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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1980, Az.: IVa ZR 9/80

Umfang und Reichweite der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht; Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Lastkraftwagen-Haftpflichtversicherung; Erreichen der Obergrenze der Versicherungssumme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1980
Aktenzeichen
IVa ZR 9/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.06.1978

Fundstellen

  • MDR 1980, 1007 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2524-2525 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma August E. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die T.- und S. mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Horst H., G. Straße 4-8, L.

Prozessgegner

K. V. des D. K. V.a.G., vertreten durch den Vorstand Heinz K., Ernst B., W. 100, H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt, seine Leistungen einzustellen, wenn die Summe der von ihm auf einen Rentenanspruch bewirkten Zahlungen die Versicherungssumme erreicht.

  2. b)

    Zur Berechnung des Kapitalwerts einer Schadensersatzrente (im Anschluß an BGH VersR 1980, 132, 279).

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Halterin eines Lastzugs, den sie bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatte. Am 28. Juli 1964 befuhr der bei der Klägerin angestellte Kraftfahrer Wilhelm Lennemann mit diesem Lastzug die Bundesstraße 3 zwischen Dransfeld und Göttingen. Er wollte nach links in die Autobahnauffahrt Grone einbiegen. Dabei stieß er mit einem in entgegengesetzter Richtung fahrenden VW 1500 zusammen. Der Fahrer dieses Wagens, der Kaufmann H., erlitt schwere Verletzungen. Im Laufe der stationären Krankenhausbehandlung mußte ihm der rechte Oberschenkel handbreit unter dem Hüftgelenk amputiert werden.

2

Hartung erhob vor dem Landgericht Göttingen Schadensersatzklage gegen die Klägerin und L. Die Beklagte, die als Haftpflichtversicherer den Rechtsstreit für die Klägerin führte, ließ durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt den geltend gemachten Feststellungsantrag ohne Einschränkungen anerkennen; daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil, durch das festgestellt wurde, daß die Klägerin und L. als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem damaligen Kläger Hartung allen künftigen Schaden aus dem Unfall vom 28. Juli 1964 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergehen.

3

Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall werden nicht nur vom Geschädigten H., sondern auch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Berufsgenossenschaft geltend gemacht. Die beiden Sozialversicherungsträger zahlen H. monatliche Renten von insgesamt 3.085,- DM. Die Beklagte hat an sämtliche drei Haftpflichtgläubiger Leistungen erbracht. Am 7. Februar 1972 hat sie der Klägerin mitgeteilt, daß sie wegen des Schadensfalls Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 381.961,- DM gehabt habe; die Deckungssumme von 500.000,- DM werde infolgedessen demnächst "erschöpft" sein.

4

Die Klägerin meint, sie hafte nach materiellem Recht für die Folgen des Unfalls nur im Rahmen der Höchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes. Eine Haftung aus § 831 BGB bestehe nicht, da sie in der Lage sei, den Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu führen. Die Beklagte habe dadurch, daß sie im Rechtsstreit eine unbegrenzte Ersatzpflicht der Klägerin anerkannt habe, sie, die Klägerin, mit einer materiellrechtlich nicht begründeten Schadensersatzpflicht belastet. Die Beklagte treffe ein Verschulden, da sie das Anerkenntnis abgegeben habe, ohne sich vorher mit ihr in Verbindung zu setzen.

5

Die Klägerin hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts Göttingen vom 29.04.1969 - 2 O 197/67 - dadurch erwächst, daß sie dem Kaufmann Wolfgang H. nach Erschöpfung der Deckungssumme von 500.000 DM auch über die beschränkte Haftung des § 12 StVG Schadensersatz zu leisten hat.

6

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags unter anderem geltend gemacht, der Fahrer L. habe den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt; die Klägerin wäre daher auf jeden Fall verpflichtet gewesen, ihn von etwaigen Schadensersatzverpflichtungen freizustellen; der Klägerin sei also durch die Anerkennung einer unbegrenzten Schadensersatzpflicht auch dann kein Schaden erwachsen, wenn sie in der Lage gewesen wäre, den Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führen.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Parteien sind bisher übereinstimmend davon ausgegangen, daß die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten endet, sobald die Summe ihrer Aufwendungen aus Anlaß des Versicherungsfalls die Versicherungssumme (500.000 DM) erreicht hat. Sie streiten lediglich darum, ob die Klägerin darüber hinausgehende Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen kann. Auch die beiden Vorinstanzen haben sich ausschließlich mit dieser Frage befaßt.

