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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1980, Az.: 5 StR 80/80; alt 5 StR 814/78

Beurteilung der größeren Milde eines Gesetzes i.S.d. § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) anhand der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1980
Aktenzeichen
5 StR 80/80; alt 5 StR 814/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 06.11.1979

Verfahrensgegenstand

Bankrott

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 11. März 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. November 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten mit Recht als ein fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewürdigt. Zwar kannte er bis Juni 1973 die Überschuldung seiner Gesellschaften noch nicht. Bis dahin lag nur ein Vergehen nach § 283 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 b StGB vor. Diese leichtere Form der Zuwiderhandlung geht aber in der nachfolgenden schwereren Form nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf.

Der Umstand, daß der Angeklagte bis Juni 1973 nur den leichteren Tatbestand des § 283 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 b StGB verwirklichte, war aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Deshalb ist das neue Recht hier auch milder als § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Die Frage, welches Gesetz milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist, darf nicht nach der abstrakten Strafdrohung beurteilt werden; maßgebend ist vielmehr, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigere Beurteilung zuläßt (BGHSt 20, 22, 25). Das ist hier das neue Recht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki