Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1980, Az.: 4 StR 21/80
Mögliches Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes wegen finanzieller, persönlicher oder beruflicher Schwierigkeiten; Strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 21/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 06.09.1979
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Werner D. aus R., geboren am ... 1934 in S.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Februar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. September 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in einem Fall sowie wegen fortgesetzter Untreue in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Januar 1980 dargelegten Gründen unbegründet. Sie hat jedoch im Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung im unmittelbaren Anschluß an die Aufzählung mehrerer Straferschwerungsgründe ausgeführt: "Im übrigen konnte nicht übersehen werden, daß der Angeklagte die Straftaten ohne begründeten Anlaß begangen hat. Er hatte weder finanzielle noch - etwa wegen mangelnden Erfolgs im Kreditgeschäft-persönlich-berufliche Schwierigkeiten" (UA 24). Diese Formulierung läßt erkennen, daß die Strafkammer auch den Mangel eines "begründeten Anlasses" für die begangenen Straftaten strafschärfend verwertet hat. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Finanzielle oder persönlich-berufliche Schwierigkeiten hätten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 - und die Hinweise bei Mösl, DRiZ 1979, 165, 168).
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
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