Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1980, Az.: III ZR 143/78
Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 143/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 17.08.1978
- LG Ulm
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1980, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt E.,
gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, E.
Prozessgegner
Firma M. GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma M. V. gesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer H. und Ernst M., A. straße ..., E.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, ob das Gericht tatsächliche Angaben, die in von einer Partei vorgelegten Berechnungen und zeichnerischen Darstellungen enthalten sind, stets als von ihr vorgetragen ansehen kann.
- b)
Zum Erfordernis sachverständiger Beratung des Gerichts (hier zur Frage, ob die Verdolung eines Wasserlaufs für eine Überschwemmung ursächlich war).
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Infolge eines schweren Gewitterregens trat in der Nacht zum 28. Juni 1975 der durch das Gebiet der beklagten Stadt fließende Weilerbach an mehreren Stellen im Stadtgebiet über die Ufer. Das Wasser überflutete u.a. das Betriebsgrundstück der Klägerin und richtete erhebliche Schäden an, deren Ersatz sie von der Beklagten verlangt.
Die insgesamt fünf Stellen, an denen das für den Schaden der Klägerin ursächliche Wasser aus dem Bachbett austrat ("Austrittsstellen A 1-5"), liegen auf einer etwa 230 m langen Strecke oberhalb einer alten und baufälligen Brücke, auf der die Ahornstraße den Weilerbach überquert, und eines sog. Durchlaßbauwerks, das die Beklagte im Jahre 1967 wenig unterhalb der Brücke im Bachbett errichtet hatte, um eine behelfsmäßige Zufahrt zu dem dortigen Industriegebiet zu schaffen. Der Wasserdurchlaß bestand aus zwei nebeneinander in das Bachbett gelegten Betonrohren von je 1,57 m lichter Weite, Die Klägerin wirft der Beklagten vor, bei dem Hochwasser habe das Durchlaßbauwerk den Abfluß des Baches gehemmt und einen Rückstau verursacht, der an den genannten fünf Stellen zum Austritt des Wassers geführt habe. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet, auch ohne das Durchlaßbauwerk würde es zu der Überschwemmung und dem Schaden der Klägerin gekommen sein.
Das Landgericht hat Beweis erhoben, insbesondere durch Einholung eines schriftlichen, im Beweistermin vom 21. Juni 1977 mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Dr.-Ing. E.h. Mosonyi vom April 1977. Dieses kam zu dem Ergebnis, der Weilerbach habe wegen des Durchlaßbauwerks einen Rückstau erfahren, der bewirkt habe, daß das Wasser etwa zwei Stunden lang in einer Menge von ca. 4 cbm/s an den Austrittsstellen A 1-5 über die Ufer getreten und teilweise auf das Grundstück der Klägerin gelangt sei (S. 32 des Gutachtens). Seinen Berechnungen legte der Sachverständige Querschnittprofile des Bachbettes zugrunde, die die Beklagte hatte anfertigen lassen und die einem von ihr zu den Akten gereichten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Meissner vom 9. Februar 1976 als Anlagen beigefügt waren. Alsdann hat das Landgericht der auf Zahlung eines Teilbetrages von 50.000 DM des Schadens gerichteten Klage stattgegeben.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie hat nunmehr behauptet, durch weitere Geländeaufnahmen habe sich inzwischen herausgestellt, daß die Ufer des Weilerbaches im Bereich der Austrittsstellen A 1-5 teilweise andere Höhen hätten, als im ersten Rechtszug angenommen worden sei und der Sachverständige Prof. Dr. Mosonyi seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, und daß die von dem Gutachter angenommenen beobachteten Wasserstände mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmten.
Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen Prof. Dr. Mosonyi mündlich angehört (Niederschrift vom 16. Februar 1978) und hat alsdann beschlossen, durch einen Vermessungsingenieur geodätische Aufnahmen durchführen zu lassen, die Feststellungen über den Zustand des Bachbettes und des angrenzenden Ufergeländes zur Zeit des Hochwassers ermöglichen sollten, und alsdann ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen über die Behauptung der Beklagten einzuholen, die Eindolung des Weilerbaches an dem Durchlaßbauwerk habe den Hochwasserschaden der Klägerin nicht verursacht (Beweisbeschluß vom 13. April 1978). Das Berufungsgericht hat diesen Beweisbeschluß jedoch nicht ausgeführt. Vielmehr hat es ohne weitere Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Klägerin stattgegeben, mit der diese weitere als die ihr vom Landgericht zuerkannten Zinsen geltend gemacht hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte hafte für den Schaden der Klägerin sowohl aus enteignungsgleichem Eingriff gemäß Art. 14 GG wie aus Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG, § 839 BGB. Der rechtliche Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist nicht zu beanstanden; insbesondere kann davon ausgegangen werden, daß die Errichtung des Durchlaßbauwerks eine hoheitliche Maßnahme der Beklagten darstellt (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 - WM 1976, 568, 570 = VersR 1976, 760 = ZfW 1977, 28 = BGHWarn 1976 Nr. 50).
2.
Zu der Frage, ob die Verdolung des Weilerbaches bei der Anlage des Durchlaßbauwerks die Überschwemmung des Grundstücks der Klägerin verursacht hat, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei von der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Mosonyi überzeugt. Von einer weiteren Beweisaufnahme habe es abgesehen, weil das Vorbringen der Beklagten gegen die Feststellung des Landgerichts, die Verdolung des Weilerbaches sei die alleinige Schadensursache gewesen, nicht schlüssig sei. Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 13. April 1978 sei der - von dem in erster Instanz unstreitigen Sachverhalt abweichende - schlüssige Vortrag der Beklagten gewesen, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen über Uferhöhe, Wasserstände und Abflußmengen seien ausweislich neuer, in der von der Beklagten mit ihrer Berufungsbegründung vorgelegten Längenschnittskizze vom 14. Oktober 1977 festgehaltener Geländeaufnahmen unzutreffend, weshalb er auch zu objektiv unrichtigen Ergebnissen gelangt sei. Inzwischen habe die Beklagte jedoch vorgetragen, die neuen Geländeaufnahmen stellten einen gegenüber Juni 1975 veränderten Zustand des Bachbettes dar, die vom Sachverständigen verwerteten Querprofile seien für den Zeitpunkt des Hochwassers richtig und die Längenschnittskizze vom 14. Oktober 1977 sei durch die nunmehr vorgelegten Längenschnitte vom 21. Juni 1978 überholt. Was die Beklagte nunmehr noch vortrage, sei nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen zu widerlegen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II.
1.
Der Sachverständige Prof. Dr. Mosonyi hat bei seinem Gutachten vom April 1977 die damals unstreitigen tatsächlichen Annahmen über Uferhöhen, Wasserstände und Wasserabflußmengen - soweit seine Ausführungen erkennen lassen - nicht zum Gegenstand eigener Prüfung und Feststellung gemacht, sondern seinen Berechnungen ungeprüft zugrunde gelegt. Demzufolge hat er bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht sinngemäß erklärt, andere Werte für das Geländeniveau und die sonstigen natürlichen Gegebenheiten würden möglicherweise zu erheblichen Änderungen gegenüber den bisherigen Resultaten führen. Das neue Vorbringen der Beklagten wendet sich daher nicht eigentlich gegen das Gutachten, sondern bestreitet dessen tatsächliche Voraussetzungen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, als es den neuen Sachvortrag zum Anlaß nahm, die Einholung eines weiteren Gutachtens zu beschließen.
