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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1980, Az.: 4 StR 680/79

Strafbarkeit wegen Mordes; Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Anforderungen an eine krankhafte seelische Störung und eine schwere seelische Abartigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1980
Aktenzeichen
4 StR 680/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 21.06.1979

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Oberarzt Dr. med. Rembert P. aus K., geboren am ... 1937 in K.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwartschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 21. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

1

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, heimtückisch seine am 18. Februar 1944 geborene Ehefrau Dr. Gabriele P. geborene R. und seinen zur Tatzeit 4 3/4 Jahre alten Sohn Karl-Stefan getötet zu haben, wobei er bei der Tötung seiner Ehefrau auch in der Absicht gehandelt habe, weitere Straftaten zu ermöglichen; ihm wird ferner vorgeworfen, seine ein Jahr alte Tochter Petra getötet zu haben, ohne insoweit Mörder zu sein: Die Schwurgerichtskammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte die Tötungshandlungen begangen hat, indem er zwischen dem 19. Juni 1978, 11,30 Uhr, und dem 20. Juni 1978, 7,30 Uhr, seinen Familienangehörigen mehrere Injektionen des Medikaments Alloferin oder Lystenon verabreichte. Nach den Taten versuchte der Angeklagte sich selbst zu töten.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß er zur Zeit der Tötungshandlungen "wegen einer krankhaften seelischen Störung und einer schweren seelischen Abartigkeit unfähig war, entsprechend einer trotz sicher erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit möglicherweise noch gegebenen Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln" (UA 3). Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.

4

1.

a)

Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Gutachter unter anderen Prof. Dr. H. vom Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes gehört. Nach Meinung dieses Sachverständigen litt der Angeklagte an einer reaktiv resignierenden Verstimmung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und beruflicher Frustrationen mit dem subjektiven Gefühl der Ausweglosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Im einzelnen hat Prof. Dr. H. ausgeführt: Dieser Zustand des Angeklagten stelle keine Gemütskrankheit dar, es handle sich bei ihm auch nicht um eine schizophrene Psychose. Ein Anhalt für einen psychotischen Defekt oder für ein hirnorganisches Psychosyndrom sei nicht gegeben. Neben der reaktiv resignierenden Verstimmung hätten beim Angeklagten ein psychosomatischer Erschöpfungszustand sowie eine psychische und physische Medikamentenabhängigkeit bestanden. Die Situation, in der sich der Angeklagte befunden habe, lasse sich als präsuicidales Syndrom beschreiben, das aber nicht zu einer Aufhebung des Bewußtseins geführt habe. Eine reaktiv neurotische Depression habe bei ihm nicht vorgelegen. Der seelische Zustand des Angeklagten vor der Tat könne als erhebliche krankhafte seelische Störung gewertet werden, durch die mit Sicherheit seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert worden sei; ob dies auch für die Einsichtsfähigkeit gelte, könne er nicht sicher sagen. Es sei möglich, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Teilakten des Tatgeschehens aufgehoben gewesen sei (UA 63/64).

5

b)

Der weitere von der Schwurgerichtskammer zugezogene Sachverständige Dipl.-Psychologe B. ist der Auffassung, beim Angeklagten sei aufgrund einer schwerwiegend neurotisch-depressiven und toxischen Veränderung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit Sicherheit erheblich vermindert, die Steuerungsfähigkeit möglicherweise sogar aufgehoben gewesen (UA 65). Auch nach Ansicht dieses Gutachters hat beim Angeklagten ein psychophysischer Erschöpfungszustand bestanden (UA 66). Der psychische Verlauf trage unverkennbar die Zeichen einer neurotischen Depression (UA 67).

6

c)

Die Schwurgerichtskammer ist den Ausführungen des Diplom-Psychologen B. gefolgt. Sie ist zunächst mit ihm und in Übereinstimmung mit Prof. Dr. H. der Überzeugung, daß beim Angeklagten zur Tatzeit eine psychische und physische Medikamentenabhängigkeit und ein psychosomatischer Erschöpfungszustand bestanden haben. Entgegen den Darlegungen des Psychiaters Prof. Dr. H. ist sie mit dem Diplom-Psychologen B. ferner der Überzeugung, daß beim Angeklagten nicht nur eine reaktiv resignierende Verstimmung, sondern eine neurotische Depression vorgelegen habe, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Steuerungsfähigkeit bei ihm zur Tatzeit "aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben war". Von der Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage hat das Landgericht abgesehen, weil "mit zunehmendem Abstand von der Tat die Möglichkeiten eines weiteren Gutachters, die seelische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit aufzudecken, geringer sein müßten als die der bereits zugezogenen Sachverständigen" (UA 71).

