Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1980, Az.: 3 StR 130/80
Voraussetzungen der Annahme eines niedrigen Beweggrundes; Rückschluss von der erforderlichen Feststellung eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Anlass der Tat und dem gewollten Tötungserfolg auf die Annahme niedriger Beweggründe; Erforderlichkeit der gedanklichen Beherrschbarkeit und willensmäßigen Steuerbarkeit bei gefühlsmäßigen Regungen als subjektive Voraussetzung der Annahme eines niedrigen Beweggrundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 130/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 19.11.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Packer Wolfgang B. aus W. dort geboren am ... 1945
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 2. April 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 25. März 1980 ausgeführt:
Die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht. Ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Tötungserfolg (UA S. 18, 33) ist zwar im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung aller Umstände bedeutsam (BGH NJW 1954, 565; NJW 1967, 1140, 1141). Die Feststellung eines solchen Mißverhältnisses allein genügt aber zur Annahme niedriger Beweggründe nicht (BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1976 - 3 StR 472/76 - und vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 428/79 -). Motive wie Verärgerung und Wut sind im allgemeinen nur dann als verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH GA 1977, 235; ständige Rechtsprechung). Das ist hier aber nicht anzunehmen. Der Angeklagte ist sonst friedlich und beherrscht und hat sich in seinem bisherigen Leben noch nie zu Gewalttaten hinreißen lassen (UA S. 34). Zu der jetzigen Tat ist es nur dadurch gekommen (UA S. 11-15), daß er in der Tatnacht durch Übermüdung und vorausgegangenem Alkoholgenuß überreizt war. Infolgedessen gewann er auf Grund einer "Fehldeutung der Situation" den Eindruck, der Zeuge van S. habe ihm die Zufahrt zur Garage absichtlich verstellt, um ihn auf diese Weise zu ärgern. Als dann der Zeuge auch dem berechtigten Wunsch des Angeklagten nicht entsprach, das Auto wegzustellen, geriet der Angeklagte so in Wut, daß es zu einer Beschädigung des Kotflügels des Autos kam. Dies wiederum führte zu einer heftigen Auseinandersetzung, bei der der Zeuge den Angeklagten wiederholt damit bedrohte, ihn umzubringen. Wenn sich der Angeklagte in dieser Situation dazu hinreißen ließ, "seine Wut an seinem Gegner ... durch einen Stich mit einem Messer" auszulassen - "wütend über van S., der ihm mit seinem Wagen die Zufahrt zu seiner Garage versperrt hatte, der damit den Anlaß dafür gegeben hatte, daß er, der Angeklagte, sich einen nicht geringfügigen Schadenersatzanspruch eingehandelt hatte, und der ihm schließlich noch gedroht hatte, ihn umzubringen, wütend auch über sich selbst, daß er sich entgegen dem Rat seiner Ehefrau zu der zum Schadenersatz verpflichtenden Entgleisung hatte hinreißen lassen" (UA S. 15/16) -, dann erscheint das einfühlsam. Daß die starke Verärgerung und Wut auf einer niedrigen Gesinnung des Angeklagten beruhte, kann unter den hier festgestellten Umständen nicht gesagt werden, auch wenn seine Reaktion ganz außer Verhältnis zu dem Anlaß stand.
Davon abgesehen sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite des Handelns aus niedrigen Beweggründen unzureichend. Dies erfordert nämlich nicht nur, daß sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (UA S. 18, 33). Er muß vielmehr, wenn wie hier gefühlsmäßige Regungen in Betracht kommen, auch in der Lage sein, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH bei Dallinger, MDR 1974, 546/547, und bei Holtz, MDR 1977, 460; BGH, GA 1977, 235/236). Ein hochgradiger Affekt des Täters kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen (BGH, GA 1975, 306; BGH bei Holtz, MDR 1977, 460). In diesem Zusammenhang war eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geboten (UA S. 33/34). Angesichts des Umstandes, daß die Tat für den Angeklagten persönlichkeitsfremd war, daß sie in einer durch Übermüdung und erheblichen Alkoholeinfluß bedingten Fehleinschätzung der Situation ihre Wurzel hatte und daß sie einer starken affektiven Spannung entsprang, hätte das Schwurgericht der Frage nachgehen müssen, ob der Angeklagte neben der Kenntnis der für das Vorliegen niedriger Beweggründe maßgebenden Umstände auch die insoweit erforderliche Fähigkeit der Abwägung und Steuerung besaß.
Dem tritt der Senat bei.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth