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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1980, Az.: IVa ZR 4/80

Anspruch aus einer Einbruchdiebstahlversicherung; Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls; Begriff der persönlichen Glaubwürdigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1980
Aktenzeichen
IVa ZR 4/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.06.1978
LG Kleve

Fundstelle

  • MDR 1980, 657 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

P. F. der R., F. straße 62-74, D.,

Prozessgegner

Kaufmann Walter W., P. weg 18, K.-L.,

Amtlicher Leitsatz

Unter Nachtzeit im Sinne von § 1 Nr. 2 c AEB ist die Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Dunkelheit und dem Beginn der Morgendämmerung zu verstehen (im Anschluß an RGSt 3, 209).

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 20. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war bis zum 21. Juli 1975 mittags 12.00 Uhr bei der Beklagten gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Er behauptet, in der Zeit vom 19. bis zum 21. Juli 1975 seien aus dem von ihm in Kamp-Lintfort, Eschweg 128 unterhaltenen Lager Bodenbeläge und Malerbedarfsartikel im Werte von über 100.000,- DM entwendet worden. Er begehrt daher im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 98.774,75 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1. November 1975. Ferner bittet er um die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der Versicherungssumme von 160.000,- DM verpflichtet sei, den Einbruchsdiebstahlsschaden zu ersetzen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch bis auf einen Teil des Zinsanspruches dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Versicherungsnehmer in der Einbruchdiebstahlversicherung ebenso wie in anderen Versicherungszweigen den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen muß, daß aber dabei an die Beweisführung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. etwa BGH LM Nr. 1 zu § 1 AEB; BGH VersR 1974, 1166;  1975, 845;  ebenso in der Kfz-Teilkaskoversicherung: BGH VersR 1977, 610;  1978, 732;  OLG Nürnberg VersR 1974, 1169; OLG Frankfurt VersR 1978, 459) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil VersR 1977, 610 berücksichtigt; es hat nicht übersehen, daß dieser Umstand von besonderer Bedeutung für die zu stellenden Beweisanforderungen ist.

4

II.

Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wären nur dann beachtlich, wenn mit ihnen dargetan würde, daß bei der Beweiswürdigung wesentliche Umstände nicht beachtet oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im einzelnen ist dazu zu bemerken:

5

1.

Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts haben sich die Täter entweder während einer Zeit, als das Rolltor noch offen war, eingeschlichen oder mit einem Nachschlüssel das Innenhoftor geöffnet. Die Revision meint, eine andere Möglichkeit als die des Einschleichdiebstahls komme nicht in Betracht. Selbst wenn dies richtig wäre, würde dies die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berühren.

6

Die Revision versucht darzulegen, daß auch ein Einschleichdiebstahl nur beim Zusammentreffen mehrerer außergewöhnlicher Umstände denkbar sei. Sie zieht daraus die Folgerung, daß ein solcher Hergang nicht mehr als hinreichend wahrscheinlich im Sinne der Rechtsprechung zur Einbruchsdiebstahlversicherung angesehen werden könne. Damit greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Feststellungen des Tatrichters darüber, daß eine bestimmte Behauptung als wahrscheinlich anzusehen sei, sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht in gleicher Weise entzogen wie Feststellungen über die Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung. Durch Rechtsfehler sind die diesbezüglichen Erwägungen nicht beeinflußt. Daß der vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Geschehensablauf nicht schlechthin unmöglich ist, räumt die Revision selbst ein.

7

Aus den gleichen Gründen sind auch die Ausführungen der Revision unbeachtlich, mit denen geltend gemacht wird, daß bei der "Ambivalenz aller feststellbaren Spuren" ein Indizienbeweis für einen bestimmten Geschehensverlauf nicht zu führen sei.

8

2.

Die Revision verweist darauf, daß der Kläger innerhalb von neun Monaten dreimal fast seinen ganzen Lagerbestand durch schwere Diebstähle eingebüßt haben will. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht gesehen und gewürdigt (Bl. 13 des Berufungsurteils).

9

3.

Ebensowenig hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Diebstahl, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, sich fünf Stunden vor Ende des Versicherungsverhältnisses ereignet haben soll (Bl. 13 Abs. 2 des Berufungsurteils).

10

4.

Daß das Berufungsgericht nicht alle Verdachtsmomente, die sich aus der Schilderung der früheren Einbruchsfälle durch den Kläger ergeben, im einzelnen abgehandelt hat, ist unschädlich. Der Bedeutung, die die früheren angeblichen Einbruchsdiebstähle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klagevorbringens hatten, war sich das Berufungsgericht ersichtlich bewußt. Es brauchte nicht alle Einzelheiten im Urteil zu erörtern (BGHZ 3, 162, 175; BGH VersR 1978, 74, 76).

11

5.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils bestimmte, von der Beklagten bestrittene Behauptungen als "unwiderlegt" bezeichnet habe. Sie meint, daß es damit die Beweislast verkannt habe. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Wie sich aus Seite 6 Zeile 1 des Berufungsurteils ergibt, war dem Berufungsgericht wohl bewußt, daß der Kläger grundsätzlich den Diebstahl zu beweisen hat. Wenn es dann später ausführt, daß der Kläger für einen, auf den ersten Blick verdächtig erscheinenden Umstand eine unverfängliche und von der Beklagten nicht widerlegte Erklärung gegeben habe, so liegt das im Rahmen der dem Versicherungsnehmer in der Einbruchdiebstahlversicherung allgemein zugestandenen Beweiserleichterung.

12

6.

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe aus der Entscheidung BGH VersR 1957, 325 die unrichtige Folgerung gezogen, daß die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers ausschließlich durch den geglückten Nachweis von Unredlichkeiten erschüttert werden könne. Einen derartigen Grundsatz hat das Oberlandesgericht jedoch nicht aufgestellt; es hat vielmehr nur ausgeführt, der Versicherer müsse den Verdacht des Versicherungsbetruges durch konkrete (feststehende) Tatsachen so erhärten, daß sich die Möglichkeit für eine vom Kläger begangene Täuschung als naheliegend erweise (Berufungsurteil S. 12 erster Absatz).

13

III.

Der Revision kann jedoch aus einem anderen Grund der Erfolg nicht versagt bleiben. Bei einem Einschleichdiebstahl ist die Beklagte nur dann leistungspflichtig, wenn der Diebstahl "zur Nachtzeit" begangen worden ist (§ 1 Nr. 2 c AEB). Ihre Eintrittspflicht ist also an das Vorliegen eines Tatbestandes geknüpft, der hinsichtlich des Tathergangs dem Tatbestand des früheren § 243 Abs. 1 Ziff. 7 StGB entspricht. Die Versicherungsbedingungen sind dieser Gesetzesbestimmung ersichtlich nachgebildet; sie sind also nach dem erkennbaren Willen ihres Verfassers ebenso auszulegen wie diese. Unter Nachtzeit ist daher die Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Dunkelheit und dem Beginn der Morgendämmerung zu verstehen (RGSt 3, 209).

14

Die Revision vermißt mit Recht eine hinreichend konkrete Feststellung des Berufungsgerichts darüber, ob der Diebstahl zur Nachtzeit begangen worden ist. Schlüssig dargelegt hat dies allerdings der Kläger. Nach seiner Sachdarstellung war er am Samstag, dem 19. Juli 1975 ungefähr zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr in seinem Lager (vgl. Bl. 3 des Schriftsatzes vom 5. September 1977, der ausweislich des Tatbestands Bestandteil des mündlichen Parteivortrags war); am Montag, dem 21. Juli 1975 ist er dann gegen 8.00 Uhr wieder dort erschienen. Wenn man einen Einschleichdiebstahl annimmt, muß sich der Täter am Samstag vor 22.30 Uhr in das Lager eingeschlichen, das Diebesgut aber nach diesem Zeitpunkt, jedoch noch vor Montag 8.00 Uhr abtransportiert haben. Daß der Dieb die ganze Nacht vom Samstag auf Sonntag im Lager verbracht und dieses erst am Sonntag zur Tageszeit verlassen haben könnte, ist unwahrscheinlich.

15

Die Behauptung des Klägers, er sei am späten Abend des Samstags noch in seinem Lager gewesen, ist jedoch, wie seine ganze Sachdarstellung, von der Beklagten bestritten worden. Sie brauchte ihr Bestreiten nicht zu substantiieren, da sie über die Vorgänge nicht aus eigenem Wissen unterrichtet war und daher ohne Verletzung der Wahrheitspflicht keine Angaben hierüber machen konnte. Über die Behauptung des Klägers, er sei zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr im Lager gewesen, hat das Berufungsgericht keinen Beweis erhoben, auch insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Daß ein selbständiger Kaufmann sich am späten Samstagabend noch in seinem Lager aufhält, ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch keineswegs die Regel und auf keinen Fall selbstverständlich. Wenn der Kläger das Lager nicht erst um 22.30 Uhr, sondern bereits um 20.00 Uhr verlassen haben sollte, wäre es nicht unmöglich, daß der Dieb das Diebesgut bereits vor Eintritt der Dunkelheit abtransportiert hat; in diesem Falle hätte sich die strafbare Handlung zur Tageszeit abgespielt. Auch sonst enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen, aus denen entnommen werden könnte, daß der Diebstahl zur Nachtzeit verübt worden ist.

16

Auf Seite 9 des Berufungsurteils heißt es zwar, es lägen hinreichende äußere Anzeichen dafür vor, daß die Waren in der Zeit vom 19. bis 21. Juli 1975 zur Nachtzeit gestohlen worden seien. Dafür, daß der Diebstahl zur Nachtzeit stattgefunden hat, fehlt jedoch eine hinreichende Begründung. Eine solche wäre umsomehr erforderlich gewesen, als zu der entscheidenden Frage, ob der Kläger am Samstag, dem 19. Juli 1975 zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr im Lager gewesen ist, keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß es in diesem Punkt den Ausführungen des Klägers ohne Beweisaufnahme glaubt (vgl. BGH NJW 1974, 1248; VersR 1978, 732). Die Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen, daß die Feststellung des Berufungsgerichts durch einen Rechtsirrtum über den Begriff der Nachtzeit oder durch die irrige Annahme beeinflußt worden ist, die Anwesenheit des Klägers im Lager während der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr sei als unstreitig anzusehen.

17

Das Berufungsgericht verweist allerdings auch darauf, daß die Zeugin R. zwischen dem 19. und dem 21. Juli 1975 zur Nachtzeit verdächtige Geräusche gehört haben "will". Dieses Beweisanzeichen wird jedoch - ebenso wie das Bellen des Hundes im Hause der Zeugin - im Berufungsurteil nicht zweifelsfrei festgestellt. Im übrigen läßt sich die Annahme, daß ein Einschleichdiebstahl zur Nachtzeit begangen wurde, mit diesem Beweisanzeichen nicht ohne weiteres begründen: Ein Einschleichen war nach der Auffassung des Berufungsgerichts und der Parteien nur am Samstag, dem 19. Juli 1975, möglich. Daher könnten die von der Zeugin vernommenen Geräusche - falls sie in der Nacht vom 20. zum 21. Juli 1975 vernommen worden sein sollen (vgl. S. 10, 1. Abs. letzter Satz des Berufungsurteils) - nur dann mit dem Einschleichdiebstahl zusammenhängen, wenn der Täter den Abtransport nicht sofort in der auf das Einschleichen folgenden Nacht, sondern erst in der nächsten Nacht bewerkstelligt hätte. Daß ein Täter, der sich am Samstag eingeschlichen hat, die ganze Nacht zum Sonntag, den Sonntag selbst und noch einen Teil der Nacht zum Montag im Lager verbracht hat, ist unwahrscheinlich; wenn das Berufungsgericht von einer solchen Annahme ausgegangen sein sollte, hätte dies einer näheren Begründung bedurft.

18

Das angefochtene Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben. Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit den von der Beklagten in der Revisionsinstanz vorgebrachten auf tatsächlichem Gebiet liegenden Überlegungen auseinanderzusetzen.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Blumenröhr
Dr. Schmidt-Kessel