7

2.

Mit Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Ausführungen des Diplom-Psychologen B. nicht den Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. hätte vorziehen dürfen, ohne sich durch einen weiteren Gutachter sachverständig beraten zu lassen.

8

a)

Nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt nicht nur vor, wenn ein Lebensvorgang ungeklärt geblieben ist und sich das Gericht damit begnügt, obwohl ihm bekannte weitere Beweismittel vorhanden sind, die zu einer besseren Aufklärung beitragen könnten. Sie kann auch darin bestehen, daß das Gericht eine Überzeugung gewonnen hat, weil es weitere Beweismittel ungenutzt ließ, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zu ihrer Benutzung drängte oder sie mindestens nahelegte. Der Richter muß die Beweismittel erschöpfen, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt (BGHSt 1, 94, 97 f; 3, 169, 175; 23, 176, 188).

9

Ob das Gericht sich durch § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen für verpflichtet halten muß, nach Erstattung eines oder mehrerer Gutachten einen weiteren Sachverständigen zu hören, hängt davon ab, ob es sich durch ein bereits erstattetes Gutachten die erforderliche Sachkunde beschafft hat, um die zur Beurteilung anstehende Frage zuverlässig zu beantworten. Ist dies nicht der Fall, muß es sich weiterer sachverständiger Hilfe bedienen; dies gilt vor allem, wenn außergewöhnliche Umstände zu beurteilen sind (BGHSt 10, 116, 118;  23, 176, 187). So wird es in einer so schwierigen Frage wie der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters auf Grund einer krankhaften seelischen Störung oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) in der Regel nicht ohne die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen auskommen, wenn es von einem bereits vorliegenden wissenschaftlich begründeten Gutachten abweichen will (BGH GA 1977, 275). Zwar erfordern einander widersprechende Gutachten nicht ohne weiteres die Anhörung eines dritten Sachverständigen. Der Tatrichter kann auch aus Gutachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, die Sachkunde gewonnen haben, die es ihm ermöglicht, einem Gutachten den Vorzug zu geben (BGH bei Holtz MDR 1977, 810; BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75; Urteil vom 11. Oktober 1977 - 1 StR 514/77). Er muß jedoch bei schwierigen Fragen, die ein über die allgemeine Lebenserfahrung hinausreichendes Spezialwissen erfordern, selbstkritisch prüfen, ob seine Sachkunde ausreicht. Nur wenn er die "unbedingte Sicherheit" besitzt, daß dies, möglicherweise aufgrund eines der erstatteten Gutachten, der Fall ist, darf er auf weitere Beweiserhebung verzichten. Bestehen insoweit aber nur geringe Zweifel, muß er einen weiteren Sachverständigen hören. In Grenzfällen wird der Richter daher eher ein Zuviel als ein Zuwenig tun müssen (BGHSt 23, 8, 12;  23, 176, 188;  BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - 1 StR 805/76).

10

b)

Der Sachverständige Prof. Dr. H. mißt der von ihm beim Angeklagten diagnostizierten krankhaften seelischen Störung nicht die Wirkung bei, daß durch sie eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit eingetreten sei.. Er begründete dies einmal damit, daß die Kontinuität der Tatausführung dagegen spreche, die damit beginne, daß der Angeklagte seinen Sohn aus dem Kindergarten geholt und wenig später dann an seine Familie und sich selber Hand angelegt habe, sowie vor allem, daß beim Angeklagten zur Tatzeit zwar eine reaktiv resignierende Verstimmung vorgelegen habe, nicht aber eine reaktiv neurotische Depression. Eine solche krankhafte Depression sei gekennzeichnet insbesondere durch massive Selbstvorwürfe und einen Verlust an Geborgenheitsempfindung beim Patienten. Beides sei aber beim Angeklagten nicht feststellbar gewesen. Demgegenüber stützt sich der psychologische Sachverständige B. zur Begründung seiner Auffassung, die Steuerungsfähigkeit sei möglicherweise aufgehoben gewesen, darauf, daß beim Angeklagten neben der Intoxikation eine schwerwiegende neurotische Depression vorgelegen habe. Er sieht diesen Zustand darin begründet, daß beim Angeklagten durch die von ihm ab 1974 erfahrenen Enttäuschungen im beruflichen, persönlichen und familiären Bereich ein Prozeß des zunehmenden Gefühls der Verlorenheit abgelaufen sei. Seine aus der Jugendzeit erkannten Werte seien ins Gegenteil verkehrt worden, seine existentiellen Nöte gewachsen. Der Sachverständige B. meint, das Vorliegen einer neurotischen Depression sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Symptom des eigenen Schuldgefühls beim Angeklagten fehle. Zum einen sei es nicht gerechtfertigt, beim Fehlen dieses Anzeichens das Vorliegen einer neurotischen Depression abzulehnen, da dieses Merkmal jedenfalls nicht als ausschlaggebendes Symptom angesehen werden könne. Zum anderen sei es auch möglich, daß der Angeklagte aus einem Selbsterhaltungstrieb und dem Drang heraus, sich nicht zu belasten, beider Exploration derartige Schuldgefühle nicht geäußert habe.

11

c)

Bei dieser Sachlage durfte sich die Schwurgerichtskammer nicht damit begnügen, sich dem Gutachten des Diplom-Psychologen B. anzuschließen. Ihre Verpflichtung zur umfassenden Erforschung der Wahrheit hätte es geboten, einen weiteren Sachverständigen zu hören.

12

Die vom Gericht zu entscheidende Frage hatte zum Inhalt, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch eine krankhafte seelische Störung und/oder eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB beeinträchtigt war (vgl. hierzu Lenckner in Handbuch der forensischen Psychiatrie 1972 Bd. I S. 118 ff). Es galt, die zwischen den Gutachtern Dr. H. und B. strittige Frage zu klären, ob der Angeklagte an einer schweren Depression litt, die in Verbindung mit der Intoxikation und dem psychophysischen Erschöpfungszustand als eine krankhafte seelische Störung und/oder eine schwere seelische Abartigkeit im Zeitpunkt der Tat zu werten war, so daß seine Steuerungsfähigkeit - möglicherweise - ausgeschlossen war. In einem solchen Fall, in dem es auch darum geht, somatische Ursachen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen und in dem nicht eindeutig feststellbar ist, ob Symptome mit Krankheitswert vorliegen, ist der Tatrichter gehalten, sich die erforderliche Sachkunde durch die Hinzuziehung eines Psychiaters zu verschaffen; in dessen Fachgebiet fällt die Beurteilung krankhafter Persönlichkeiten in erster Linie. Dagegen wird der (Nur-) Psychologe in der Regel die für die Beurteilung solcher krankhafter Zustände erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse nicht besitzen. Zu seinem Spezialwissen gehört vielmehr in erster Linie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen und ferner - neben dem Psychiater - diejenige der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Täters in nicht-krankhaften Ausnahmezuständen (BGHSt 23, 8, 13 f; = BGH JR 1970, 151 m. Anm. Peters; OLG Karlsruhe GA 1972, 316; Undeutsch, Handbuch der Psychologie Bd. 11, Vorwort; ders. in Festschrift für Lange, 1976 S. 703 und 711; Bresser, Festschrift für Lange, 1976 S. 665, 681 ff), wobei die Bewertung des seltenen Ausnahmefalles einer schweren seelischen Abartigkeit mit oder ohne Krankheitswert (Witter in Festschrift für Lange, 1976 S. 723, 734; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 20 Rdn. 12 ff) ganz besondere Kenntnisse aus beiden Disziplinen voraussetzt. Das Landgericht hätte sich daher hier bei der schwierigen Bewertung eines sog. erweiterten Suicids (vgl. Witter in Handbuch der forensischen Psychiatrie 1972 Bd. II S. 969, 1019 f) gedrängt fühlen müssen, einen weiteren Psychiater mit psychologischen Fachkenntnissen und Erfahrungen auf dem Spezialgebiet der die Schuldfähigkeit hier wohl maßgeblich beeinflussenden Intoxikationen anzuhören, wenn es glaubte, der sachverständigen Meinung des Psychiaters Prof. Dr. H. nicht folgen zu können. Sich lediglich der Auffassung des Psychologen B. anzuschließen, war unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO hier nicht ausreichend.

13

Zu dieser weiteren Sachaufklärung hätte für die Schwurgerichtskammer auch deshalb Veranlassung bestanden, weil die Ausführungen des Diplom-Psychologen B. zu § 21 StGB - ebenso wie übrigens auch diejenigen von Prof. Dr. H. - in rechtlicher Hinsicht Bedenken erwecken. Beide Gutachter haben erklärt, aus Gründen des § 20 StGB sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen (UA 65, 73). Abgesehen davon, daß es nur zu den Aufgaben des Sachverständigen gehört, dem Gericht die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen, nicht aber, daraus auch die rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen, ist die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 21 StGB auf eine konkrete Tat nicht möglich, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach dargelegt hat (BGHSt 21, 27, 28? BGH GA 1968, 279; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 629/79).

14

Hinzu kommt, worauf die Revision mit Recht hinweist, daß der Sachverständige B. in seinem Gutachten von Voraussetzungen ausgegangen ist, die in den objektiven Feststellungen keine Stütze finden. Zum Beleg dafür, daß sich der Angeklagte in einem Prozeß des zunehmenden Gefühls der Verlorenheit befunden habe, verweist dieser Sachverständige u. a. auf eine "familiäre Krise" (UA 66), ohne diesen Begriff näher zu erläutern. Versteht man darunter, wie Üblich, ein Spannungsverhältnis innerhalb der engeren Familie, so widerspricht dieser Hinweis den Feststellungen, daß das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Frau und den Kindern "gut und ungetrübt" war. Die Schwurgerichtskammer konnte keinerlei Anzeichen dafür feststellen, daß irgendwelche Spannungen zwischen den Eheleuten herrschten (UA 49), der Angeklagte hatte sich auf einen unmittelbar bevorstehenden Urlaub mit seiner Familie "sehr gefreut" (UA 50).

15

Das Landgericht war schließlich auch nicht deshalb von seiner Pflicht zur weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines zusätzlichen Gutachtens entbunden, weil wegen des Zeitablaufs "die Möglichkeiten eines weiteren Gutachters, die seelische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit aufzudecken, geringer" seien als die der bereits zugezogenen Sachverständigen (UA 71). Diese Annahme geht, worauf die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend hinweist, deshalb fehl, weil das Tatgeschehen noch nicht sehr weit zurückliegt und dem neuen Gutachter wesentliche Tatsachen aufgrund der festgehaltenen Angaben des Angeklagten zur Verfügung stehen.

16

3.

Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des freisprechenden Urteils, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei weiterer Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Auf die Sachrüge braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. Der Senat hat von seiner Befugnis, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO) Gebrauch gemacht.

17

In der neuen Hauptverhandlung wird das Tatgericht, wenn es zu gleichen Feststellungen gelangt, vor allem zu berücksichtigen haben: Die frühzeitige Beschaffung der zu den Tötungshandlungen benutzten Medikamente, die - ungewöhnliche - Abholung des Sohnes aus dem Kindergarten und insbesondere die letztlich durch bewußte Täuschung seiner Ehefrau verabreichte intravenöse Injektion durch den Angeklagten. Diese Gesichtspunkte könnten für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und auch für die rechtliche Beurteilung einer "vorverlegten Schuld" (sog. actio libera in causa) von Bedeutung sein. Es wird schließlich zu werten haben, daß der Angeklagte als qualifizierter und damit fachkundiger Arzt sich selbst eine nicht tödliche Dosis Alloferin oder Lystenon gespritzt, sich nicht lebensbedrohend wirkende Schnittwunden beigebracht und ferner Tabletten in einer geringeren als der tödlich wirkenden Dosis eingenommen hat (UA 10/11). Auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, braucht das Tatgericht nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Es hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH VRS 27, 105, 106; BGH, Urt. vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 460/76 -; Urt. vom 22. März 1979 - 4 StR 47/79 -).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke