Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1980, Az.: 1 StR 272/80
Nötigungshandlung; Außerehelicher Beischlaf; Mundverkehr; Erniedrigende Handlung; Gesamtabwägung; Annahme eines minder schweren Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schweinfurt
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Soll die sexuelle Nötigungshandlung die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs vorbereiten, ist Gesetzeseinheit in Form der Spezialität gegeben.
2. Das Opfer besonders erniedrigende Handlungen, die über Streicheln, Betasten und Küssen hinausgehen, wie z.B. der erzwungene Mundverkehr, gehören als atypische Handlungen nicht dazu.
3. Der Tatrichter darf es bei Annahme eines minderschweren Falles im Rahmen der Gesamtabwägung nicht dabei belassen, nur das Hauptziel des Täters zu erwähnen.