Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1980, Az.: II ZR 209/79
Voraussetzungen der Annahme einer Garantenstellung als berufsmäßiger Sachkenner ; Haftung eines berufsmäßigen Sachkenners gegenüber Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ; Auswirkungen des Mitwirkens am Emissionsprojekt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 209/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 15.12.1978
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 77, 172 - 179
- DB 1980, 1591-1592 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1980, 618-620
- JR 1980, 508
- JZ 1980, 570-572 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 911 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 532-534
Amtlicher Leitsatz
Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche und wirtschaftliche Stellung oder auf ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen (wie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer), können Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften, wenn sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin beteiligte sich Ende 1971 mit einem Betrage von 500.000 DM an dem "Treukapital T 4" der D. Finanz- und Wirtschaftsberatungs GmbH (nachstehend: D.). Diese war mit einer Einlage von 6 Mio. DM alleinige Kommanditistin der I. Vliesstoffabrik KG S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. (nachstehend: I. Vliesstoff KG). Sie brachte das erforderliche Kapital durch einen Treuhandfonds auf, für den sie auf dem Kapitalmarkt mit einem Emissionsprospekt warb. In dem Prospekt ist ein Schreiben der drei Beklagten, die damals zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen waren, an die I. Vliesstoff KG vom 10. November 1971 abgedruckt, das die wesentlichen Ergebnisse eines von ihnen am 8. November 1971 erstatteten Gutachtens zusammenfaßt.
Das Deckblatt des Prospekts enthält die Mitteilung: "Eine Investition der I. GmbH Verbandwattefabrik Berlin". Danach folgt die Abbildung einer großzügig wirkenden Fabrikationsanlage und unter der Überschrift "Beteiligungsangebot" der Hinweis:
"... Die bekannte I. GmbH, Verbandwattefabrik, seit über 20 Jahren in Berlin als Produktionsbetrieb ansässig und heute zu den Marktführern der Branche zählend, hat sich entschlossen, ihre Marktposition auszubauen und im Zuge der Diversifikation eine Produktionsstätte für Vliesstoffe in der Gesellschaftsform einer Kommanditgesellschaft zu erstellen, im Abschnitt "Finanzierung" heißt es: "Durch das günstige Verhältnis von Eigen zu Fremdkapital von etwa 50: 50 haben Sie als Gesellschafter die Gewähr einer gesunden Finanzierung, die im Rahmen der Berlin-Förderung zinsgünstigst und somit für die langfristige Renditeerwartung mitbestimmend ist."
Das Schreiben der Beklagten vom 10. November 1971, das nach der zusammenfassenden Wiedergabe einer "Marktstudie" der C.-Center, Marketing-Service, Düsseldorf, abgedruckt ist, hat folgenden Wortlaut:
"Wir haben das Investitionsvorhaben der I. Vliesstoffabrik KG in Berlin auftragsgemäß gutachtlich untersucht. Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens, das vom 8. November 1971 datiert, fassen wir wie folgt zusammen:
1.
Das Projekt wird in der Form einer GmbH & Co. KG an den Kapitalmarkt gebracht, wobei das Kommandit-kapital von einer Treuhändergesellschafter voll gezeichnet wird. Die Verträge vereinen das Interesse der Gesellschaft an wirtschaftlicher Effektivität mit den Rendite- und Beteiligungsinteressen der Kapitalzeichner.2.
Das Unternehmen hat mit der auf dem deutschen Markt bekannten I. GmbH Verbandwattefabrik in Berlin zwei Verträge abgeschlossen. Der erste Vertrag gestattet dem Unternehmen die Führung der Warenbezeichnung und des Firmennamens 'I.', so daß der Goodwill dieser Bezeichnung auf dem deutschen Markt auch für das neue Unternehmen zu Buch schlägt. Ferner wurde ein Kooperations- und Vertriebsvertrag geschlossen, der eine Abnahme von 60 % der Erzeugnisse der neuen Vliesstoffabrik durch die I. GmbH Verbandwattefabrik zu marktüblichen Großhandelspreisen vorsieht. Damit soll erreicht werden, daß die Vertriebsapparate beider Gesellschaften ausgelastet sind und der Umsatz insgesamt erweitert werden kann.3.
Die Kapitalzeichner sind Mitunternehmer der Vliesstoffabrik im Sinne des § 15 EStG. Die angegebenen Sonderabschreibungssätze nach der heute gültigen Fassung des Berlinförderungsgesetzes sind zutreffend. Das 2. StÄndG 1971 steht der Investition nicht entgegen.Wir halten sämtliche Verträge für bedenkenfrei. Die Interessen der Beteiligten erscheinen Juristisch sinnvoll abgegrenzt und gewahrt. Im übrigen verweisen wir auf das vollständige Gutachten vom 8.11.1971."
