Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1980, Az.: 2 StR 8/80

Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ohne Begründung Ermessensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1980
Aktenzeichen
2 StR 8/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 07.09.1979

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessgegner

Alex Th. aus G., dort geboren am ... 1943

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 7. September 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Gericht von einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags abgesehen und außerdem bei der Bemessung der Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung nach Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, ohne diese Ermessensentscheidung zu begründen. Soweit die Revision den Strafausspruch angreift - nur in diesem Umfang wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten - hat sie Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

2

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die in den Urteilsgründen enthaltene Beschreibung des Tatwerkzeugs und der damit verursachten Bauchverletzung Z. sei lückenhaft, widersprüchlich und deshalb als Grundlage für die Prüfung des Tötungsvorsatzes ungeeignet, ist offensichtlich unbegründet.

3

Im Hinblick auf den Schuldspruch sind nur diejenigen Ausführungen erörterungsbedürftig, mit denen die Strafkammer dargelegt hat, daß sie sich vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte. Auch sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte mit dem Messer den Barbesucher Z., als dieser vor ihm stand, in den linken Oberarm, und während Z. hinfiel und am Boden lag, in ein Bein, einen Finger sowie in den Bauch stach und ihm außerdem oberflächliche Verletzungen am Brustbein und am Nacken beibrachte. Das Gericht konnte weder die Reihenfolge der einzelnen Verletzungen noch die jeweilige Stellung der beiden Gegner noch den Ablauf und die Schnelligkeit der von Z. ausgeführten Bewegungen feststellen (UA S. 8, 9, 16). Als der Angeklagte auf den am Boden liegenden Z. einstach, versuchten Rosemarie Sch., den Angeklagten "von hinten von ihrem Freund wegzuziehen", und der Geschäftsführer Sa., ihm "das Messer abzunehmen und ihn wegzudrängen", wobei Sa. Verletzungen an der Hand und eine Schnittverletzung an der Stirn abbekam (UA S. 8, 9).

4

Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte mit dem Messer nicht auf den Bauch Z. gezielt, sondern infolge einer vom Angeklagten nicht erwarteten Bewegung des Angegriffenen nur - auch im Sinne des bedingten Vorsatzes - ungewollt diesen Körperteil getroffen hat (UA S. 18). Ein solcher Tathergang ist möglich. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß das Eingreifen der Zeugen Sch. und Sa. auch die Bewegungen des Angeklagten selbst in einer für ihn nicht vorhergesehenen Weise beeinflußt und zu dem einzigen gefährlichen Stich geführt haben kann. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses, Übermüdung und Erregung sowohl hinsichtlich seiner Bewegungen, als auch hinsichtlich seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein kann (UA S. 12, 17, 18, 21). Die Ausführungen auf UA S. 9 sind dahin zu verstehen, daß selbst er (als einer der "Anwesenden") die Bauchverletzung Z. erst einige Zeit nach Beendigung der Auseinandersetzung bemerkt und dann "sofort die Polizei .... verständigt" hat.

5

Unter den gegebenen Umständen sowie bei Berücksichtigung der von der Strafkammer aufgezeigten Beweggründe des Angeklagten (UA S. 18, 19) ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich die Strafkammer weder auf Grund des Stiches in den Bauch, noch auf Grund der nur oberflächlichen Verletzungen am Brustbein und Nacken oder der nicht lebensgefährlichen Stiche in Bein, Arm und Finger Z. vom (auch nur bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten zu überzeugen vermochte.

6

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters läßt § 21 StGB die in § 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafmilderung zu, ohne sie vorzuschreiben. Das Gericht muß nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen will oder nicht. Denn der Schuldgehalt der Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73 m.w.N. und vom 13. Juli 1976 - 1 StR 379/76). Im vorliegenden Fall lassen die Urteilsausführungen jede Begründung insoweit vermissen, obwohl die aus den Vorverurteilungen ersichtliche Neigung des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten Anlaß zu entsprechenden Erörterungen gegeben hätte. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil das Revisionsgericht unter diesen Umständen nicht prüfen kann, ob sich die Strafkammer von zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.

Schumacher
Mösl
Müller
Meyer
Maier