9

Für den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten ist jedoch nicht die Summe ihrer Aufwendungen entscheidend. Die gegen die Klägerin geltend gemachten Haftpflichtansprüche richten sich, soweit es die nicht ganz präzisen Angaben der Parteien erkennen lassen, zum größten Teil auf die Zahlung von Schadensersatzrenten. In den Fällen, in denen die geschuldete Versicherungsleistung in der Erfüllung von Rentenverpflichtungen besteht, kommt es jedoch für die Frage, ob die vereinbarte Versicherungssumme überschritten wird, nicht auf die Summe der gezahlten Raten, sondern vielmehr auf den Kapitalwert der Rente an (§ 155 VVG, § 10 Nr. 7 AKB). Dessen Berechnung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (BGH LM VVG § 155 Nr. 1 = VersR 1980, 132, 279 = DAR 1980, 115 = VRS Band 58 S. 178). Dabei ist, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ein realistischer Zinsfuß zugrunde zu legen, d.h. ein Zinsfuß, der der Effektivverzinsung entspricht, die auf dem Kapitalmarkt für Rentenwerte von vergleichbarer Laufzeit erzielt wird. Soweit die Dauer der Rentenverpflichtung nicht von vornherein feststeht, ist sie aufgrund einer im Zeitpunkt ihres Beginns aufzustellenden Prognose unter Berücksichtigung des konkreten Falls und unter Beachtung der sich aus anerkannten statistischen Unterlagen ergebenden Durchschnittswerte zu bemessen (BGH a.a.O.). Der so errechnete Kapitalwert bleibt auch dann maßgeblich, wenn sich später herausstellen sollte, daß die tatsächliche Laufzeit von den statistischen Durchschnittswerten abweicht (ÖOGH, Österreichische amtliche Sammlung 33, 201, 203 ff = VersR 1960, 1030; Prölss VVG 21. Aufl. § 155 Anm. 1; Stiefel/Hoffmann Kraftfahrversicherung 11. Aufl. § 10 AKB Rdn. 152; Bruck/Möller VVG 8. Aufl. Bd. IV G 38; Wussow AHB 8. Aufl. § 3 Anm. 22). Übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme, so hat der Versicherer von jeder Rate nur einen Teil zu decken, der zur vollen Rate im gleichen Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente. Zahlt er mehr, so kann er nicht etwa den überschießenden Teil mit künftigen Raten verrechnen; das wäre mit dem Zweck des § 155 VVG, auch im Interesse des Geschädigten eine fortlaufende verhältnismäßige Beteiligung des Versicherers an den Rentenleistungen zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Der Versicherer kann den überschießenden Teil allenfalls bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Zahlungen, die ein Versicherer auf Schadensersatzrenten leistet, können deshalb grundsätzlich nicht dazu führen, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt die Eintrittspflicht endet, daß also die Versicherungssumme "verbraucht" oder "erschöpft" wird.

10

II.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Fall, daß sie dem Kaufmann Wolfgang H. nach Erschöpfung der Deckungssumme von 500.000 DM auch über die beschränkte Haftung des § 12 StVG Schadensersatz zu leisten habe. Wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, kann die Versicherungssumme durch Leistungen auf eine Schadensersatzrente grundsätzlich nicht erschöpft werden. Daß die Versicherungssumme durch einmalige Schadensersatzleistungen verbraucht werden könnte, ist im vorliegenden Fall unwahrscheinlich, auf jeden Fall von keiner Partei dargetan. Die Klage bezweckt somit die Klärung einer Rechtsfrage, die aller Voraussicht nach nicht praktisch werden wird; für sie fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.

11

Es war deshalb fehlerhaft, daß das Berufungsgericht - ebenso wie die erste Instanz - über die Klage sachlich entschieden hat. Der der Klage anhaftende prozessuale Mangel ist auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten.

12

III.

