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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1980, Az.: 3 StR 18/80 (L)

Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit; Rüge der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung; Festlegung eines Tatbeginns

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1980
Aktenzeichen
3 StR 18/80 (L)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 09.08.1979

Verfahrensgegenstand

Geheimdienstliche Agententätigkeit

Prozessgegner

Dr. Rudolf Hinrich Hermann F. aus F., geboren am ... 1940 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 1979 wird verworfen.

    Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen; ihr werden auch die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Anleitung zur Dokumentenfotografie eingezogen. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Sachrüge; der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel nicht vertreten. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an; sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

2

A.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sie beanstandet, daß das Oberlandesgericht bei der Strafzumessung den Strafzweck der Abschreckung anderer unberücksichtigt gelassen habe. Das trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht hat sich bei der Bestimmung der Strafhöhe zwar nicht ausdrücklich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt. Gleichwohl hat es ihn bei der Gesamtwürdigung des Falles mit in Betracht gezogen. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß es ihn im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erwähnt. Aus den in der Revisionsbegründung angeführten Urteilen (BGHSt 20, 264, 267;  28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L];  BGH bei Dallinger MDR 1971, 720) läßt sich schon deshalb für den vorliegenden Fall nichts herleiten.

3

B.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ob die Verfahrensrügen zulässig erhoben sind, kann dahinstehen, weil die Sachrüge durchgreift.

4

I.

Das Oberlandesgericht hat der Verurteilung des Angeklagten als Tatzeitraum die Zeit vom Herbst 1974 bis Ende Oktober 1978 zugrunde gelegt. Es hat festgestellt: Sein Schwager G. der für das MfS tätig gewesen sei, habe ihm spätestens bei einem Herbstbesuch im Jahre 1974 eine schriftliche Anweisung zur Dokumentenfotografie ausgehändigt. Der Angeklagte habe sie gelesen und schon damals in seinen Taschenkalender für das Jahr 1974 gesteckt. Spätestens im Zeitpunkt der Übergabe habe er erkannt, daß G. Mitarbeiter des MfS sei und in dessen Auftrag von ihm - dem Angeklagten - fachwissenschaftliche Erkenntnisse und Ununterlagen habe beschaffen sollen. Gleichwohl habe er die fachbezogenen Kontakte zu G. fortgesetzt.

5

II.

Die Feststellungen über den Zeitpunkt des Tatbeginns halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend dargelegt, auf welchem Wege es sie getroffen hat. Damit ist die Beweiswürdigung lückenhaft; namentlich ist ein späterer Tatbeginn nicht hinreichend sicher ausgeschlossen.

6

1.

Der Tatrichter ist bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme frei. Seine Schlußfolgerungen tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 10, 208, 209 f [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGH MDR 1951, 117, 118; NJW 1967, 359, 360). Das entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzutun, daß die Überzeugung, die er sich zu den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch fragwürdig erscheinenden Teilen des Tatgeschehens gebildet hat, auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht. Er hat die Erwägungen deshalb in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung anzuführen. Das kann - je nach Lage des Falles - nur ausnahmsweise entbehrlich sein, so wenn ein im Urteil als Feststellung erscheinender Tatsachenschluß wegen zusätzlich festgestellter aussagekräftiger Beweisanzeichen derart nahe liegt, daß er sich dem Revisionsgericht nach dem Urteilszusammenhang aufdrängt und seine besondere Erörterung im Hinblick darauf überflüssig wäre.

7

2.

Den hiernach zu stellenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, soweit es sich um den vom Oberlandesgericht angenommenen Zeitpunkt des Tatbeginns (Herbst 1974) handelt.

8

a)

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, die undatierte Anweisung sei erst im Oktober 1978 in seinen Besitz gelangt. Das Oberlandesgericht hat diese Einlassung für unglaubhaft gehalten, weil er hierzu im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht hat (UA S. 17 ff). Woraus das Oberlandesgericht hergeleitet hat, daß Grunert dem Angeklagten die Anweisung gerade bei einem Herbstbesuch im Jahre 1974 ausgehändigt habe, hat es im Urteil nicht dargelegt. G. und der Angeklagte haben einander auch in der Zeit danach bis Oktober 1978 öfter besucht. G. ist im Laufe des Verfahrens nicht vernommen worden. Dafür, daß dieser Punkt durch andere Beweismittel geklärt worden sein könnte, ist nichts ersichtlich. Für die weitere Annahme, daß der Angeklagte die Anweisung im Jahre 1974 in den Kalender gesteckt habe, beruft sich das Oberlandesgericht allein auf die Sachlage und die eigene Überzeugung (UA S. 17 und 20). Diese Überzeugung beruht - ebenso wie die Festlegung des Zeitpunkts der Aushändigung - nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich auf den Feststellungen über die Entdeckung des Schriftstücks (UA S. 5). Es wurde am 15. Februar 1979 in dem Kalender für das Jahr 1974 von einem Beamten des Bundeskriminalamts gefunden, der bei einer Durchsuchung 16 alte Taschenkalender des Angeklagten sichergestellt hatte.

9

b)

Die Schlußfolgerungen, die das Oberlandesgericht danach aus der Entdeckung der Fotoanleitung auf den Tatbeginn gezogen hat, liegen nicht so nahe, daß ihre nähere Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung entbehrlich wäre. Das ergibt sich aus folgendem:

10

aa)

Die Tatsache, daß die undatierte Anweisung am 15. Februar 1979 in dem Taschenkalender für das Jahr 1974 lag, läßt als Beweisanzeichen für sich allein keine auch nur einigermaßen sichere Entscheidung der Frage zu, wann der Angeklagte das Schriftstück zunächst von G. erhalten und sodann in den Kalender gelegt hat. Das mag zwar im Jahre 1974, kann aber auch zu einem anderen Zeitpunkt gewesen sein. Soweit der Angeklagte die Anweisung schon vor dem Geltungsjahr des Kalenders entgegengenommen haben kann, wäre er durch den Mangel des Urteils allerdings nicht beschwert. Nach den Feststellungen, die den Schlußfolgerungen des Oberlandesgerichts zugrunde liegen, besteht aber auch die keineswegs nur theoretische Möglichkeit, daß die Anweisung dem Angeklagten erst in einem der auf das Jahr 1974 folgenden Jahre ausgehändigt worden ist und er sie dann aus irgendeinem Anlaß - zum Beispiel aus konspirativen Gründen - in den damals schon alten Kalender hineingelegt hat.

11

Bei dem Schluß vom Geltungsjahr des Kalenders auf den Zeitpunkt des Hineinlegens ist das Oberlandesgericht ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Fotoanleitung bis zu ihrer Entdeckung im Februar 1979 darin geblieben sei (UA S. 20). Wie fragwürdig gerade diese Annahme ist, zeigt sich schon darin, daß der Angeklagte nach dem Urteilszusammenhang möglicherweise von der Anleitung Gebrauch gemacht hat und sie deshalb auch erst nach einem solchen Gebrauch in den Kalender gelangt sein kann. Mit seiner Kamera ließen sich nämlich entsprechend den Weisungen der Anleitung verwertbare Dokumentenfotografien herstellen (UA S. 19). Möglicherweise hat der Angeklagte so auch verwertbare Aufnahmen hergestellt. Das Oberlandesgericht hat ihm lediglich nicht nachweisen können, daß er die Fotoausrüstung zu diesem Zweck benutzt hat oder auch nur hat benutzen wollen (UA S. 27).

12

bb)

Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine zusätzlichen konkreten Anhaltspunkte tatsächlicher Art entnehmen, die im Zusammenhang mit der Entdeckung der Fotoanleitung in dem Taschenkalender für das Jahr 1974 einen Tatbeginn gerade in diesem Jahr so wahrscheinlich machen, daß die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung auf der Hand liegt und sich eine nähere Begründung hierzu erübrigt. Das Oberlandesgericht hat zwar für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte "von Anfang an" - d.h. seit 1970 - ein unterschwelliges Mißtrauen hatte, Grunert könne mit dem MfS in Verbindung stehen (UA S. 4). Es hat auch einige Umstände angeführt, die sich aus der Person G.s und dessen Verhalten ergaben und dieses Mißtrauen erklären (UA S. 23 und 24). Auch diese verdachtbegründenden Tatsachen, die danach unabhängig von der Fotoanleitung gegen den Angeklagten vorhanden sind, können aber die Lücke in der Beweiswürdigung für das Revisionsgericht nicht schließen. Der Tatrichter ist im übrigen nicht gehindert, den Tatbeginn unabhängig von der Fotoanweisung festzulegen, wenn er sich eine dahingehende Überzeugung bilden kann.

13

III.

Der dargelegte Mangel des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil er wenigstens die Tatdauer und damit den Schuldumfang betrifft. Pur die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

14

Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S] hat das Gericht auch für den Fall, daß sich die Exekutive aus berechtigt erscheinenden Gründen weigert, die Anschrift eines Gewährsmannes bekanntzugeben, alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte zu unternehmen, die zu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage führen. Die Bemühungen des Gerichts haben sich auch darauf zu erstrecken, den Gewährsmann unter besonderen Vorkehrungen wenigstens durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen, wenn eine Anhörung in der Hauptverhandlung aus Sicherheits- oder nachrichtendienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Ob die bisherigen Bemühungen des Oberlandesgerichts in dieser Hinsicht ausreichen, ist zweifelhaft. Die Akten ergeben auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht nicht, ob es die Möglichkeit einer kommissarischen Vernehmung des früheren Oberleutnants beim MfS S. erwogen hat, auf dessen Angaben das Urteil weitgehend beruht. Nach einer Pressemitteilung soll S. inzwischen in einem anderen Strafverfahren durch einen beauftragten Richter vernommen worden sein.

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm