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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1980, Az.: III ZR 47/79

Kündigung eines Schiedsvertrages aus wichtigem Grund; Kündigung wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ; Keine Möglichkeit, einen vom Schiedsgericht verlangten Vorschuss aufbringen zu können

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1980
Aktenzeichen
III ZR 47/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.03.1979
LG Duisburg

Fundstellen

  • BGHZ 77, 65 - 70
  • MDR 1980, 830 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2136-2137 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 657-658

Prozessführer

Firma Z. AG, B., Niederlassung D.
vertreten durch ihren Vorstand: Dipl.-Ing. Dietrich L., Vorsitzender; Dipl.-Ing. Norbert J., Dipl.-Kfm. Erhard L., Prof. Dr.-Ing. Volker H., D. Straße ..., D.

Prozessgegner

Kaufmann Robert S., H. Straße ..., B. 1.

Amtlicher Leitsatz

Eine Partei kann einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grund auch dann kündigen, wenn sie schon bei seinem Abschluß außerstande war, den für die Durchführung eines später von ihr eingeleiteten Schiedsverfahrens erforderlichen Vorschuß aufzubringen, sie aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht kommen werde (Fortführung von BGHZ 41, 104).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 1980
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1979 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Durch Vertrag vom 9. Dezember 1974 beauftragte die Beklagte den Kläger mit dem Abbruch einer alten Eisenbahnbrücke in L. bei H. und den Erdarbeiten für die Errichtung einer neuen Brücke. Aufgrund einer bei Vertragsschluß schriftlich gesondert getroffenen Vereinbarung sollte ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheiden.

2

Die Beklagte zahlte dem Kläger für seine Arbeiten einen Betrag von 129.486,59 DM. Der Kläger rief das Schiedsgericht wegen einer Nachforderung in Höhe von 74.602,26 DM an.

3

Der Obmann des Schiedsgerichts verlangte mit Schreiben vom 23. Mai 1977 von Jeder Partei einen Gebührenvorschuß von 5.500 DM. Der Kläger hatte danach noch 5.250 DM zu zahlen. Unter dem 13. Juli 1977 setzte der Obmann zur Zahlung der restlichen Vorschüsse eine Frist bis zum 15. August 1977.

4

In dem der Beklagten abschriftlich zugeleiteten Schreiben vom 28. Oktober 1977 bat der Kläger den Obmann des Schiedsgerichts unter Hinweis auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, das Schiedsgerichtsverfahren fortzuführen. Die Beklagte lehnte es in einem an den Obmann gerichteten Schreiben vom 6. Dezember 1977 ab, den Vorschußanteil des Klägers auszulegen. Der Obmann wies die Parteien mit Schreiben vom 8. Februar 1978 darauf hin, daß das Schiedsgerichtsverfahren blockiert sei, solange die geforderten Vorschüsse nicht gezahlt seien. Unter dem 15. Februar 1978 kündigte der Kläger den Schiedsvertrag.

5

Der Kläger hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 74.602,26 DM nebst Zinsen verlangt.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und vorgetragen, der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, den Schiedsvertrag zu kündigen, da er die Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens schon bei Abschluß des Vertrages nicht hätte vorstrecken können.

8

Das Landgericht hat die Einrede des Schiedsvertrages durch Zwischenurteil verworfen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei berechtigt gewesen, den Schiedsvertrag wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse zu kündigen, da er sonst ohne jeden Rechtsschutz geblieben wäre. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger auch schon bei Abschluß des Schiedsvertrages außerstande gewesen sei, die Kosten eines Schiedsverfahrens vorzustrecken. Denn das Schiedsverfahren sei erst undurchführbar geworden, nachdem die Beklagte sich geweigert habe, den auf den Kläger entfallenden Anteil des vom Schiedsgericht verlangten Vorschusses zu übernehmen.

10

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

11

2.

Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Partei einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn das Schiedsverfahren undurchführbar wird, weil sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen vom Schiedsgericht verlangten Vorschuß nicht aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f;  51, 79, 82;  55, 344, 350).

12

a)

Jede Schiedspartei trifft aufgrund des Schiedsvertrages die Pflicht, die Durchführung des Verfahrens zu fördern und hierbei, soweit erforderlich, mit der anderen Partei persönlich zusammenzuwirken, damit es zum Abschluß des Verfahrens durch einen Schiedsspruch kommt. Grundsätzlich muß daher jede Partei einen vom Schiedsgericht nach § 669 BGB verlangten angemessenen Vorschuß entrichten (BGHZ 23, 198, 200 f;  41, 104, 108;  55, 344, 349 f).

13

Eine Partei kann das Schiedsgericht unter Hinweis auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage nicht darauf verweisen, sich wegen des Vorschusses allein an die andere Partei zu halten. Ein derartiger Anspruch steht ihr gegenüber der anderen Partei nicht zu. Im Innenverhältnis zueinander muß jede Partei, wenn - wie hier - nichts Abweichendes vereinbart ist, einen gleichen Anteil des Vorschusses übernehmen. Eine vermögende Partei ist aufgrund ihrer Pflicht, das Verfahren zu fördern, nicht gezwungen, ein Schiedsgerichtsverfahren gegen sich selbst zu finanzieren (BGHZ 55, 344, 349 f). Von diesen Grundsätzen ist hier das Schiedsgericht ersichtlich ausgegangen und hat, um Verrechnungen zu ersparen, von jeder Partei nur die Hälfte des insgesamt verlangten Vorschusses eingefordert.

14

b)

Solange der Vorschuß aussteht, kann das Schiedsgericht nach § 273 BGB - wie es hier auch geschehen ist - seine Tätigkeit einstellen (BGHZ 55, 344, 347; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. S. 82 ff). Das Schiedsverfahren wird daher undurchführbar, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, den auf sie entfallenden Anteil des Vorschusses aufzubringen, die andere Partei sich weigert, diesen Anteil vorzustrecken, und das Schiedsgericht deshalb sein Verfahren nicht fortsetzt. Infolgedessen würde die arme Partei ohne Rechtsschutz bleiben, wenn sie am Schiedsvertrag festgehalten würde. Unter solchen Umständen erwächst ihr deshalb das Recht, den Schiedsvertrag zu kündigen. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei Schiedsverträgen grundsätzlich ebenso zulässig wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen (BGHZ 41, 104;  51, 79).

15

c)

Wegen der Bedeutung des Rechtsschutzes hängt der Bestand eines solchen Kündigungsrechts regelmäßig nicht davon ab, ob ein Schiedsverfahren bereits eingeleitet worden ist oder nicht und ob der Kündigende es zu vertreten hat, daß das Verfahren nicht durchgeführt werden kann (BGHZ 41, 104, 109).

16

Das Berufungsgericht ist zutreffend von diesen Grundsätzen ausgegangen,

17

3.

Die Einrede des Schiedsvertrages greift auch dann nicht durch, wenn der Kläger, was das Berufungsgericht offengelassen hat, bereits bei Abschluß des Schiedsvertrages wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande gewesen war, den für die Durchführung eines von ihm eingeleiteten Schiedsverfahrens erforderlichen Gebührenvorschuß für das Schiedsgericht aufzubringen.

18

Jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen wäre er auch dann berechtigt gewesen, den Schiedsvertrag, dessen Wirksamkeit nicht fraglich ist, aus wichtigem Grunde zu kündigen.

19

a)

Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kann nicht zugrunde gelegt werden, daß der Kläger bei Abschluß des Schiedsvertrages schon davon ausgehen mußte, er werde im Streitfall die Kosten für die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht aufbringen können. Bei Abschluß des Schiedsvertrages war noch ganz ungewiß, ob es überhaupt zu einem Streit kommen werde. Der Umfang eines möglichen künftigen Streits war ebenfalls nicht zu übersehen und damit auch nicht die Höhe eines von einem Schiedsgericht verlangten Gebührenvorschusses. Ferner konnte nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß sich die Beklagte auf Jeden Fall weigern werde, den Anteil des Klägers an einem Gebührenvorschuß ganz oder teilweise zu verauslagen. Im übrigen hat der Kläger unstreitig einen, allerdings angesichts der Höhe des vom Schiedsgericht verlangten Gebührenvorschusses nicht ausreichenden Vorschuß tatsächlich geleistet. Berücksichtigt werden muß weiter, daß der Kläger eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage aufgrund der Einnahmen aus dem Hauptvertrag erwarten konnte.

20

b)

Zumindest unter solchen Umständen muß es, entgegen der Auffassung der Revision, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch einer Partei, die sich trotz ihrer Vermögenslosigkeit auf einen Schiedsvertrag eingelassen hat, ermöglicht werden, ihr Recht nunmehr vor dem staatlichen Gericht zu suchen. Andernfalls könnte eine solche Partei, weil das Schiedsverfahren ein Armenrecht nicht kennt, eine Forderung überhaupt nicht durchsetzen, wenn sie am Schiedsvertrag festgehalten würde. Eine derartige Verkürzung ihrer Rechte darf einer Partei nicht zugemutet werden.

21

Mit dem Abschluß eines Schiedsvertrages verzichtet eine Partei zwar weitgehend auf den gesetzlichen Richter und damit auf das wichtige Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Senatsurteil BGHZ 68, 356, 360). Dieser Wille geht in der Regel aber nicht dahin, auch bei Undurchführbarkeit eines Schiedsvertrages Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten nicht in Anspruch zu nehmen. Etwas Abweichendes ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Es entspricht vielmehr dem Interesse einer Schiedspartei, sich bei einer solchen Sachlage vom Schiedsvertrag lösen zu können und das staatliche Gericht anzurufen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des Armenrechts.

22

Jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, rechtfertigt sich ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 242 BGB als einer ausfüllungsbedürftigen Generalklausel (BVerfGE 7, 198) nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß der soziale Rechtsstaat es nicht hinnehmen kann, seine Bürger in einen rechtsfreien, von ihm überhaupt nicht kontrollierten Raum zu verstoßen (Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG Art. 92 Rdn. 168). Das würde hier aber eintreten, wenn der Kläger am Schiedsvertrag festgehalten würde.

23

c)

Die Rechte des anderen Vertragsteils werden dadurch in der Regel nicht in einem für ihn untragbaren Maße beeinträchtigt. Er hat es in der Hand, den Vorschuß für den vermögenslosen Vertragspartner zu verauslagen, damit dem Schiedsverfahren Fortgang zu geben und gleichzeitig die andere Partei am Schiedsvertrag festzuhalten. Allerdings werden diese Mittel bei Vermögenslosigkeit der anderen Seite nicht selten im Ergebnis wirtschaftlich verloren sein. Die vermögende Partei muß dieses Risiko aber nicht eingehen. Sie kann ihm in einer für sie tragbaren Weise entgehen, indem sie der von der anderen Seite erstrebten Aufhebung des Schiedsvertrages zustimmt und ihr Recht ebenfalls vor dem staatlichen Gericht sucht. Dieser Weg kann ihr grundsätzlich zugemutet werden. Ein Verzicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens wiegt weniger schwer als der Verzicht auf jeden Rechtsschutz.

Krohn
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner