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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1980, Az.: 4 StR 128/80

Bestehen eines Strafmilderungsgrunds durch finanzielle Schwierigkeiten eines Raubtäters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1980
Aktenzeichen
4 StR 128/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 02.10.1979

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

Kurt M. aus L., dort geboren am ... 1956.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 20. März 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Oktober 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Sie hat jedoch im Strafausspruch Erfolg.

2

Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bei seinem geregelten Einkommen nicht im geringsten auf die zu erwartende Beute angewiesen war" (UA 13). Dies ist rechtlich fehlerhaft. Finanzielle Schwierigkeiten hätten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 - und Beschluß vom 7. Februar 1980 - 4 StR 21/80 -; vgl. auch die Hinweise bei Mösl, DRiZ 1979, 165, 168). Auch für die Annahme eines besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen übersteigenden Gewinnstrebens reicht es nicht aus, daß der Täter sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet und "nicht im geringsten" auf die Beute angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1980 - 3 StR 417/79 -).

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