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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1980, Az.: 5 StR 142/80

Entscheidung über die Anwendung von Untersuchungsmethoden als Sache des Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1980
Aktenzeichen
5 StR 142/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 16.07.1979

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Arbeiter Erich D. aus C., dort geboren am ... 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft

Rechtsanwalt ... als Verteidiger

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 16. Juli 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

2

1.

Entgegen den Ausführungen der Revision zielten alle gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnten Beweisanträge der Verteidigung auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ab. Das Schwurgericht hat sie ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Welche Untersuchungsmethoden der Sachverständige anwendet, muß in erster Linie ihm überlassen bleiben. Der gehörte Sachverständige hat den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus untersucht. Ihm standen für sein Gutachten eine elektroenzephalographische und eine psychologische Zusatzuntersuchung sowie die früheren Krankengeschichten des Angeklagten zur Verfügung. Daß er ein Computertomogramm nicht für erforderlich hielt, läßt weder auf fehlende Sachkunde schließen noch läßt sich daraus folgern, daß einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten.

3

2.

Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche dem Angeklagten günstigen Ergebnisse von den vermißten Beweiserhebungen zu erwarten gewesen wären.

4

II.

Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1.

Gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Es spricht nach den Feststellungen (UA S. 8/9, 10) nichts dafür, daß der Angeklagte vom Vergewaltigungsversuch freiwillig zurückgetreten sein könnte.

6

2.

Fehl gehen ferner die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des zweiten Handlungsabschnitts als Verdeckungsmord.

7

Der Angeklagte war dem Tatopfer bereits in rechtsfeindlicher Haltung begegnet. Es war ihm "klar, daß Barbara G. mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und er sie dazu würde mit Gewalt zwingen müssen" (UA S. 8). Hierzu war er, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bereits auf der am Tatort endenden gemeinsamen Fahrt entschlossen (UA S. 8, 20). Dieser Entschluß richtete sich ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Mädchens. Die im Versuchsstadium steckengebliebene Entschlußverwirklichung erschöpfte sich in bloßer Gewaltanwendung und verletzte das Mädchen nicht in seiner körperlichen Unversehrheit.

8

3.

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde deckt keine Rechtsfehler auf.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel