Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1980, Az.: VIII ZB 20/80
Ausgangskontrolle; Rechtsanwalt; Fristenkalender; Postausgangsbuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZB 20/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen ist in einer umfangreichen Anwaltspraxis genügt, wenn im Anwaltsbüro eine besondere Poststelle eingerichtet ist, deren Aufgabe lediglich darin besteht, die fertiggemachten Postsendungen entgegenzunehmen, zu frankieren und zu expedieren, und wenn die im Fristenkalender eingetragenen Fristenvermerke nach Abgabe der fristwahrenden Schreiben bei der Poststelle gestrichen werden. Der Führung eines Postausgangsbuchs bedarf es unter diesen Umständen nicht.