Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1980, Az.: V ZR 240/77
Schadensersatz wegen Beschädigung eines Hauses; Setzrisse in Folge von Kanalisationsarbeiten; Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge; Ausführung durch private Baufirmen; Ungeeignetheit der im Leistungsverzeichnis verlangten Materialien ; Entzug von Grundwasser; Unterlassen von Bodenuntersuchungen; Beschränkung auf wasserrechtliche Entschädigungsansprüche ; Duldungspflicht des Hauseigentümers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1980
- Aktenzeichen
- V ZR 240/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 11.05.1977
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 2338 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Leni K., R. straße ..., H.-G.
Prozessgegner
1. Firma Heinrich S. oHG, Tiefbau, Hu. straße ..., H.-G.
2. ...
Sonstige Beteiligte
Stadt H.-G.
vertreten durch ihren Bürgermeister
Amtlicher Leitsatz
Geht von dem Füllmaterial einer Kanalisationsanlage auf die angrenzenden Grundstücke Drainagewirkung mit der Folge aus, daß Setzrisse an Häusern entstehen, so kann der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Bauunternehmer, der die Arbeiten durchgeführt hat, sich nicht damit entlasten, daß die auftraggebende Gemeinde ihm die Verwendung dieses Füllmaterials vorgeschrieben habe.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill
und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in der Gemeinde H.-G. gelegenen Hausgrundstücks, das mit einem Gebäudeteil an der F. straße liegt. Der Gebäudeteil ist unter Verwendung alter Bauteile und Fundamente in vier Bauabschnitten zwischen 1946 und 1963 umgebaut, erweitert und zum Teil aufgestockt worden. Er ist nicht unterkellert, und seine Fundamente haben eine Tiefe von 1 m.
Im Rahmen von Kanalisationsarbeiten verlegte die Beklagte zu 1 zusammen mit der während des Rechtsstreits in Konkurs gefallenen Beklagten zu 2 im Auftrage der Gemeinde den durch die Ferbachstraße fließenden unterirdisch in Rohre gefaßten Ferbach in ein neues größeres Rohrbett. Das Erdreich im Bereich der F. straße hat einen hohen Wassergehalt.
Zur Durchführung der Arbeiten wurden im Häuserbereich eine Stahlspundwand beiderseits des vorgesehenen Grabens gerammt, der Boden zwischen den Spundwänden ausgehoben, die Rohre im Sandbett verlegt, der Graben mit Kies verfüllt, das Verfüllmaterial unter gleichzeitigem Abbrechen des Verbaus verdichtet und die Spundbohlen gezogen.
Anläßlich einer Ortsbesichtigung vor Durchführung der Arbeiten wurde an dem an der F. straße gelegenen Gebäudeteil des Anwesens der Klägerin ein Riß festgestellt, der fotografiert und mit Gipsplomben versehen wurde. Während und nach Abschluß der Arbeiten traten weitere Risse auf.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigungen des Hauses und Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, die weitergehenden und zukünftigen Schäden zu ersetzen. Sie hat dazu behauptet, die Risse seien durch die heftigen Erschütterungen anläßlich der Ramm- und Baggerarbeiten bzw. dadurch entstanden, daß durch die Ausschachtung und Auffüllung des tiefen Grabens dem Grundstück Grundwasser entzogen worden sei. Das Erdreich auf ihrem Grundstück habe sich gesetzt, und die Standfestigkeit des Hauses sei erschüttert worden. Diese Folgen seien für die Beklagten voraussehbar gewesen und hätten durch Bodenuntersuchung und bauliche Maßnahmen vermieden werden können.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der auf Zahlung von 37.894,28 DM nebst Zinsen gerichteten Leistungsklage in Höhe von 26.586,42 DM unter Abweisung im übrigen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage durch Teilurteil gegen die Beklagte zu 1 im vollen Umfang abgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 ist der Rechtsstreit unterbrochen.
Mit der zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Schäden an dem Haus der Klägerin nicht durch die Ramm- und Baggerarbeiten der Beklagten verursacht worden sind, sondern daß es sich um Setzrisse handelt; diese Risse seien u.a. dadurch bedingt, daß durch die Kanalisationsarbeiten dem Erdreich des Hausgrundstücks der Klägerin Grundwasser entzogen worden und hierdurch der vorher konsolidierte Belastungs- und Materialzustand des Untergrundes verändert worden sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beurteilt sich bei dieser Art von Schäden die Schadensersatzpflicht nach § 909 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, da die Schäden - jedenfalls auch - durch die Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Hauses infolge Wasserentzuges verursacht worden seien. Das Vorgehen der Beklagten sei zwar unzulässig gewesen, jedoch habe die Beklagte zu 1 nicht schuldhaft gehandelt, da die Schäden bei Durchführung der Arbeiten unter den von der Streithelferin als Bauplanerin und Auftraggeberin vorgegebenen Bedingungen unvermeidlich gewesen seien; das Bauunternehmen könne in einem solchen Fall nicht verpflichtet sein, für derartige unvermeidbare Folgen einzustehen.
II.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB als Haftungsgrundlage für die Fälle angesehen, in denen einem Grundstück infolge einer Vertiefung die erforderliche Stütze verloren geht (RGZ 144, 170, 172; 62, 370, 372; vgl. auch BGHZ 57, 370, 374; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 909 Rdn. 4; BGB-RGRK 12. Aufl. § 909 Rdn. 2). Daß die Vertiefung - wie hier alsbald nach Verlegung der Kanalisation - durch Verfüllen wieder beseitigt worden ist, hindert entgegen der Ansicht der Revision die Anwendbarkeit des § 909 BGB nicht (BGH NJW 1978, 1051).
a)
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung entfällt der Anspruch auch nicht schon deswegen, weil die Klägerin aus wasserrechtlichen Gründen zur Duldung der Kanalisationsarbeiten verpflichtet gewesen wäre. Die Beklagte zu 1 meint, eine solche Duldungspflicht habe sich für die Klägerin gemäß § 69 des Landeswassergesetzes für Rheinland-Pfalz (LWG RhPf) vom 1. August 1960 (GVBl 153) aus der Ausbaupflicht ergeben, welche die Streithelferin als Unterhaltspflichtige des Ferbachs treffe. Nach dieser Vorschrift sei der zur Unterhaltung eines Gewässers Pflichtige, also die Gemeinde (§ 56 LWG RhPf), öffentlich-rechtlich zum Ausbau des Gewässers verpflichtet, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordere. Der Ausbaupflichtige sei gehalten, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen gegen Gefahren und Nachteile erforderlich seien (§ 70 LWG RhPf); soweit solche Maßnahmen mit dem Ausbau nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien, stehe dem Betroffenen nach § 71 LWG RhPf ein Entschädigungsanspruch zu, der nach Abs. 2 a.a.O. bei einem dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbau auf den Ersatz erheblicher Schäden beschränkt sei. Die Klägerin sei daher auf einen Entschädigungsanspruch gegen die Streithelferin verwiesen.
Es mag schon zweifelhaft sein, ob nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, daß die Verlegung des Ferbachs in ein neues größeres Rohrbett im Rahmen der Kanalisationsarbeiten als "Ausbau" eines Gewässers dritter Ordnung angesehen werden kann (§§ 56, 69 LWG RhPf; §§ 1, 2 WGH). Die Revisionserwiderung übersieht, daß der Ausbau eines Gewässers der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedarf, in dem Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlichen Einrichtungen festzusetzen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen sind (§ 31 WHG, vgl. auch § 74 LWG RhPf). Ohne ein solches förmliches Verfahren ist eine Duldungspflicht zu verneinen, weil andernfalls die rechtsstaatlichen Garantien des Bewilligungsverfahrens unterlaufen würden (vgl. zur Frage der Duldung von Niederspannungsleitungen in ähnlichem Sinne das Senatsurteil BGHZ 66, 37, 41, 42). Ohne vorheriges Planfeststellungsverfahren ist daher Raum für einen Schadensersatzanspruch (vgl. zur entsprechenden Problematik unerlaubter Benutzung eines Gewässers Bender/Dohle, Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht, Rdn. 445, 445 a).
b)
Auch im übrigen ist kein wasserrechtlicher Tatbestand ersichtlich, der dem § 909 BGB als Spezialvorschrift vorgehen könnte.
c)
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Kanalisationsarbeiten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Standfestigkeit des Hauses der Klägerin beeinträchtigt haben, der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge dienten. Übt eine Körperschaft eine Tätigkeit aus, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung vorgenommen werden kann, so kann sie die Tätigkeit auch privatrechtlich organisieren mit der Folge, daß sich dann auch die Frage einer Haftung gegenüber Dritten privatrechtlich beurteilt (BGH VersR 1964, 1070, 1072 li. Sp.; vgl. auch das Senatsurteil LM GVG § 13 Nr. 95 a.E. sowie BGH NJW 1973, 1650, 1651; BGHZ 72, 289, 294). Etwas anderes gilt nur, wenn die Körperschaft (Behörde) durch die Art ihres Vorgehens, insbesondere durch Weisungen und andere starke Einflußnahmen, sich in einer Form der Baufirma bedient, daß sie das Verhalten der Firma gegen sich wie eigenes gelten lassen muß, weil es so angesehen werden kann, wie wenn sie eine hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler ausführen ließe (BGH 48, 98, 103; BGH VersR 1967, 859, 861; BGH VersR 1973, 417, 418; BGH WM 1980, 468; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 839 Rdn. 104, 105). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, denn die Streithelferin der Klägerin hat den Beklagten die Kanalisationsarbeiten durch privatrechtlichen Werkvertrag ohne bindende Weisungen übertragen.
Die Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zugrunde gelegt hat, auch den mit der Bauausführung beauftragten Bauunternehmer treffen, wenn dieser hätte voraussehen müssen, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verlieren könnte (Senatsurteil LM BGB § 909 Nr. 3/4; BGH VersR 1960, 1116; BGH VersR 1964, 1070, 1072).
2.
Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten treffe kein Schuldvorwurf, weil die eingetretenen Schäden unvermeidlich gewesen seien.
a)
Das Berufungsgericht stellt hierzu einerseits fest, daß die Entwässerung des Bodens während der Bauarbeiten "nach den Ausführungen des Sachverständigen S." nur zu vermeiden gewesen wäre, wenn die Spundbohlen so tief gerammt worden wären, daß die wasserabgebende Schicht durchstoßen worden wäre; ob das möglich gewesen wäre, hätte nur nach einer Sondierung des Bodens beurteilt werden können, die aber bei der Verlegung von Rohren unüblich sei. Andererseits zitiert das Berufungsgericht das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in dem Sinne, "daß durch alle nur erdenklichen Maßnahmen eine Bodenentwässerung und folgende Setzungsschäden letztlich in keinem Falle vermeidbar waren" (BU 16). Hiernach ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Unvermeidbarkeit der Bodenentwässerung nur unter Berücksichtigung üblicher Bodenuntersuchungen festgestellt hat. Eine solche Beurteilung wäre schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil der Fahrlässigkeitsbegriff nach § 276 BGB nicht auf die übliche, sondern auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt abgestimmt ist. Nicht auf die übliche Verfahrensweise kommt es an, sondern darauf, ob angesichts der Bodenverhältnisse, die den Beklagten bekannt waren und die sie bereits zu einer anderen Durchführung der Arbeiten im Interesse der Anwohner der Ferbachstraße veranlaßt hatten, die Durchführung von Probebohrungen geboten war, um Möglichkeiten der Vermeidung von schädlichen Folgen, die durch den Wasserentzug eintreten konnten, zu prüfen (Senatsurteile LM BGB § 909 Nr. 3/4; NJW 1973, 2207, 2208; WM 1979, 950, 952).
Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagten hätten das von der Streithelferin im Leistungsverzeichnis vorgeschriebene Material benutzen müssen, da das vorhandene feuchte Erdreich nicht zu verdichten gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. War für die Beklagten erkennbar, daß dieses Material eine weitere wasserentziehende Wirkung haben würde, so mußten sie die Streithelferin auf diesen Umstand hinweisen und - ebenso wie im Falle der Spundwände - versuchen, eine Änderung des Leistungsverzeichnisses zu erreichen (vgl. auch BGH VersR 1964, 1070, 1073); notfalls hätten sie die Fortsetzung der Arbeiten verweigern müssen. Die Beklagten durften sich nicht darauf berufen, daß die Kosten für Bodenuntersuchungen und die Verdichtung mit anderem Material im Kostenvoranschlag oder im Angebot nicht enthalten waren (BGH VersR 1960, 1116, 1117; Korbion/Scherer, Bauliches Nachbarrecht Anm. K 32/33). Die Revision rügt insoweit als übergangen den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin aus dem Schriftsatz vom 11. August 1975, daß sie sich gegen Maßnahmen oder Empfehlungen der Beklagten in keinem Falle gewehrt habe.
Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten.
3.
Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Insbesondere enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen darüber, daß die schädlichen Auswirkungen der Kanalisationsarbeiten etwa unvorhersehbar gewesen seien. Die Revision rügt hierzu vielmehr als übergangen den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin, der Beklagten zu 1 sei bekannt gewesen, daß das Gelände der Ferbachstraße stark wasserhaltig sei (Schriftsatz vom 11. August 1975); es sei für die Beklagte auch erkennbar gewesen, daß die von ihr gewählte Verfüllung wie eine Dränage wirken, den dem Ferbachtal benachbarten Grundstücken Wasser entziehen und dadurch Bodenveränderungen herbeiführen würde (Sitzungsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 9. Februar 1977 und Schriftsatz vom 15. Februar 1977, S. 2).
Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann sich die Beklagte nicht mit ihren vertraglichen Beziehungen zur Streithelferin der Klägerin entschuldigen. Denn auch die Streithelferin war nicht ohne weiteres befugt, unter Verletzung des Maßstabes von § 909 BGB die Tragfähigkeit des Erdreichs auf dem Grundstück der Klägerin zu beeinträchtigen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Umfang der Beschädigungen zwar möglicherweise durch die Bauausführung des klägerischen Hauses beeinflußt worden ist, dies jedoch im Rahmen der §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nur dann zu berücksichtigen ist, wenn vom Vertiefenden ganz außergewöhnliche Opfer zur Befestigung des Nachbargrundstücks verlangt werden, so daß es unbillig wäre, wenn er sie alleine zu tragen hätte (BGHZ 44, 130, 137 [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64]; Senatsurteil NJW 1966, 42, 43).
Hagen
Linden
Vogt
Räfle