Die I. Vliesstoff KG nahm den Produktionsbetrieb nicht auf. Vergleichs- und Konkursantrage der inzwischen in I.-V.-Fabrik KG N. W. V. GmbH & Co. umbenannten Firma wurden - zuletzt im Februar 1975 - mangels Masse abgelehnt.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der gutachtlichen Stellungnahme der Beklagten als qualifizierten Wirtschaftsanwälten aufgrund des von dieser erweckten Anscheins, daß das Projekt sinnvoll rechtlich konstruiert und wirtschaftlich erfolgversprechend - als Erweiterungsinvestition der I. GmbH Verbandwattefabrik - konzipiert sei, zur Beteiligung entschlossen. Die Beklagten seien zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet, weil der von ihnen erweckte Eindruck nicht den Tatsachen entsprochen habe und sie das Kurzgutachten in voller Kenntnis der Tatsache, daß es im Emissionsprospekt wiedergegeben werde, angefertigt hätten.
Der Schadensersatzanspruch sei auch deshalb begründet, weil der Beklagte zu 2 als Mitglied der von der Disposition eingesetzten Interimskontrollkommission es pflichtwidrig unterlassen habe, im Interesse der Kapitalgeber die sachgerechte Verwendung der eingezahlten Gelder zu kontrolliere. Die Beklagten zu 1 und 3 hafteten insoweit als Gesamtschuldner, weil sämtliche Angehörige einer Anwaltssozietät für das pflichtwidrige Verhalten eines Mitglieds einzustehen hätten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage auf Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin alle weiteren aus der Beteiligung entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Klägerin die Beklagten nicht mit der Begründung auf Leistung an sich in Anspruch nehmen kann, der Beklagte zu 2 habe die ihm als Mitglied der Interimskommission obliegenden Überwachungspflichten verletzt. Der dadurch etwa entstandene Schadensersatzanspruch stünde allein der Gesamtheit der Kapitalanleger zu. Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind nicht dargetan.
II.
Zur Frage der "Prospekthaftung" vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagten hafteten nicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil sie nicht als Vertreter für die Gesellschaft oder als Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei (im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats BGHZ 71, 284; 72, 382) tätig geworden seien. Außerdem habe sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß die in dem Schreiben vom 10. November 1971 enthaltenen Angaben falsch seien.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Es ist zwar richtig, daß der erkennende Senat bisher im Zusammenhang mit der Herausgabe unrichtiger oder unvollständiger Prospekte zur Werbung von Kapitalanlegern unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo in erster Linie solche Personen als schadensersatzpflichtig erachtet hat, die als Vertreter (oder als Vertreter der unmittelbar zur Vertretung berufenen Komplementär-GmbH) für ihre Person besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt haben. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß in federn Falle ein Vertretungsverhältnis vorliegen muß. In dem Urteil BGHZ 72, 382 hat der Senat schon ausgesprochen, daß wegen der pflichtwidrigen Herausgabe eines Werbeprospekts Schadensersatzansprüche nicht nur gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Publikums-Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden können, sondern auch gegen die Initiatoren, Gestalter und Gründer und solche Personen, die besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen. Darüber hinaus entspricht es anerkannter Rechtsprechung, daß der Sachwalter einer Vertragspartei ohne Rücksicht darauf, ob er als Vertreter tätig wird, für Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen dem ihm vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens haftet (vgl. BGHZ 56, 81; 63, 382; 70, 337).
Den Entscheidungen des erkennenden Senats zur Prospekthaftung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Werbeprospekte einer Publikums-Kommanditgesellschaft Jeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß des Kapitalanlegers Einfluß genommen hat. Sie gehen von der Überlegung aus, daß die Publikums-Kommanditgesellschaft von Anfang an auf die unmittelbare oder - wie hier - mittelbare Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist und die Anlagegesellschafter untereinander und zu den eigentlichen Unternehmensgesellschaftern in keinerlei persönlichen oder sonstigen Beziehungen stehen, wie es in einer "normalen" Kommanditgesellschaft regelmäßig der Fall ist. Die Beitrittsinteressenten schenken deshalb bei den Beitrittsverhandlungen ihr Vertrauen nicht ihren von der Mitwirkung weitgehend ausgeschlossenen künftigen Mitkommanditisten, sondern allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Initiatoren, Gestaltern und Gründern sowie den Personen, die daneben Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen.
Die Besonderheiten der Publikums-Kommanditgesellschaft führen darüber hinaus dazu, daß die Beitrittsinteressenten im allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten haben und weitgehend darauf angewiesen sind, sich anhand des Emissionsprospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Der Prospekt bildet demgemäß im Regelfalle die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsentschluß. Aus diesem Grunde muß sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen können. Die Emittenten und die sonst Verantwortlichen, mit deren Wissen und Willen der Prospekt herausgegeben wird, sind sich dieser Tatsache auch bewußt: "Nach Anspruch und Zielsetzung soll der Prospekt das anlagesuchende Publikum über die Beteiligung sachlich informieren." (Wiedemann/Schmitz, Anlegerschutz bei unrichtiger Information, ZGR 1980, 129, 132) Aus der Bedeutung, die dem Emissionsprospekt zukommt, muß aber weiter gefolgert werden, daß auch alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen haben, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. In erster Linie kommen hierfür Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in Betracht, die mit ihrer Zustimmung im Prospekt als Sachverständige angeführt werden und in dieser Eigenschaft Erklärungen abgeben. Von ihnen wird berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit mit der Folge erwartet, daß der Kapitalanleger ihren Aussagen im Prospekt häufig eine maßgebliche und ausschlaggebende Bedeutung beimißt.
2.
Nach dem gegenwärtigen Prozeßstand ist davon auszugehen, daß die Beklagten als Rechtsanwälte einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen haben und insoweit die Voraussetzungen für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegeben sind. Die Klägerin hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Beklagten hätten gewußt oder es doch billigend in Kauf genommen, daß von ihrem Kurzgutachten (Schreiben v. 10.11.1971) in dem Werbeprospekt werbend Gebrauch gemacht wird.
3.
Das Berufungsgericht ist allerdings der Auffassung, daß die Beklagten die ihnen danach obliegenden Pflichten nicht verletzt hätten. Auch insoweit halten jedoch seine Ausführungen den Angriffen der Revision nicht stand.
Ihm mag darin zuzustimmen sein, daß das von den Beklagten beurteilte Vertragswerk die Rechte der Kapitalgeber nicht in unzumutbarer Weise beschneidet. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, das Kurzgutachten der Beklagten erwecke keinen unrichtigen Eindruck über die wirtschaftlichen Verhältnisse der geplanten Gesellschaft und ihren Geschäftsbetrieb. Das Berufungsgericht haftet insoweit rechtsfehlerhaft am Wortlaut des Kurzgutachtens und unterläßt es, einen Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Emissionsprospekts herzustellen, in dem das Kurzgutachten mit Zustimmung der Beklagten - wie hier zu unterstellen ist - aufgenommen wurde.
Wird das Schreiben vom 10. November 1971 unter diesem Blickpunkt gewürdigt, so enthält die Erklärung der Beklagten in der Einleitung des Schreibens (die Beklagten hätten das Investitionsvorhaben der I. Vliesstoff KG gutachtlich untersucht) und unter Nr. 2 (das Unternehmen habe mit der bekannten I. GmbH Verbandwattefabrik Verträge über die Führung der Bezeichnung "I." und einen Kooperations- und Vertriebsvertrag geschlossen) für den außenstehenden und in die konkreten Verhältnisse nicht eingeweihten Beitrittsinteressenten eine Bestätigung der vorangehenden Angaben des Prospekts: Der angesprochene Kapitalanleger stelle seine Einlage für eine Produktionsstätte für Vliesstoff zur Verfügung, die die bekannte, zu den "Marktführern der Branche" gehörende I. GmbH Verbandwattefabrik im Zuge des Ausbaues ihrer Marktposition und der Diversifikation errichte. Der Umstand, daß der Prospekt andererseits deutlich macht, diese "Investition der I. GmbH Verbandwattefabrik Berlin" werde in Form einer - selbständigen - Kommanditgesellschaft durchgeführt, kann die wirtschaftliche Bedeutung der Aussage, hinter dem Vorhaben stehe ein in der Branche angesehenes und eingeführtes Unternehmen mit der Folge, daß das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung erheblich gemindert sei, nicht beseitigen.
Diese Angaben und der dadurch hervorgerufene Eindruck waren nach dem Vorbringen der Klägerin, von dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist, falsch. Entsprechende tatrichterliche Feststellungen vorausgesetzt, hätten danach die Beklagten, sofern - was ebenfalls noch der Feststellung bedarf - ihnen auch schuldhaftes Handeln vorzuwerfen und der erforderliche Ursachenzusammenhang gegeben wäre, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten hat, daß sie auf die Angaben der Beklagten in dem Prospekt vertraut hat. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei sei im Hinblick auf die Darlegungen der Revisionserwiderung klargestellt, daß damit keine generelle Aussage getroffen ist, die Personen und Unternehmen, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung eine Garantenstellung einnehmen und bewußt für den Emissionsprospekt Gutachten oder sonstige Erklärungen abgeben, übernähmen die Gewähr für alle wesentlichen Angaben im Prospekt und hätten somit für die Richtigkeit und Vollständigkeit auch der übrigen Prospektangaben im Sinne der Rechtsprechung des Senats einzustehen.
Fleck,
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze und Dr. Bauer können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel,
Dr. Kellermann