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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1980, Az.: 1 StR 272/80

Nötigungshandlung; Außerehelicher Beischlaf; Mundverkehr; Erniedrigende Handlung; Gesamtabwägung; Annahme eines minder schweren Falles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1980
Aktenzeichen
1 StR 272/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt

Redaktioneller Leitsatz

1. Soll die sexuelle Nötigungshandlung die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs vorbereiten, ist Gesetzeseinheit in Form der Spezialität gegeben.

2. Das Opfer besonders erniedrigende Handlungen, die über Streicheln, Betasten und Küssen hinausgehen, wie z.B. der erzwungene Mundverkehr, gehören als atypische Handlungen nicht dazu.

3. Der Tatrichter darf es bei Annahme eines minderschweren Falles im Rahmen der Gesamtabwägung nicht dabei belassen, nur das Hauptziel des Täters zu erwähnen.