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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1980, Az.: 5 StR 193/80

Wahrunterstellung; Unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme; Glaubwürdigkeit eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1980
Aktenzeichen
5 StR 193/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.11.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Arbeiter Bedri A. aus B., geboren am ... 1945 in H./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. April 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Bedri A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten weitgehend auf die Aussage des Zeugen R. Um die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu erschüttern, beantragte der Verteidiger, Hussein M. darüber zu vernehmen, daß

"R. insoweit bei seiner Vernehmung angegeben hat, den Zeugen Hussein M. weder vom Gefängnis noch von der Freiheit her zu Kennen".

2

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr.

3

In den Urteilsgründen heißt es, die Strafkammer habe als wahr unterstellt, R. habe bei einer früheren Vernehmung angegeben, den Zeugen M. weder vom Gefängnis noch von der, Freiheit her zu kennen. "R. hat eben diese Angabe auch in der Hauptverhandlung gemacht. Jedoch konnte nicht festgestellt, werden, daß diese Angabe unwahr wäre, so daß hieraus nichts gegen die Glaubwürdigkeit des R.hinsichtlich seiner die Angeklagten belastenden Angaben herzuleiten ist" (UA S. 14/15).

4

Damit ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden. Wie die Strafkammer richtig bemerkt hat, läßt die erwähnte Äußerung des Zeugen R. Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit nur zu, wenn der Wahrheitsgehalt dieser Äußerung ermittelt worden ist. Gerade das hätte durch die beantragte Vernehmung des Zeugen M. geschehen können. Indem das Landgericht ohne weiteres annimmt, die Unwahrheit der Äußerung lasse sich nicht feststellen, hat es das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung in unzulässiger Weise vorweggenommen (RGSt 51, 3, 4).

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