a)
Allerdings hat die Beklagte sich nicht darauf beschränkt, die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen zu bestreiten, sondern hat verschiedene zeichnerische Unterlagen vorgelegt: mit ihrer Berufungsbegründung eine (offenbar von eigenen Bediensteten gefertigte) Längenschnittskizze des Weilerbaches vom 14. Oktober 1977, mit ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 1978 die darin aufgeführten Unterlagen, u.a. eine Wasserspiegelberechnung, einen hydraulischen Längenschnitt und Querprofile des Geländes, und mit ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 1978 eine von den - nicht in ihren Diensten stehenden - Dipl.-Ing. M. und N. unter dem 23. Juni 1978 angestellte Berechnung des Höchstabflusses bei einem (späteren) Hochwasser vom 17. Juni 1978 nebst Anlagen, darunter zwei Längenschnitte des Weilerbaches vom 21. Juni 1978 und Querschnittprofile des Bachbettes. Daher stellt sich die Frage, ob sie damit - über bloßes Bestreiten gegnerischen Vorbringens hinaus - bestimmte, sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Höhenwerte und sonstige örtliche Gegebenheiten behauptet hat. Denn in diesem Fall bedarf es der Prüfung, ob die Sachdarstellung der Beklagten von den tatsächlichen Grundlagen abweicht, auf denen die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens aufbauen. Nur wenn und soweit dies der Fall ist, sind dann die Behauptungen der Beklagten erheblich, nämlich geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, und können Anlaß zu einer weiteren Begutachtung geben.
Die Frage, ob die Beklagte bestimmte Höhenwerte usw. behauptet hat, kann auf sich beruhen, soweit es sich um die tatsächlichen Angaben handelt, die in ihrer Berufungsbegründung und der dieser beigefügten Längenschnittskizze vom 14. Oktober 1977 enthalten sind. Denn diese Angaben, die das Berufungsgericht zum Anlaß seines Beweisbeschlusses vom 13. April 1978 genommen hat, sind jedenfalls - in dem genannten Sinne - erheblich.
Die Höhenwerte usw., die in den später von der Beklagten eingereichten Unterlagen enthalten sind, weichen von diesen Angaben teilweise ab. Insbesondere gilt dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die von den Dipl.-Ing. M. und N. gefertigten Längenschnitte vom 21. Juni 1978 gegenüber der Längenschnittskizze vom 14. Oktober 1977. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vorgetragen, daß die Längenschnittskizze vom 14. Oktober 1977 durch die später vorgelegten Längenschnitte vom 21. Juni 1978 "überholt" sei, findet in deren Prozeßvortrag, insbesondere im Schriftsatz vom 20. Juli 1978 jedoch keine Stütze, Ausdrücklich hat die Beklagte nichts dergleichen erklärt. Ihrem genannten Schriftsatz zufolge hat sie die Berechnung der Dipl.-Ing. M. und N. vom 23. Juni 1978 vielmehr vorgelegt, um aus dem späteren Hochwasser vom 17. Juni 1978 Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Rückstaues bei dem hier in Rede stehenden Hochwasser vom Juni 1975 zu ziehen. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß sie sich sämtliche tatsächlichen Angaben, die in den der Berechnung beigefügten Zeichnungen enthalten sind, derart zu eigen gemacht hat, daß sie ihre früher aufgestellten abweichenden Behauptungen nicht mehr aufrechterhalten hat. Soweit die früheren, insbesondere in der Längenschnittskizze vom 14. Oktober 1977 enthaltenen Angaben über die Uferhöhen usw. für sie (noch) günstiger sind als die in den Zeichnungen der Dipl.-Ing. M. und N. enthaltenen, widerspräche eine solche Deutung ihrem Interesse und ihrem gesamten Prozeßvortrag, der dahin zielt, die Ursächlichkeit des Rückstaues für den Schaden der Klägerin zu leugnen. Daß sie den neuen Sachvortrag ihrer Berufungsbegründung aufgeben oder auch nur einschränken wollte, war zudem um so weniger anzunehmen, als dieser Sachvortrag für sie bereits den Erfolg gehabt hatte, daß das Berufungsgericht daraufhin eine weitere Beweisaufnahme beschlossen hatte.
Auch die Erklärung der Beklagten, es werde nicht behauptet, daß die dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Meissner vom 9. Februar 1976 beigefügten Querprofile des Bachbettes falsch gewesen seien, vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Denn wie die Revision mit Recht geltend macht, hat die Beklagte gleichzeitig behauptet, entgegen der Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. Mosonyi bilde die Uferlinie des Baches zwischen Jenen "alten" Querprofilen keine "geradlinige Schwelle", sondern liege an den Austrittsstellen teilweise höher, teilweise jedoch tiefer, so daß mit den beabsichtigten neuen Geländeaufnahmen eine "präzisere Berücksichtigung" der Uferlinie erreicht Werden müsse (Schriftsatz vom 20. Juli 1978 S. 2 f). Auch dieser Vortrag der Beklagten läßt daher nicht den Schluß zu, sie habe von dem Sachvortrag ihrer Berufungsbegründung abrücken wollen.
Die Revision wendet sich daher mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht die Vorlage der Längenschnitte vom 21. Juni 1978 zum Anlaß genommen hat, von der weiteren Beweisaufnahme abzusehen.
b)
Aus welchen Gründen das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, die neuen Geländeaufnahmen stellten einen gegenüber Juni 1975 veränderten Zustand des Bachbettes dar, zum Anlaß genommen hat, kein weiteres Gutachten einzuholen, ist dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine derartige Behauptung es hätte rechtfertigen können, von der weiteren Beweisaufnahme abzusehen. Denn die Beklagte hat ihren Vortrag im Schriftsatz vom 5. Mai 1978 (S. 2), sie habe auf Veranlassung des Landratsamtes Göppingen kurze Zeit nach dem Hochwasser erhebliche Ausräumungen im Bachbett und am Uferbereich des Weilerbaches vorgenommen, im Schriftsatz vom 20. Juli 1978 (S. 2) dahin erläutert, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen seien auf Sohle und Böschung beschränkt gewesen, während die Uferlinie selbst weder durch die Ausräumungsarbeiten noch durch das Hochwasser verändert worden sei. Darauf weist die Revision zutreffend hin.
2.
Aber selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß die Beklagte unter Aufgabe früheren abweichenden Vortrages für die Uferhöhen usw., die Wasserstände und die Abflußmengen nur noch die Werte behaupten wollte, die sich aus den Längenschnitten vom 21. Juni 1978 ergeben, würde das angefochtene Urteil durchgreifenden Bedenken begegnen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, setzt die Feststellung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Beklagten sei zur Widerlegung des Sachverständigengutachtens nicht geeignet, eine Sachkunde voraus, die dem Gericht selbst nicht zu Gebote stand.
a)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Begrenzungspunkte der Austrittsstellen A 1-5 stimmten nach den Längenschnitten vom 21. Juni 1978 auch bezüglich der Höhe bis auf zwei Punkte genau mit der von der Beklagten behaupteten Uferlinie überein. Lediglich am oberen Begrenzungspunkt von A 2 und am unteren von A 4 solle die tatsächliche Uferlinie höher liegen. Darauf komme es aber ebensowenig an wie auf den Verlauf der Uferlinie zwischen den Begrenzungspunkten der Austrittsstellen. Der Jeweiligen Uferlinie könne entscheidende Bedeutung nur dann zukommen, wenn sie so wesentlich tiefer läge als vom Sachverständigen berücksichtigt, daß dort das Wasser auch ohne den Rückstau in großen Mengen ausgeufert wäre und zu dem Schaden der Klägerin geführt hätte. Das sei aber nicht der Fall, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Höhe des Aufstaues und auf Zeugenaussagen ausgeführt hat. Abschließend hat es sich für seine Auffassung auf das Fachwissen des Sachverständigen Prof. Dr. Mosonyi berufen, der seinem Gutachten zufolge aufgrund der damals vorhandenen Informationen in der Lage gewesen sei, begründete und gesicherte Aussagen zu machen.
Indessen ist schon nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine Annahme gestützt hat, nur eine wesentlich tiefere Lage der Uferlinie, als der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, könne von entscheidender Bedeutung sein. Der Sachverständige Prof. Dr. Mosonyi selbst hat bei seiner Anhörung am 16. Februar 1978 erklärt, bei einem wesentlich höheren Geländeniveau für das Ufer im Bereich der Abfluß-(= Austritts-) stellen A 1 und A 2 (wie es aus der damals vorliegenden Längenschnittskizze vom 14. Oktober 1977 hervorgeht) ergäben sich für den Wasseraustritt möglicherweise erhebliche Änderungen gegenüber seinen bisherigen Resultaten. Das Berufungsgericht, das sich eine besondere eigene Sachkunde auf hydrologischem und hydromechanischem Gebiet selbst nicht zugeschrieben hat, hätte daher in Betracht ziehen müssen, daß sich die Beurteilung der Kausalitätsfrage möglicherweise auch dann ändert, wenn die Uferlinie des Bachbettes (teilweise) höher liegt als vom Sachverständigen angenommen. Das aber ist nicht nur nach der Längenschnittskizze vom 14. Oktober 1977, sondern auch nach den Längenschnitten vom 21. Juni 1978 der Fall.
Entsprechend konnte das Berufungsgericht ohne sachverständige Beratung nicht feststellen, ob und inwieweit das Ergebnis des Gutachtens beeinflußt wird, wenn die Uferlinie (teilweise) tiefer liegt als vom Sachverständigen zugrunde gelegt. Wie die Revision näher ausführt und den Längenschnitten vom 21. Juni 1978, ohne weiteres zu entnehmen ist, verläuft die Uferlinie danach insbesondere an der Austrittsstelle A 3, aber auch an den Austrittsstellen A 1, 2 und 5 stellenweise deutlich tiefer als an den Begrenzungspunkten dieser Austrittsstellen, deren Höhenwerte der Sachverständige seinem Gutachten allein zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht ist selbst davon ausgegangen, daß eine geringere Uferhöhe erheblich sein könne. Die Feststellung, nur ein "wesentlich" tieferer Verlauf, der hier nicht vorliege, könne von entscheidender Bedeutung sein, war ihm dann aufgrund eigener Sachkunde nicht möglich. Dasselbe gilt für die Schlußfolgerungen, die es in diesem Zusammenhang aus den von ihm herangezogenen weiteren Umständen gezogen hat.
Auf das Fachwissen des Sachverständigen Prof. Dr. Mosonyi konnte das Berufungsgericht sich bei diesen seinen Feststellungen nicht stützen; denn sie ergeben sich nicht aus dessen Gutachten. Vielmehr handelt es sich um die Beurteilung tatsächlicher Gegebenheiten, die sich von denen unterscheiden, die der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hatte. Der Sachverständige selbst hat denn auch bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht eine erneute Begutachtung für erforderlich gehalten. Seine weitere Äußerung, von seinem bisherigen Gutachten sei dann lediglich die Methodik, aber so gut wie nichts vom ganzen Zahlenwerk verwendbar, bestätigt zudem, daß es sich um eine schwierige, ohne besondere Sachkunde nicht mögliche Beurteilung handelt.
b)
Auch die Angaben der Beklagten über Wasserabflußmengen und Wasserspiegelhöhen konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde nicht dahin beurteilen, ob sie die Feststellungen des Sachverständigen infrage zu stellen vermögen. Es kommt daher nicht mehr auf die Rüge der Revision an, das Berufungsgericht habe die Längenschnitte vom 21. Juni 1978 zu Unrecht als eine graphische Darstellung des Hochwassers vom Juni 1975 angesehen.
c)
Ob das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten über das (spätere) Hochwasser vom 17. Juni 1978 ohne Rechtsverstoß für unerheblich halten durfte, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, sondern ist unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufzuheben. In der erneuten Berufungsverhandlung hat die Beklagte Gelegenheit, ihre weiteren Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorzubringen und ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens darzutun.
Krohn
Peetz
Lohmann
Boujong