Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1980, Az.: 2 StR 5/80
Aufhebung eines Urteils und teilweise Verfahrenseinstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 5/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 11.06.1979
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Werner B. aus F./M., dort geboren am ... 1938.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 19. März 1980
in der Sitzung vom 20. März 1980,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier Theune als beisitzender Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Regierungshauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juni 1979 wird
- 1.
das Urteil aufgehoben und das dem Beschluß des Landgerichts vom 11. Juni 1979 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist,
- 2.
das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.
II.
Soweit die Verurteilung wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen aufgehoben ist (oben I 2 a), wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Soweit das Verfahren nach I 1 eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Über die verbleibenden Kosten der Revision hat die Strafkammer zu entscheiden, an die die Sache zurückverwiesen worden ist.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs und wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben, da das Verfahren, soweit es die Verurteilung wegen Betrugs zum Gegenstand hat, wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist, und im übrigen das Urteil in seinem den Angeklagten verurteilenden Teil auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden muß.
1.
Die zugelassene Anklage vom 30. September 1977 legt dem Angeklagten unter Nr. I 1 Busenst. a bis d vier selbständige Vergehen des Betrugs zur Last. Der Fall I 1 d betrifft ein Darlehen in Höhe von 6.000,- DM, das die später gestorbene Frau L. dem Angeklagten gewährt haben soll. Dieser Fall ist Gegenstand der Verurteilung wegen Betrugs im angefochtenen Urteil. Die Verurteilung kann nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor Verkündung ihres Urteils vom 11. Juni 1979 das Verfahren bezüglich der Punkte I 1 und I 3 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Da die Einstellung hinsichtlich des Punktes I 1 keinen Einzelfall ausnimmt, hat sie alle Einzelfälle, mithin auch den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil L. erfaßt (Fall I 1 d). Insoweit war das Verfahren vom Erlaß des Einstellungsbeschlusses an nicht mehr anhängig (vgl. BGHSt 10, 88, 93 f).
Da die Voraussetzungen des § 154 Abs. 4 und 5 StPO für die Fortsetzung des Verfahrens nicht erfüllt sind, ist der Beschluß des Landgerichts vom 11. Juni 1979 ein vom Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Es nötigt den Senat zur Einstellung des dem Beschluß nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH Beschl. v. 8. September 1954 - 1 StR 388/54 - m.w. Nachw.).
Der Beschluß des Landgerichts vom 11. Juni 1979 über die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs ist nach wie vor in Kraft.
2.
Soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Versicherungsbeiträgen verurteilt worden ist, hat seine Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen setzt, wie der Wortlaut der §§ 529, 1428 RVO, 225 AFG, 150 AngestVersG zeigt, voraus, daß der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich einbehalten und zwar vom ausgezahlten Lohn einbehalten hat (vgl. BGH Urt. v. 13. April 1976 - 1 StR 65/76; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, RVO § 529 Anm. 1, 4). Daß diese Voraussetzung hier hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Nichtabführung von Beitragsteilen erfüllt ist, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Das Urteil teilt weder mit, wieviele Arbeitnehmer der Angeklagte in dem hier fraglichen Zeitraum beschäftigt, noch welche Löhne er an diese ausgezahlt hat. Der Senat sieht sich unter diesen Umständen nicht in der Lage zu prüfen, ob der Angeklagte Beitragsteile im Sinne der genannten Vorschriften vorenthalten hat und ob, falls dies der Fall war, die Strafkammer von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist.
Mösl
Müller
Maier
Theune