Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1980, Az.: 2 StR 21/80

Rechtliche Würdigung des Gewinnstrebens beim Handel mit Betäubungsmitteln; Nichtvorliegen sozialer Not als strafschärfendes Merkmal; Grenzen richterlicher Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1980
Aktenzeichen
2 StR 21/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 18.10.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Student Werner W. aus Sch.-P., geboren am ... 1954 in La.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

2

Zu seiner Revision hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

"Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen deckt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht auf; der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat u.a. strafschärfend berücksichtigt, "daß der Angeklagte ohne soziale Not, sondern aus reinem Gewinnstreben gehandelt hat" (S. 9/11 UA). Dies ist in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft. Hätte der Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Urteil vom 26. Juni 1967 - 2 StR 262/67 -). Außerdem verstößt die nachteilige Bewertung des "reinen Gewinnstrebens" gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Kammer wollte damit ersichtlich nicht etwa zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte von einem überdurchschnittlichen oder gar außergewöhnlichen Gewinnstreben beherrscht war. Auf sein Gewinnstreben schloß sie vielmehr nur daraus, daß er nicht in sozialer Not war und ein geordnetes Leben auch ohne den Handel mit Betäubungsmitteln hätte führen können. Unter diesen Umständen hat das Landgericht allein das bereits stets zum "Handeltreiben" gehörende Gewinnstreben im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nochmals - strafschärfend - verwertet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -)."

3

Dem tritt der Senat bei.

Schumacher
Mösl
Müller
Meyer
Theune