Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1980, Az.: III ZB 1/80
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Eigenhändige Unterschrift eines vor dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts als Wirksamkeitsvoraussetzung der Berufung; Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Postausgangskontrolle; Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bei der Kontrolle und Beaufsichtigung seiner Auszubildenden; Erkrankung des rechtsmittelbeauftragten Rechtsanwalts als Wiedereinsetzungsgrund bei der Versäumung einer Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1980
- Aktenzeichen
- III ZB 1/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.11.1979 - AZ: 24 U 487/79
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ziegeleivorarbeiter Johann Sch., ... W. Nr.,
Prozessgegner
Marktgemeinde ... W.,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
am 12. Juni 1980
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 15. November 1979 - 24 U 487/79 - aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Klage auf Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 30. Juli 1979 zugestellte Urteil am 28. August 1979 Berufung eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Oktober 1979 reichte der Kläger am 22. Oktober 1979 beim Berufungsgericht eine nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschrift ein. Nachdem er vom Berufungsgericht auf diesen Mangel hingewiesen worden war, hat er am 5. November 1979 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die nunmehr von seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Berufungsschrift erneut eingereicht.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Kläger glaubhaft gemacht: Der nicht am Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Bi. habe am 20. Oktober 1979 die Berufungsbegründung diktiert und der Anwaltsgehilfin Elisabeth Ka. am 22. Oktober 1979 zum Schreiben gegeben mit der ausdrücklichen Anweisung, die Berufungsbegründung sofort zu schreiben und dem am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Peter Sch. zur Unterschrift vorzulegen. Elisabeth Ka. habe den Schriftsatz geschrieben und in eine Postmappe für Rechtsanwalt Peter Sch. gegeben. Die Post in dieser Postmappe sei jedoch aus unerklärlichen Gründen nicht dem Rechtsanwalt Sch. vorgelegt, sondern von der Auszubildenden Regina Werner ohne Unterschrift kuvertiert und zu Gericht gebracht worden. Elisabeth Ka. arbeite seit 3 1/2 Jahren im Büro und habe sich als äußerst zuverlässig erwiesen. Regina We. sei dahingehend eingewiesen worden, daß sie die Post nur nach Unterschrift kuvertieren dürfe; hierauf sei sie stichprobenmäßig überwacht worden.
Durch Beschluß vom 15. November 1979 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Den mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragten Rechtsanwalt Dr. Bi. treffe an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ein Verschulden, das der Kläger gegen sich gelten lassen müsse. Dr. Bi. sei anzulasten, daß er sich nicht selbst darum gekümmert habe, daß die von ihm am Montag, den 22. Oktober 1979, dem letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist, zum Schreiben gegebene Begründungsschrift erst nach Unterschrift hinausging. Er habe sich nicht damit begnügen dürfen, der seit 3 1/2 Jahren im Büro beschäftigten und als außerordentlich zuverlässig erwiesenen Anwaltsgehilfin Elisabeth Ka. die mündliche Weisung zu erteilen, diesen Schriftsatz dem am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Sch. zur Unterschrift vorzulegen. Die Kontrolle, ob der Schriftsatz vor dem Hinausgehen von Rechtsanwalt Sch. unterschrieben worden sei, habe letztlich bei der Auszubildenden We. gelegen, deren hinreichende Zuverlässigkeit nicht dargetan sei. Das aber sei mit der Verpflichtung Rechtsanwalt Dr. Bi., wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs besonders sorgfältig auf die Einhaltung der Frist zu achten, nicht zu vereinbaren. Das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung müsse zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen. Die Berufung sei mithin verspätet begründet worden und müsse deshalb als unzulässig verworfen werden.
Die dagegen vom Beklagten gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte.
Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß die Berufungsbegründungsschrift durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein muß (BGH VersR 1979, 823). Die für den Kläger am letzten Tag der Frist eingereichte Berufungsbegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger hat daher die Begründungsfrist versäumt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß hier der Kläger sich auch ein Verschulden des mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragten Rechtsanwalts Dr. Bi. zurechnen lassen muß, mag dieser auch beim Berufungsgericht nicht zugelassen gewesen sein (vgl. BGH VersR 1975, 1150).
Zur Begründung der Beschwerde hat der Kläger vorgetragen und durch Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen sowie einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht:
Rechtsanwalt Dr. Bi. habe am Sonnabend, den 20. Oktober 1979, die Berufungsbegründung auf ein Diktaphone-Blatt diktiert und auf dieses Blatt die Weisung an die Anwaltsgehilfin Kaufmann gegeben, den Schriftsatz sofort am Montag, den 22. Oktober 1979, zu schreiben, Herrn Rechtsanwalt Sch. zur Unterschrift vorzulegen und dafür zu sorgen, daß der Schriftsatz zum Gericht komme. Am Montag, den 22. Oktober 1979, sei Dr. Bi. an einer akuten Diarrhöe, verbunden mit Erbrechen und einem schweren Herzstechen, erkrankt. Der behandelnde Arzt habe ihm Bettruhe verordnet und die Weisung erteilt, mindestens eine Woche mit der Arbeit auszusetzen. Noch am Morgen des 22. Oktober 1979 habe er von zu Hause aus Frl. Ka. angerufen, um mit ihr die dringendsten Sachen zu besprechen. Dabei habe er ausdrücklich auf die Angelegenheit Scho. ./. ... W. hingewiesen und betont, daß die Berufungsbegründung sofort geschrieben, Herrn Rechtsanwalt Sch. zur Unterschrift vorgelegt und dann zum Gericht gebracht werden müsse. Frl. Ka. habe zugesagt, sich persönlich um die Angelegenheit zu kümmern.
Dieser Sachverhalt darf vom Senat berücksichtigt werden; er rechtfertigt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zwar erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu einer Versäumung der Frist gekommen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO; BGH VersR 1978, 942). Diese Tatsachen müssen innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beigebracht werden. Diese Regelung schließt jedoch eine nachträgliche Erläuterung oder Ergänzung unvollständiger Angaben nicht aus; das Gericht hat unter Umständen sogar die Pflicht, nach § 139 ZPO darauf hinzuwirken (BGH VersR 1978, 719 m.w.Nachw.). Bei dem geschilderten Beschwerdevorbringen handelt es sich nicht um ein unzulässiges Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen, sondern lediglich um eine zulässige Ergänzung der Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch. Bei der Prüfung dieses Gesuchs muß mithin zugrunde gelegt werden, daß Rechtsanwalt Dr. Bi. am letzten Tag der Frist, obwohl er bettlägerig erkrankt war, seine Sekretärin Frl. Ka. angerufen und sie unter genauer Angabe der erforderlichen Sachbehandlung eindringlich auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen hat. Frl. Ka., die sich in 3 1/2 Jahren als zuverlässig erwiesen hatte, hatte die ordnungsgemäße Erledigung zugesagt. Damit hatte Dr. Bi. alles getan, was von ihm unter den gegebenen Umständen - auch bei Anlegung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabes (vgl. BGH VersR 1976, 88) - zu erwarten war. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß Frl. Ka. die Prüfung, ob die Berufungsbegründungsschrift von Rechtsanwalt Sch. unterschrieben worden war, unterließ.
Nach alledem hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Auf die sofortige Beschwerde ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
Krohn
Tidow
Kröner
Boujong