ging dagegen seinerzeit davon aus, daß ein solcher Widerspruch nicht gegeben sei, weil die Anknüpfung an das Mannesrecht noch nichts darüber besage, ob die Frau nach diesem Recht im Ergebnis einen Vor- oder Nachteil gegenüber der Anwendung ihres Heimatrechts oder einer sonstigen, aus einer anderen Anknüpfung hergeleiteten Rechtsordnung erleide (BGH LM Art. 17 EGBGB Nr. 1; aus der Kommentarlit. z.B.: Palandt/Lauterbach, BGB 14. Aufl. - 1955 - Vorbemerkung 18 vor Art. 7 EGBGB; aus der späteren Zeit ebenso: BGH LM Art. 15 EGBGB Nr. 3 = NJW 1969, 369; vergl. neuderdings auch OLG Stuttgart FamRZ 1978, 507). In der Folgezeit haben die Stimmen, die einen Widerspruch zum Gleichberechtigungsgrundsatz annahmen, zugenommen (umfassende Nachweise bei Kegel, Internationales Privatrecht 4, Aufl. § 20 I 1 a = S. 338). Nachdem das Bundesverfassungsgericht dann in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1971 (BVerfGE 31, 58 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]) ausgesprochen hat, daß die Kollisionsnormen daraufhin zu überprüfen seien, ob die Auswahl der Anknüpfungspunkte mit den Grundrechten vereinbar sei (a.a.O. S. 73), ist die Literatur überwiegend dieser Auffassung gefolgt. Auch das Berufungsgericht hat sich ihr im vorliegenden Fall und in seiner in NJW 1979, 1786 veröffentlichten Entscheidung angeschlossen.

16

bb)

Auch bei Zugrundelegung eines Widerspruchs des Art. 15 EGBGB (und der daraus abgeleiteten allseitigen Kollisionsnorm) zum Gleichberechtigungsgrundsatz wird jedoch in der Literatur vielfach eine Fortgeltung der Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber befürwortet (Erman/Marquordt, BGB 6. Aufl. Art. 15 EGBGB Rdn. 2 i.V.m. Rdn. 6 vor Art. 13 EGBGB; Heldrich NJW 1979, 2479; Henrich, RabelsZ 1974, 501 ff.; Kegel, IPR §§ 20 I 1 a, 20 V 1 = S. 339 f., 367; Palandt/Heldrich, BGB 39. Aufl. Art. 15 EGBGB Anm. 2; Soergel/Kegel a.a.O. Supplementband Teil 2 Seite 143 Rdn. 3 1; vgl. auch Jayme FamRZ 1973, 281, 283 f.; Lüderitz FamRZ 1970, 169, 173 ff.; w.N. bei Palandt/Heldrich a.a.O.). Dies wird zum einen mit der Rechtsunsicherheit begründet, die in der Frage herrscht, welche Anknüpfung - insbesondere in Fällen verschiedener (Einzel- oder Schwerpunkt-)Staatsangehörigkeiten der Ehegatten - an die Stelle derjenigen des Art. 15 EGBGB treten soll (vgl. die Übersicht bei Henrich, RabelsZ 1974, 490, 493 und BayObLGZ 1975, 153 = NJW 1975, 1602). Darüber hinaus wird eine - mindestens teilweise - Fortgeltung des Art. 15 EGBGB auch mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begründet, der für Eheleute bestehen müsse, deren Ehe vor der Wandlung der Rechtsauffassung zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 EGBGB geschlossen worden ist (so insbesondere Heldrich in Palandt und NJW a.a.O.; Henrich a.a.O. S. 502 f.).

17

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fortfall der Anknüpfungsregelung des Art. 15 EGBGB eine Gesetzeslücke hinterlassen würde, die mit den Mitteln der Rechtsprechung nicht mehr in einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Weise geschlossen werden könnte (vgl. dazu BVerfGE 3, 225, 239) [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]. Der Senat hält - mit dem Vorbehalt, daß für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nur eine summarische Prüfung veranlaßt ist - jedenfalls den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall für durchgreifend. Als die Parteien im Jahre 1955 ihre Ehe schlossen, mußten sie - wie auch alle anderen Eheschließenden in dieser Zeit - von der Fortgeltung des (als allseitige Kollisionsnorm verstandenen) Art. 15 EGBGB ausgehen. Der später eingetretene Wandel der Rechtsauffassung zu dieser Frage war nach dem damaligen Stand der Meinungsbildung nicht vorauszusehen. In diesen Vertrauenstatbestand darf nicht nachträglich eingegriffen werden. Dem im Rechtsstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes muß insoweit der Vorrang vor der schrankenlosen Verwirklichung des Gleichberechtigungsgrundsatzes im Kollisionsrecht eingeräumt werden (vgl. dazu auch BVerfGE 21, 12, 39 f.;  39, 169, 193 f.). Ein etwaiger Widerspruch der Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes zum Gleichberechtigungsgrundsatz kann in Fällen der vorliegenden Art um so eher hingenommen werden, als er im Endergebnis nicht generell zu einer Benachteiligung der Frau führen mußte und die Ehegatten überdies die Möglichkeit hatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag zu regeln (Art. 15 Abs. 2 EGBGB). Im konkreten Fall gewinnt im übrigen der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch besonderes Gewicht dadurch, daß die Ehe der Parteien vor der Verkündung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I S. 609) geschlossen worden ist, das den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeführt und dabei die Möglichkeit für die Ehegatten eröffnet hat, durch einseitige Erklärung (weiterhin) Gütertrennung herbeizuführen (Art. 8 I Nr. 3, 4 GleichberG). Nach der zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes herrschenden Rechtsauffassung hatten die Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art keinen Anlaß, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da sie von der Maßgeblichkeit des Heimatrechts des Mannes ausgehen mußten. Der Vorrang des Vertrauensschutzes muß im übrigen aufgrund einer generellen Betrachtung beurteilt werden, ohne daß es darauf ankommt, ob sich die Ehegatten im konkreten Fall um die Rechtslage überhaupt gekümmert haben.

18

Der Regelung des Art. 15 EGBGB liegt das Prinzip der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts zugrunde (vgl. dazu Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 15 EGBGB Anm. 3 a). Wenn daher im Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien deren güterrechtliche Verhältnisse nach österreichischem Recht zu beurteilen waren, verbleibt es dabei auch für die Folgezeit.

19

3.

Für die Kostenentscheidung ist nach alledem davon auszugehen, daß das für erledigt erklärte Klagebegehren mutmaßlich keinen Erfolg gehabt hätte. Dies führt dazu, die Klägerin mit den auf dieses Begehren entfallenden Kosten zu belasten. Aus dem mitgeteilten Grund der Erledigung, der bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden kann, lassen sich keine Umstände ersehen, die eine andere Kostenverteilung als billig erscheinen lassen würden. Die Kostenentscheidung muß auch die auf den erledigten Teil in den Vorinstanzen entfallenden Kosten umfassen (BGH LM ZPO § 91 a Nr. 34). Die Fassung der Teilkostenentscheidung für den ersten Rechtszug beruht auf der Berücksichtigung der §§ 18, 21 GKG. Der Klarheit halber war auszusprechen, daß die Urteile der Vorinstanzen über den erledigten Teil des Rechtsstreits wirkungslos geworden sind.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Grell
Dr. Seidl