Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1980, Az.: 5 StR 204/80; alt: 5 StR 449/79
Begründung eines sachlichrechtlichen Mangels in der Bezugnahme auf ein früheres Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/80; alt: 5 StR 449/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 02.10.1979
Fundstelle
- NStZ 1981, 296
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. April 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 2. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Ein Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluß vom 3. August 1979 dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das neu erkennende Schwurgericht hat den Angeklagten wiederum zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat in den Urteilsgründen ausgeführt: "In der erneuten Beweisaufnahme ist zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten im wesentlichen dasselbe wie im angefochtenen Urteil festgestellt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils der Schwurgerichtskammer (dort Seite 2) verwiesen. Ergänzend sind folgende Feststellungen getroffen worden: ..." (UA S. 2).
In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auf die das Schwurgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen und diese im Urteil mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - 4 StR 62/78 - bei Holtz in MDR 1978, 460 und vom 27. November 1979 - 5 StR 722/79 -). Ohne sie hat die Strafzumessung keine verläßliche Grundlage.
Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel