Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1980, Az.: IX ZR 30/79
Anforderungen an Befragung eines im Ausland wohnenden Sachverständigen durch das Gericht; Entschädigung für Gesundheitsschäden, aufgrund der Verschleppung zur Zwangsarbeit nach Deutschland; Voraussetzungen zur Ladung eines Sachverständigen vor den erkennenden Senat; Gerichtliches Ermessen bei Sachverständigengutachten; Einschränkungen des Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1980
- Aktenzeichen
- IX ZR 30/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.10.1976
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 1794 (amtl. Leitsatz)
- IPRspr 1980, 157
- MDR 1980, 931-932 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Zygmunt C., 52, O. Road, H., L., England
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, H. ring 9, K.
Amtlicher Leitsatz
Einen im Ausland wohnenden Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, muß das Gericht nicht zu bewegen versuchen, daß er zur Befragung vor ihm erscheint. Die Befragung erfolgt vielmehr auf einem der in § 363 ZPO vorgesehenen Wege.
In dem Entschädigungsrechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Tatbestand
Der 1926 in Polen geborene Kläger verlangt Entschädigung für Gesundheitsschäden, die er auf die Verschleppung zur Zwangsarbeit in Deutschland zurückführt. Er befand sich mehrmals über längere Zeiten in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach der Ablehnung seines Entschädigungsantrags durch die Behörde erhob er Klage. Das Landgericht stellte weitere Ermittlungen zum Schädigungstatbestand an und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht klärte ebenfalls zunächst den Schädigungsvorgang weiter auf. Später holte es ein Gutachten des Psychiaters Dr. T. in London ein und wies dann die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Klageanspruch nach Art. VI BEG-SchlußG zu beurteilen ist. Es bejaht eine menschenrechtswidrige Schädigung des Klägers aus Gründen der Nationalität insoweit, als er im Alter von noch nicht 16 Jahren unter Anwendung oder Androhung von Zwang zum Arbeitseinsatz nach Deutschland gebracht worden ist. Daß der Kläger darüber hinaus schlecht behandelt worden sei, insbesondere durch Heranziehung zu seine Kräfte übersteigenden Arbeiten und durch eine schwere Mißhandlung, vermag es nicht festzustellen. Die eigenen Angaben des Klägers reichten dazu auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung gemäß § 176 BEG wegen der zahlreichen im Verfahren aufgetretenen Unrichtigkeiten und Unklarheiten nicht aus.
Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen Dr. T. in der Beurteilung, der Kläger leide seit vielen Jahren an Schizophrenie, die ihn auch im gegenwärtigen, verhältnismäßig symptomfreien Zeitpunkt jedenfalls um 25 vH in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtige. Entgegen der Ansicht der Berufung seien neben dieser Psychose nicht noch andere neuro-psychische Störungen vorhanden. Leiden auf internistischem oder orthopädischem Gebiet bestünden nicht. Der Kläger habe solche Beschwerden zwar zunächst genannt, sie aber später nie konkretisiert und auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. T. nicht erwähnt. Für ein Leiden auf diesen Fachgebieten lägen deshalb keine Anhaltspunkte vor, so daß es einer Aufklärung des Sachverhalts insoweit nicht bedurft habe.
Dr. T. halte die Belastungen, denen der Kläger während des Krieges ausgesetzt gewesen sei, für einen "beschleunigenden Faktor für seine schizophrenische Krankheit". Damit meine er die wesentliche Mitverursachung eines anlagebedingten Leidens. In diesem Punkte könne dem Sachverständigen jedoch nicht gefolgt werden. Auch dann, wenn nicht mit Panse (in einem bei Hand, RzW 1976, 121 zitierten Grundsatzgutachten) die Mitursächlichkeit äußerer Umstände bei der Entstehung der Schizophrenie nur unter ganz engen, insbesondere auch zeitlichen Voraussetzungen anerkannt, vielmehr eine weitere Betrachtung gewählt werde (v. Baeyer, RzW 1976, 49; OLG Düsseldorf RzW 1975, 204), bedürfe es angesichts des ersten sicheren Auftretens der Krankheit im Jahre 1951 der Feststellung von Umständen, die für eine solche Verursachung sprächen: Solche Umstände seien hier jedoch nicht bekannt geworden. Insoweit komme nur in Betracht, daß der Kläger als ein noch sehr junger Mensch von seiner Familie getrennt worden sei und in der Fremde Zwangsarbeit habe leisten müssen. Das begründe aber beim Fehlen sonstiger für die Leidensentstehung spezifischer Anhaltspunkte nicht die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs.
Der Antrag des Klägers, den Sachverständigen vor den erkennenden Senat zu laden, um ihm Gelegenheit zu geben, sein schriftliches Gutachten zu erläutern und an ihn zu stellende Fragen zu beantworten, sei zurückzuweisen. Allein der Umstand, daß der Sachverständige im Ausland wohne, beeinträchtige zwar nicht das Recht des Klägers, die Anordnung der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens zu verlangen (BGH MDR 1960, 659 = RzW 1960, 335). Die Anhörung könne in diesem Falle jedoch nur auf dem Wege des § 363 ZPO erfolgen. Dagegen habe der Kläger kein Recht, die Ladung des Sachverständigen vor den erkennenden Senat zu verlangen, zumal das Gericht auch keine Befugnis hätte, das Erscheinen anzuordnen. Gerade um die Ladung des Sachverständigen vor den erkennenden Senat aber gehe es der Berufung. Das ergebe sich nicht nur aus der Formulierung ihres Antrags, sondern insbesondere daraus, daß eine Fragestellung, die geeignet wäre, eine Erläuterung vor einer ausländischen Behörde oder einem Bundeskonsul herbeizuführen, nicht mitgeteilt sei.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen unter mehrfacher Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen.
Sie rügt, daß der Berufungsrichter den rechtzeitig gestellten Antrag abgelehnt habe, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen Dr. T. anzuordnen, um diesem Gelegenheit zu geben, sein schriftliches Gutachten zu erläutern und an ihn gestellte Fragen zu beantworten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, daß es ihm gerade auf eine Befragung vor dem Gericht ankomme. Entscheidend sei für ihn allein die Möglichkeit gewesen, daß der Sachverständige sein Gutachten ergänzen und er, der Kläger, sein Fragerecht ausüben könne. Erkennbar sei es ihm nicht darauf angekommen, daß etwa das Gericht ein Fragerecht ausüben solle, sondern auf die Erörterung der von ihm, dem Kläger, eingehend diskutierten Fragen. Wenn er um die Anordnung des Erscheinens vor dem erkennenden Senat gebeten habe, so sei das die technische und praktisch nächstliegende Form der mündlichen Erstattung des Gutachtens. Damit sei aber eingeschlossen gewesen, die Beweisaufnahme notfalls auch vor dem ersuchten Richter durchzuführen. Mindestens hätte das Gericht, wenn es den Antrag nicht schon vernünftigerweise im Sinne des Klägers hätte verstehen wollen, auf eine Ergänzung und Klarstellung des Beweisantrages nach § 139 ZPO hinwirken müssen. Im übrigen wäre das Berufungsgericht aber auch in erster Linie verpflichtet gewesen, den Sachverständigen zu bitten, zur persönlichen Anhörung nach Deutschland zu kommen. Von der Bereitschaft, persönlich vor dem deutschen Gericht (oder etwa der deutschen Auslandsvertretung) zu erscheinen, hätte wegen der Bedeutung der persönlichen Anhörung schon die Auswahl des Sachverständigen abhängig gemacht werden müssen.
Diese Verfahrensrüge greift nicht durch.
Ob das Gericht ein mündliches oder ein schriftliches Sachverständigengutachten einholt, ist eine Frage seines Ermessens. Insoweit ist der Tatrichter, wie überhaupt bei der Einholung von Sachverständigengutachten, an das Einverständnis der Parteien nicht gebunden (BGHZ 6, 398, 400). Wenn ein Sachverständiger auftragsgemäß ein schriftliches Gutachten erstattet hat, muß er jedoch vor das Gericht geladen werden, wenn eine Partei dies beantragt, um ihm ihrer Richtung nach bezeichnete Fragen vorlegen oder stellen zu lassen (BGHZ 6, 398, 401; 35, 370, 372), sofern der Antrag nicht offensichtlich zum Zwecke der Prozeßverschleppung oder in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden ist (BGHZ 24, 9, 14). Das folgt daraus, daß § 402 ZPO auf § 397 ZPO verweist. Der Antrag muß spätestens in dem Verhandlungstermin gestellt werden, in dem das schriftliche Gutachten in den Rechtsstreit eingeführt wird (BGHZ 35, 370, 373; BGH RzW 1975, 60 Nr. 22). Hier hat der Kläger den Antrag, den Sachverständigen Dr. T. zur Befragung zu laden, in dem Schriftsatz, den er im Verhandlungstermin nach der Erstattung des schriftlichen Gutachtens überreichte, unter Angabe der wesentlichen Richtung der Fragen gestellt.
Auf ihren Antrag muß das Gericht einer Partei auch dann ermöglichen, dem Sachverständigen Fragen zu seinem schriftlichen Gutachten vorlegen zu lassen, wenn dieser im Ausland wohnt (BGH LM ZPO § 411 Nr. 3 = MDR 1960, 659 = RzW 1960, 335; vgl. auch BGHZ 44, 75, 79 = RzW 1965, 464). Das bedeutet jedoch nicht, daß der Tatrichter auf einen dahingehenden Antrag verpflichtet wäre, den Sachverständigen vor das Prozeßgericht zu laden oder ihn zu bitten, zur Befragung vor dem Prozeßgericht nach Deutschland zu kommen. Vielmehr ist, worauf der Entschädigungssenat des Bundesgerichtshofs bereits in dem Beschluß LM ZPO § 411 Nr. 3 = MDR 1960, 659 = RzW 1960, 335 hingewiesen hat, nach den Vorschriften über die Beweisaufnahme im Ausland zu verfahren.
Die Revision meint demgegenüber, der Tatrichter sei in erster Linie gehalten, sich um das persönliche Erscheinen des im Ausland wohnhaften Sachverständigen vor dem Prozeßgericht zu bemühen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Zivilprozeßordnung geht allerdings von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus (§ 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf die Beweisaufnahme in den durch das Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden. So sieht § 375 ZPO vor, daß im Inland lebende Zeugen unter gewissen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen des Prozeßgerichts statt vor diesem vor einem verordneten Richter vernommen werden können. Um eine Beweisaufnahme im Ausland ist nach Möglichkeit ein Bundeskonsul zu ersuchen (§ 363 Abs. 2 ZPO). Der deutsche Konsul ist nach § 15 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl I 2317) berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmungen und Anhörungen durchzuführen. Wenn der konsularische Weg versagt, etwa weil der deutsche Konsul vom Empfangsstaat nicht ermächtigt ist, dessen Staatsangehörige als Zeugen oder Sachverständige zu hören, oder weil trotz einer solchen Ermächtigung der zu Vernehmende nicht auf dem Konsulat erscheint (vgl. Nagel, Nationale und Internationale Rechtshilfe im Zivilprozeß, Baden-Baden 1971, S. 48), ersucht das Gericht die zuständige ausländische Behörde um die Aufnahme des Beweises (§ 363 Abs. 1 ZPO). Versagt auch dieser Weg, so muß auf die in dem Rechtshilfeersuchen vorgesehene Beweisaufnahme verzichtet werden (Nagel a.a.O. S. 49). Auf die Ladung im Ausland wohnhafter Zeugen vor das Prozeßgericht haben die Parteien kein Recht. Eine solche Ladung mag formell möglich sein (anderer Ansicht schon insoweit Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 377 Anm. A I a 1). Sie ist jedoch nicht durchsetzbar und wird zu Recht allgemein für unzweckmäßig gehalten (vgl. Schumann/Leipold bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 377 Anm. IV; Hartmann bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 377 Anm. I B; Stephan bei Zöller, ZPO 12. Aufl. § 377 Anm. I; Nagel, Auf dem Wege zu einem europäischen Prozeßrecht, Baden-Baden 1963 S. 26). Jedenfalls ist der Richter nicht verpflichtet, auf den Antrag einer Partei die Vorschrift über die Beweisaufnahme im Ausland außer acht zu lassen. Freilich kann eine Partei nach einhelliger Ansicht einen im Ausland lebenden Zeugen stellen; das Gericht darf ihr das aber nicht aufgeben.
