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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1980, Az.: VIII ZB 20/80

Ausgangskontrolle; Rechtsanwalt; Fristenkalender; Postausgangsbuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1980
Aktenzeichen
VIII ZB 20/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen ist in einer umfangreichen Anwaltspraxis genügt, wenn im Anwaltsbüro eine besondere Poststelle eingerichtet ist, deren Aufgabe lediglich darin besteht, die fertiggemachten Postsendungen entgegenzunehmen, zu frankieren und zu expedieren, und wenn die im Fristenkalender eingetragenen Fristenvermerke nach Abgabe der fristwahrenden Schreiben bei der Poststelle gestrichen werden. Der Führung eines Postausgangsbuchs bedarf es unter diesen Umständen nicht.