Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1980, Az.: 1 StR 769/79
Brechung oder Verhinderung erwarteten Widerstands eines Mädchens gegen sexuelle Handlungen mittels Chloroform; Annahme der Erreichung des Stadiums eines Versuchs auf Grund von Erwägungen durch ein Tatgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 769/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 01.08.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Ingenieur Johann G. aus O. bei M., geboren am ... 1939 in M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet -
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
am 12. Februar 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe (UA S. 11 bis 15) verurteilt worden ist;
- b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der im Falle II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch in den Fällen II 1, II 4 und II 5 der Urteilsgründe und gegen die im Falle II 1 verhängte Geldstrafe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
II.
Sie hat Erfolg im übrigen.
1.
Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte eine versuchte sexuelle Nötigung nur begangen, wenn er für sicher hielt oder wenigstens damit rechnete, daß die betäubende Wirkung der Chloroformdämpfe ein Ausmaß erreicht, das zur Brechung oder Verhinderung erwarteten Widerstands des Mädchens gegen seine sexuellen Handlungen führt (vgl. BGHSt 1, 145, 147; 14, 81, 82). Es genügt nicht, daß der Angeklagte das Mädchen, das er aus dem Schlaf aufweckte, weil es sich "aktiv" beteiligen sollte (und beteiligte), nur in einen Zustand versetzen wollte, in dem es zwar leichter beeinflußbar, aber noch in der Lage war, dem Ansinnen des Angeklagten zu widerstehen.
Wenn er davon ausging, daß er durch die Chloroformdämpfe den Widerstand des Mädchens bricht oder verhindert, stellt sich die Frage, ob der Angeklagte freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgab, als er das Mädchen aufweckte, um es zu "aktiver" Beteiligung zu "stimulieren" (UA S. 12).
Die bisherigen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Entscheidung.
2.
Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat das Tatgericht die Erreichung des Stadiums des Versuchs auf Grund von Erwägungen angenommen (vgl. UA S. 26), deren Übereinstimmung mit dem Gesetz (§ 22 StGB) und der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 26, 201; BGH NJV 1979, 378; BGH bei Holtz NDR 1978, 985) fraglich ist. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die Übereinstimmung von sich aus zu bejahen.
3.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Tatsache der Verurteilung auch in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe die in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, war es geboten, den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der im Falle II 1 der Urteilsgründe ausgesprochenen Geldstrafe aufzuheben.
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