Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1980, Az.: IX ZR 67/77
Zulässigkeit der Berufung bei Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen anderen als dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Wiedereinsetzung in die Berufunfsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1980
- Aktenzeichen
- IX ZR 67/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.03.1977
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Tivadar V., S., ... S./Schweden
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten, Z.straße ..., K.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und
Gärtner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 1977 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Tatbestand
Im ersten Rechtszug ließ sich der Kläger von den Rechtsanwälten Dr. J. und S. vertreten, die mit der Klageschrift eine auf sie lautende Prozeßvollmacht vorlegten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. März 1976 erschien für den Kläger und seine Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwältin N. mit dem Versprechen, Untervollmacht nachzureichen. Sie bezog sich auf den Antrag aus der Klageschrift und verhandelte zur Sache. Mit Schriftsatz vom 22. März 1976 reichten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Untervollmacht auf Rechtsanwältin N. nach. Das Landgericht wies die Klage ab.
Der Kläger ließ durch die Rechtsanwälte Dr. J. und S. Berufung einlegen; die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnete Rechtsanwältin N. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26. Januar 1977 erschien für den Kläger niemand. Das Berufungsgericht wies darauf hin, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil die Begründungsschrift nicht von einem der beiden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden sei, und gab Gelegenheit, bis zum 23. Februar 1977 hierzu schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Das diesen Hinweis enthaltende Protokoll wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 1977 zugestellt. Sie nahmen mit Schriftsatz vom 22. Februar 1977, der am 23. Februar 1977 beim Berufungsgericht einging, dahin Stellung, daß Rechtsanwältin N. den Kläger bereits vor dem Landgericht vertreten habe, und beantragten vorsorglich "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung der notwendigen Unterschriftsvollziehung im Rahmen dieses Schriftsatzes". Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig. Rechtsanwältin N. habe das Rechtsmittel nicht wirksam begründen können, weil sie vor dem Landgericht nicht als eigenverantwortliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers, sondern nur als Unterbevollmächtigte seiner Prozeßbevollmächtigten tätig geworden sei, deren Anwaltssozietät sie nicht angehöre. Dem Terminsprotokoll des Landgerichts ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß sie in dem Termin sachliche Ausführungen gemacht habe. Ihre Tätigkeit sei über den üblichen Rahmen einer Terminsvertreterin mit Untervollmacht nicht hinausgegangen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Rechtsanwältin N. war beim Oberlandesgericht nicht als Rechtsanwältin zugelassen. Der Kläger konnte sich im Berufungsverfahren durch sie als Bevollmächtigte nur dann vertreten lassen, wenn sie ihn bereits vor dem Landgericht als Bevollmächtigte vertreten hatte (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Vertreter im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Prozeßbevollmächtigte, der spätestens bei Schluß der mündlichen Verhandlung (oder dem entsprechenden Zeitpunkt im Verfahren ohne mündliche Verhandlung) im ersten Rechtszug bestellt war (BGH RzW 1962, 331; 1964, 410 Nr. 62; 1972, 75; 1978, 118). Er kann dann unabhängig von Art und Umfang seiner Tätigkeit seine Partei nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG auch vor dem Berufungsgericht vertreten (BGH RzW 1972, 75).
Rechtsanwältin Nick hat sich im Verfahren vor dem Landgericht nicht als Prozeßbevollmächtigte des Klägers bestellt. Sie ist, jedenfalls nach außen hin, nur als Unterbevollmächtigte seiner Prozeßbevollmächtigten, deren Sozietät sie nicht angehörte, tätig geworden und hat den Termin für sie wahrgenommen. Nach den Grundsätzen von BGH RzW 1960, 413 Nr. 85; Nr. 86; 1961, 421; 1972, 75; 1978, 118 ist der Kläger deshalb von ihr nicht im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG eigenverantwortlich vertreten worden.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung hält der Berufungsrichter für unzulässig. Das ist richtig.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Die Frist beginnt zu laufen, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 396). Das der Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers entgegenstehende Hindernis war spätestens behoben, als sie durch die Zustellung des Protokolls vom 26. Januar 1977 am 1. Februar 1977 erfuhren, daß die Berufungsbegründung nicht durch einen von ihnen unterzeichnet worden war und deshalb gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels Bedenken bestanden. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO im Bereich des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens verlängern können und bis zum 23. Februar 1977 verlängert, findet im Gesetz keine Stütze. Die gesetzliche Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist einer Verlängerung nicht zugänglich. Obgleich das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit gegeben hatte, zu seinem Hinweis bis zum 23. Februar 1977 Stellung zu nehmen, hätte er einen Wiedereinsetzungsantrag spätestens bis zum 15. Februar 1977 stellen, jedenfalls aber zugleich mit dem Antrag die versäumte Prozeßhandlung nachholen müssen (§ 236 Nr. 3 ZPO aF). Daran fehlt es.
Fuchs
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und Portmann können nicht unterschreiben; sie sind beurlaubt.
Mai
Gärtner