Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1980, Az.: V ZR 128/79
Erkennen oder Erkennenmüssen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts bezüglich der Versäumung einer Berufungsfrist als maßgebliches Kriterium für die Entscheidungüber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Verschuldens eines Bürovorstehers des Prozessbevollmächtigten für einen Mandanten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1980
- Aktenzeichen
- V ZR 128/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 31.05.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Autoreparatur-, Bremsen- und Tachodienst (AU-BRE-TA) GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Günther M., D. Straße, L.
Prozessgegner
1. Otto S., J. Straße ..., L.
2. Peter E., J. Straße ..., L.
3. Holger Sc., J. Straße ..., L.
Amtlicher Leitsatz
Die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder erkennen mußte, daß die Frist versäumt war. Ob dem Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten die Säumnis etwa früher bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist unerheblich.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 31. Mai 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 25. April 1978. Gegen dieses am 9. Mai 1978 zugestellte Urteil hat sie am 1. Juni 1978 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16. September 1978 - am 8. Dezember 1978 begründet. Am gleichen Tag hat sie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit dem die Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unzulässig angesehen, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen seit der Behebung des Hindernisses zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden sei. Die Beklagte berufe sich zwar schlüssig auf ein erhebliches Hindernis im Sinne der §§ 233 Abs. 1, 234 Abs. 2 ZPO, nämlich auf ein von ihr nicht zu vertretendes Versehen des Bürovorstehers ihrer Prozeßbevollmächtigten, welches zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt habe; sie habe jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß das Versehen des Bürovorstehers erst zwei Tage vor dem Wiedereinsetzungsantrag und nicht schon mehrere Wochen früher entdeckt worden sei. Angesichts der dienstlichen Erklärung des Leiters der Geschäftsstelle des Senats des Berufungsgerichts vom 13. Dezember 1978, er habe am 19. September 1978 dem Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, es sei keine Berufungsbegründung innerhalb der Frist eingegangen, spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Beklagten, das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei erst am 6. Dezember 1978 (an diesem Tag unterrichtete der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über die Fristversäumnis) und nicht schon am 19. September 1978 beseitigt worden.
II.
Diese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 234 Abs. 1 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
Das Hindernis ist behoben, sobald das bisher unverschuldete Hindernis (§ 233 ZPO) seine Wirkung auf die Partei oder ihren Vertreter (§§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO) verliert, so daß die etwaige weitere Hinderung nur noch in einem verschuldeten Parteiverhalten ihren Grund hat (vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 234 Anm. II 1; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 234 Anm. 2). Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. BGH NJW 1956, 1879; 1974, 994; 1975, 1744; 1976, 627; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 70 IV 1 c, S. 375; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 234 Anm. 3 a).
Nach dem Aktenvermerk des Vorsitzenden des 8. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 6. Dezember 1978 unterrichtete er an diesem Tag u.a. Rechtsanwalt Dr. Bock von der Anwaltskanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darüber, daß sich keine Berufungsbegründung bei den Akten befinde. Am 6. Dezember 1978 war damit jedenfalls das Hindernis für die auf einem Versehen der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten beruhende Versäumung der Berufungsbegründungsfrist behoben.
Ob der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon im September 1978 vom Leiter der Geschäftsstelle des 8. Zivilsenats des Berufungsgerichts über das Fehlen einer rechtzeitigen Berufungsbegründung unterrichtet worden ist, ist für den Beginn der Frist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages ohne Bedeutung. Für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO kommt es darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte selbst - und nicht dessen Bürovorsteher - erkannt hat oder bei Aufwendung der von ihm verständigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nicht vorgenommen. Die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kann daher aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht bejaht werden.
Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und gegebenenfalls über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Räfle