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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1980, Az.: 2 StR 162/80

Grundlagen der Strafzumessung; Erfordernis einer ursächlichen Verknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluss bei der Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlages; Begründung eines minder schweren Falles mit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1980
Aktenzeichen
2 StR 162/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Fulda - 19.11.1979

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Pasquale S. aus K., geboren am ... 1933 in Ro. (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 9. Mai 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 19. November 1979 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten, insbesondere gegen die Strafaussprüche gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge Erfolg hat.

2

Die Strafkammer hat hinsichtlich beider Straftaten "erschwerend" berücksichtigt, daß der Angeklagte "nicht hilflos seinen Problemen und Schwierigkeiten ausgeliefert war, sondern Rat und Hilfe gefunden hat, was ihn jedoch nicht von der Tat abzubringen vermochte" (UA S. 26, 27). Diese Strafzürnessungserwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Zwar kann der Umstand, daß der Täter die Tat unter Überwindung von Widerständen ausgeführt hat, je nach Sachlage ein Anzeichen für besondere kriminelle Energie und damit ein Strafschärfungsgrund sein. Hier hat sich jedoch der Angeklagte in den vorausgegangenen Monaten in einer schwerwiegenden psychischen Ausnahmesituation befunden, und der ihm in jener Zeit zuteil gewordene Beistand hatte nach den Urteilsfeststellungen nur die Wirkung, seine Bedrängnis zu verringern (siehe z.B. UA S. 8, 25). Daß er Rat und Hilfe gesucht und angenommen hat, hat die Strafkammer dem Angeklagten positiv angerechnet (UA S. 25). Unter diesen Umständen durfte sie die Tatsache, daß es ihm trotz des erlangten Beistands nicht gelungen ist, die Zerrüttung seiner Ehe zu verkraften und zu einer ausgeglichenen psychischen Verfassung zurückzufinden, nicht strafschärfend bewerten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. März 1978 - 3 StR 43/78 m.w.N. und vom 4. März 1980 - 5 StR 52/80).

3

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

4

Soweit es im Falle des an der Ehefrau begangenen Totschlags für die neue Entscheidung auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Angeklagte den Tötungsentschluß gefaßt hat, und sich aus einem Sachverständigengutachten hierfür maßgebliche Beurteilungsgrundlagen ergeben, müssen die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, daß das Gericht diese gesehen und berücksichtigt hat.

5

Zu den Ausführungen, mit denen die Strafkammer im selben Fall die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat (UA S. 21), ist zu bemerken, daß eine ursächliche Verknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluß nicht von der gesamten "Bestimmung", sondern nur von den darin angeführten Beispielsfällen vorausgesetzt wird. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist dennoch zu prüfen, ob "sonst ein minder schwerer Fall" vorliegt. Er kann schon allein durch erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters begründet werden (BGH, Urteile vom 2. August 1977 - 5 StR 403/77 und vom 12. Dezember 1978 - 1 StR 603/78; Beschlüsse vom 24. August 1977 - 3 StR 301/77, vom 28. September 1977 - 3 StR 344/77 und vom 20. Dezember 1977 - 3 StR 467/77; BGHSt 21, 57). Zu dahingehenden Erörterungen besteht insbesondere dann Anlaß, wenn, wie das angefochtene Urteil festgestellt hat, der Angeklagte auf Grund des dem Tattag vorausgegangenen ehezerrüttenden Verhaltens seiner Frau bereits bei der Entschlußfassung und ebenso bei der Tatausführung "tief verstört", "hochgradig erregt" und im "halb unbewußten Zustand" erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein sollte (UA S. 24, 25, 26. In den Gründen des Urteils BGHSt 21, 14, von denen sich die Strafkammer hat leiten lassen, war für entsprechende Erörterungen deshalb kein Raum, weil es der Tatrichter in jenem Fall ausdrücklich abgelehnt hatte, in der alkoholbedingten Enthemmung des Täters die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB zu sehen).

6

Erwägungen zur Gesamtstrafe, wie sie auf UA S. 28 des angefochtenen Urteils angestellt sind, könnten dahin mißverstanden werden, es sei dem Angeklagten eine negative Einstellung, die so nicht festgestellt ist (vgl. insbesondere die Ausführungen UA S. 20, 25), sowie das den Tatbestand begründende Verhalten der vollendeten und versuchten Tötung strafschärfend angelastet worden.

Schumacher
Mösl
Meyer
Maier
RiBGH Theune ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Schumacher