Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1980, Az.: 1 StR 111/80
Berücksichtigung des Alters des Opfers als Strafschärfungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 111/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 13.11.1979
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1981, 26-27
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Auszubildender Thomas Günther W. aus W., geboren am ... 1962 in A., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die - nach den Umständen der Tat keineswegs unangemessen hohe - Jugendstrafe begründet hat, halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Landgericht ist zutreffend vom Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ausgegangen, der sich auf alle Verbrechen bezieht, für die das allgemeine Strafrecht mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Zwar gelten im Jugendstrafrecht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG); sie sind aber für die Bemessung der Jugendstrafe nicht bedeutungslos. Der Tatrichter kann und muß bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß und aus welchen Gründen das Gesetz für den Bereich des allgemeinen Strafrechts für die abzuurteilende Tat einen erhöhten Strafrahmen normiert hat. Das führt dazu, daß - anders als im allgemeinen Strafrecht (§ 46 Abs. 3 StGB) - auch Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, berücksichtigt werden dürfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter der Ermordung des Mädchens ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Allerdings ist die von der Revision beanstandete Formulierung "daß der Angeklagte ein gleichaltriges Mädchen getötet hat, ..." (UA S. 18) für sich allein gesehen mißverständlich. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe knüpft das Landgericht damit jedoch ersichtlich an seine Erwägung zum Unrechtsgehalt der Mordtat an (UA S. 16): "Er (der Angeklagte) hat ein gleichaltriges Mädchen zu vergewaltigen versucht und umgebracht, das ihm nicht die geringste Veranlassung gegeben hatte, anzunehmen, daß es mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm überhaupt und besonders in der konkreten Situation einverstanden sein werde." Die Jugendkammer nimmt damit Bezug auf die festgestellten Umstände der Tat. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte geschlechtlich für das ihm nur flüchtig bekannte, etwa gleichaltrige Mädchen interessiert. Er machte jedoch offenbar keinerlei der für Jugendliche übliche Anstrengungen, das Mädchen als Freundin für sich zu gewinnen, sondern unternahm etwa acht Tage vor der Mordtat einen fehlgeschlagenen Vergewaltigungsversuch, den er am Tattag in Tötungsabsicht wiederholte. Es kann unter diesen Umständen auch ausgeschlossen werden, daß das Landgericht mit der Formulierung "gleichaltriges Mädchen" etwa das jugendliche Alter des Opfers für sich allein als Strafschärfungsgrund angesehen hat.
2.
Die Jugendkammer hat die Jugendstrafe von neun Jahren "zur Sühne der Tat und zur Schuldvergeltung" verhängt, "auch wenn eine Strafe in dieser Höhe aus erzieherischen Gründen nicht notwendig war". Hierdurch ist § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, nicht verletzt. Die Vorschrift verlangt nicht, daß der Grundgedanke der Erziehung des Jugendlichen, der das Jugendstrafrecht beherrscht, allein für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend sein muß. Der Tatrichter ist insbesondere bei einer Mordtat nicht gehindert, die Gesichtspunkte der Sühne der Schuld und der Vergeltung für begangenes Unrecht bei der Bemessung der Jugendstrafe angemessen zu berücksichtigen. Das Landgericht hat ausgeführt, daß es dem Angeklagten im Jugendstrafvollzug ermöglicht werden sollte, eine Lehre zu absolvieren, und daß er außerdem dringend einer psychotherapeutischen Betreuung bedürfe. Hiernach besteht nicht die Besorgnis, die Jugendkammer habe den Erziehungsgedanken unzureichend beachtet.
Loesdau
Woesner
Herdegen
Ulsamer