In dem Antrag der Klägerin kommt jedoch das von ihr ersichtlich verfolgte Rechtsschutzziel nur unvollkommen zum Ausdruck. Anlaß zur Klageerhebung war die schriftliche und mündliche Mitteilung der Beklagten, die Versicherungssumme von 500.000 DM werde in Kürze "erschöpft" sein. Das konnte den Umständen nach nur so verstanden werden, daß jede über eine Gesamtsumme von 500.000 DM hinausgehende Leistungspflicht geleugnet werden sollte. Mit ihrer Feststellungsklage bezweckt die Klägerin, daß die Beklagte ihre Zahlungen auch nach Erreichung der 500.000,- DM-Grenze fortsetzt. Sie hätte daher zweckmäßigerweise die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihre Leistungen nach Zahlung von insgesamt 500.000 DM einzustellen. Da der gestellte Antrag der Sach- und Rechtslage und dem Rechtsschutzziel der Klägerin nicht entsprach und auch nicht ohne Rückfrage berichtigend ausgelegt werden konnte, dieser Mangel aber unschwer behoben werden konnte, wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, gemäß § 139 ZPO auf eine Änderung des gestellten Antrags hinzuwirken. In der Revisionsinstanz ist eine solche Antragsänderung nicht mehr möglich. Die Sache muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Klägerin die Möglichkeit erhält, sachdienliche Anträge zu stellen.

13

Der Umstand, daß die Klägerin die Verletzung des § 139 ZPO in der Revisionsbegründungsschrift nicht gerügt hat, steht einer Aufhebung und Zurückverweisung nicht entgegen. Grund der Aufhebung ist nicht etwa die Verletzung der Hinweispflicht durch das Berufungsgericht, sondern die Tatsache, daß der Vorderrichter eine materiellrechtliche Frage - nämlich die der Bedeutung der Deckungssumme bei der Deckung von Haftpflichtrentenansprüchen - unrichtig beurteilt und aus diesem Grunde das Feststellungsinteresse zu Unrecht bejaht hat. Dieser Fehler ist, wie bereits ausgeführt, von Amts wegen zu beachten. Daß das Berufungsgericht keine Antragsänderung angeregt hat, hindert den Senat lediglich an einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreites (Abweisung der Klage wegen mangelnden Feststellungsinteresses).

14

IV.

Die von den Vorinstanzen behandelte Frage, ob der Kraftfahrer L. von der Klägerin Freistellung von seinen Schadensersatzverpflichtungen verlangen kann, könnte nur dann Bedeutung gewinnen, wenn die Beklagte berechtigt wäre, die von ihr an die Haftpflichtgläubiger zu erbringenden Rentenzahlungen gem. § 155 VVG zu kürzen. Denn nur dann würde sich die Frage einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen des im Haftpflichtprozeß abgegebenen Anerkenntnisses stellen; nur für die Beurteilung des Schadensersatzanspruchs kommt es aber darauf an, ob der Klägerin durch dieses Anerkenntnis etwa deshalb kein Schaden entstanden ist, weil sie andernfalls dem Freistellungsantrag des Fahrers Lennemann ausgesetzt wäre. Bisher hat die Beklagte nicht geltend gemacht, zu einer Kürzung berechtigt zu sein. Es ist auch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keineswegs offensichtlich, daß sie hierzu in der Lage sein wird. Die Berechnungsmethode, die in der gem. § 10 Abs. 7 Satz 2 AKB abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Geschäftsbericht des BAV 1970, 78, 83) vorgesehen ist, kommt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sich der Unfall, aus dem die Haftpflichtansprüche hergeleitet werden, vor dem 1. Januar 1969 ereignet hat. Es ist deshalb nicht der nach dieser Erklärung maßgebliche Zinssatz von 3,5 %, sondern ein der damaligen Kapitalmarktlage entsprechender Kapitalzinsfuß zugrunde zu legen. Wie der frühere IV. Zivilsenat im Urteil vom 28. November 1979 (LM VVG § 155 Nr. 1 = VersR 80, 132, 279) ausgesprochen hat, kommt für die Jahre 1963 bis 1972 ein Zinssatz von mindestens 5,5 % in Frage. Bereits eine überschlägige Berechnung zeigt, daß bei einem solchen Zinssatz der Kapitalwert einer Rente erheblich unter der Summe der Rentenzahlungen liegt. Eine zuverlässige Beurteilung der Frage wäre nur möglich, wenn die Beklagte eine Berechnung des Kapitalwerts sämtlicher zu zahlender Renten und eine Aufstellung über die einmaligen Schadensersatzleistungen vorlegen würde. Für eine Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht zu einer Kürzung gem. § 155 VVG berechtigt sei, fehlt es daher vorläufig an einem Rechtsschutzbedürfnis.

15

Sollte die Beklagte in Zukunft ein solches Kürzungsrecht geltend machen, so wird in erster Linie zu prüfen sein, ob die Klägerin hiergegen nicht im Wege der Leistungsklage vorgehen kann.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs