Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1980, Az.: IVb ZB 502/80
Ursächlichkeit eines Irrtums über die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts bei Versäumung der Berufungsfrist; Maßgebliches Kriterium für den Lauf einer Berufungsfrist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- IVb ZB 502/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 13.04.1978
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr Fritz C., H. 3 G.
Prozessgegner
Frau Erika C., W.-H.-Straße 22, A.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 23. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. April 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat in der vorliegenden Familiensache (Unterhaltssache) zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es in erster Linie darauf ankommt, ob die Berufung am 25. Januar 1978 rechtzeitig eingelegt worden ist. War nämlich die Berufungsfrist zu diesem Zeitpunkt verstrichen, so war der Irrtum über die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nicht von Belang; denn für die Versäumung der Frist ist dieser Irrtum nicht ursächlich gewesen.
2.
Die Berufungsfrist war im vorliegenden Fall bereits am 12. Dezember 1977 (Montag) beendet, so daß die Einlegung der Berufung bei dem Landgericht bereits verspätet war (vgl. hierzu BGHZ 72, 182). Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist der Zeitpunkt der Zustellung des nicht berichtigten Urteils am 10. November 1977. Hieran haben die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 9. November 1977 und 3. Januar 1978 nichts geändert.
Gemäß § 516 ZPO n.F. beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Die Bedeutung der Neufassung hat das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. § 313 Abs. 1 ZPO enthält zwar die wesentlichen Bestimmungen über den Urteilsinhalt. Die Rechtsmittelfrist beginnt aber auch dann zu laufen, wenn die Angabe gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO versehentlich unterblieben ist, jedenfalls wenn das Urteil deshalb nach § 319 ZPO berichtigt werden kann. Daß ein Versehen vorliegt, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Es stellt, wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, eine Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar. Sie ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Urteil, jedoch aus den sonst nach außen in Erscheinung getretenen Umständen. Sie war für den Richter, der das Urteil erlassen und die Berichtigung vorgenommen hat, wie auch für die Parteien, insbesondere den an der letzten mündlichen Verhandlung teilnehmenden Beklagten, offenkundig. Es handelte sich also um eine offenbare Unrichtigkeit.
§ 319 ZPO läßt die Berichtigung eines Urteils zeitlich unbeschränkt zu (BGHZ 18, 350, 356). Ein Ausnahmefall, wonach die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beginnt, wenn sich die Beschwer erst aus der Berichtigung ergibt (BGHZ 17, 149, 151; Johannsen zu LM ZPO § 319 Nr. 2), liegt nicht vor. Die fehlende Angabe des Datums der letzten mündlichen Verhandlung ist für die Frage, ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, ohne Belang.
3.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
Wie zuvor ausgeführt, war die vom Beklagten als maßgeblich für den Beginn der Rechtsmittelfrist angesehene Unrichtigkeit des Urteils für die Frage der Anfechtung ohne Bedeutung. Der vom Beklagten bestellte Anwalt hätte sich hiervon ohne weiteres aufgrund des Schrifttums unterrichten können und hätte nicht die Berichtigung und die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses abwarten dürfen.
4.
Da die Einlegung der Berufung bei dem Landgericht bereits verspätet war, kommt es auf weiteres nicht an. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es ohne Belang, daß sich die Einlegung der Berufung durch den Irrtum über die Zuständigkeit nach dem 25. Januar 1978 noch weiter verzögert hat.
Knüfer