Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1980, Az.: 4 StR 63/80
Fehlende Unrechtseinsicht und fehlende Reue als Strafschärfungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 63/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 03.10.1979
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Schlosser Karl Wilhelm M. aus B.-R., geboren am ... 1951 in B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 28. Februar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Oktober 1979
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Verarbeiten, Handeltreiben sowie Steuerhinterziehung" zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 5. Februar 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.
2.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Einfuhr, Besitzes und Verarbeitung von Betäubungsmitteln kann dagegen nicht bestehenbleiben. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der genannten Antragsschrift Bezug genommen. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.
4.
Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er "in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck" erweckt habe, "er werde das Unrecht seiner Tat wirklich einsehen oder gar bereuen" (UA 9). Das ist fehlerhaft. Daß ein Angeklagter keine Unrechtseinsicht und Reue zeigt, stellt für sich allein keinen Strafschärfungsgrund dar. Es ist sogar verständlich, daß ein Angeklagter sich gegen das Eingeständnis seines Unrechts sträubt und seine Zuflucht zu Schutzbehauptungen nimmt (vgl. BGH VRS 26, 22, 23). Strafschärfend kann ein solches Verhalten nur dann gewertet werden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (vgl. Mösl in DRiZ 1979, 165, 168 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Daß diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Landgericht nicht dargetan.
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