Für das Verfahren, wenn ein im Ausland lebender Sachverständiger nach schriftlicher Gutachtenerstattung befragt werden soll (§§ 411 Abs. 3, 402, 397 ZPO), gelten die nämlichen rechtlichen Regeln. Die Partei, die dem Sachverständigen Fragen zu seinem Gutachten vorlegen oder stellen lassen will (§§ 402, 397 Abs. 1 und 2 ZPO), kann nicht verlangen, daß das Prozeßgericht versucht, jenen zum Erscheinen vor ihm zu bewegen. Zwar liegt es auf der Hand, daß gerade schwierige Fragen zum schriftlichen Gutachten in aller Regel zweckmäßigerweise vor dem mit dem Stoff vertrauten Prozeßgericht erörtert würden. Das allein rechtfertigt aber kein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Auch bei Zeugenvernehmungen wäre eine unmittelbare Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht einer solchen nach § 363 Abs. 2 oder gar Abs. 1 ZPO vorzuziehen. Weil die deutsche Gerichtsbarkeit an den Grenzen Deutschlands halt macht, muß jedoch allgemein die geringere Ergiebigkeit von Beweisaufnahmen im Ausland hingenommen werden. Eine naheliegende und praktikable Möglichkeit der Ergänzung von schriftlichen Gutachten ausländischer Sachverständiger ist es, zur schriftlichen Beantwortung bestimmter Fragen aufzufordern. Allerdings mag es im Einzelfall bei erklärtem Einverständnis des Sachverständigen angemessen sein, ihn ausnahmsweise einmal vor das Prozeßgericht zu bitten, um Fragen zu beantworten. Die Auswahl der Sachverständigen aber, wie es die Revision für geboten hält, bereits von einem solchen Einverständnis abhängig zu machen, geht nicht an, weil das Erscheinen des Sachverständigen, selbst wenn er sich bereit erklären würde, nicht erzwungen werden könnte.
Die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, daß er das Erscheinen des Sachverständigen Dr. T. vor dem Senat nicht verlangen, aber dessen Befragung auf einem der in § 363 ZPO vorgesehenen Wege beantragen könne, geht fehl. Das Berufungsgericht hat den Antrag, den Sachverständigen vor den erkennenden Senat zu laden, um ihm Gelegenheit zu geben, sein schriftliches Gutachten zu erläutern und an ihn zu stellende Fragen zu beantworten, dahin verstanden, daß es dem Kläger gerade um die Ladung vor das Prozeßgericht gegangen sei. Dieses Verständnis des anwaltlich formulierten Antrags, der in dem im letzten Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz vom 22. September 1976 enthalten ist, ist möglich und liegt nach seinem Wortlaut nahe. Die Revision räumt ein, daß der Kläger die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen vor dem erkennenden Senat beantragt hat. Zu einer Frage, ob hilfsweise auch eine Ladung zur Befragung auf einem der Wege des § 363 ZPO beantragt werde, bestand aus der Sicht des Berufungsgerichts kein Anlaß.
Die weiteren Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft. Sie greifen ebenfalls nicht durch. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).
Sachlich-rechtliche Fehler zum Nachteil des Klägers enthält das Berufungsurteil nicht. Die Revision kann danach keinen Erfolg haben.
Zorn
Fuchs
Dr. Thumm
Portmann