Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1980, Az.: IX ZR 37/79
Darlegung und Feststellung eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens; Verfahrensverstoß als Grund zur Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung ; Darlegung eines Nachteils durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1980
- Aktenzeichen
- IX ZR 37/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 28.07.1976
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Michael K., E. G. straße ..., H./Israel,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-F.-Straße ..., M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juli 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1930 in Budapest geborene jüdische Kläger lebt seit 1949 in Israel. Er macht geltend, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Seinen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die er auf Verfolgung in Ungarn von Ende März 1944 bis Mitte Januar 1945 zurückführt, lehnte die Entschädigungsbehörde aus medizinischen Gründen ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht holte ein schriftliches ärztliches Gutachten ein, wobei es den Sachverständigen anwies, von dem Verfolgungsschicksal auszugehen, das der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Mai 1966 geschildert hatte. Die Sachverständigen bejahten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um mindestens 25 % seit 1. Januar 1949, Der Beklagte versagte dem Kläger den erhobenen Anspruch, weil er durch Vorlage eines angeblich eigenhändig geschriebenen Lebenslaufs habe vortäuschen wollen, die deutsche Sprache auch schriftlich einwandfrei zu beherrschen.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Kläger nach §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigt und ob ihm der erhobene Anspruch nach § 7 BEG zu versagen ist. Es verneint den Klaganspruch, weil nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger an verfolgungsbedingten Krankheiten leide. Die dies bejahenden Sachverständigen gingen zu Unrecht davon aus, daß das Verfolgungsschicksal des Klägers bereits mit seinem neunten Lebensjahr, also 1939, begonnen habe. Der Kläger sei jedoch erst ab März/April 1944 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Form von Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen betroffen worden. Der allgemeine Druck und die Befürchtungen, unter denen die Juden vorher in Ungarn gelebt hätten, seien keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Ferner könne nicht als festgestellt erachtet werden, daß der Kläger tatsächlich das weitere von ihm behauptete und von den Sachverständigen dem Gutachten zugrunde gelegte Verfolgungsschicksal erlitten habe. Die Schilderung des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung von 1966 sei bezüglich einzelner Verfolgungsvorgänge mit früheren und späteren Angaben nicht zu vereinbaren. Angesichts der - im einzelnen erörterten - Unklarheiten und Widersprüche sei kein Raum für die Feststellung eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens. Ohne eindeutige Feststellungen über das Verfolgungsschicksal könnten medizinische Sachverständige nicht beurteilen, ob ein psychisches Leiden durch die Verfolgung verursacht, verschlimmert oder mitverursacht worden sei.
Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zu seinem Beweisbeschluß die Verfolgungsschilderung in der eidesstattlichen Versicherung von 1966 trotz der Beweiskraft des damit übereinstimmenden Tatbestands des landgerichtlichen Urteils und des Fehlens von abweichendem Parteivorbringen nicht mehr für bewiesen gehalten und deshalb das positive Sachverständigengutachten als Entscheidungsgrundlage verworfen habe, ohne ihn, den Kläger, auf die geänderte Beurteilung hinzuweisen und ihm Gehör zu gewähren. Es habe damit gegen die §§ 139, 314, 418, 526 Abs. 2 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) und gegen ein aus § 360 ZPO herzuleitendes Verbot anderweitiger Beweiswürdigung ohne rechtliches Gehör und ohne erneute Anhörung der Sachverständigen verstoßen. Die Zulässigkeit einer streitigen Entscheidung nach § 209 Abs. 3 BEG zwinge jedoch zu einer besonders genauen Beachtung der gerichtlichen Hinweispflichten gerade dann, wenn eine Partei erlaubterweise der mündlichen Verhandlung fernbleibe.
Diese Verfahrenrügen greifen nicht durch.
Gegen §§ 314, 418 ZPO hat das Berufungsgericht offensichtlich nicht verstoßen. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils bezeugt und beweist nur das mündliche Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug, keinesfalls aber die behaupteten Tatsachen, selbst wenn sie als feststehend wiedergegeben werden. Auch die Feststellung eines Sachverhalts in einem Beweisbeschluß als Grundlage für ein Sachverständigengutachten bindet das Gericht nicht bei späteren Entscheidungen. Von einem Verstoß gegen § 360 ZPO oder einen daraus herzuleitenden Grundsatz kann keine Rede sein.
Zu entnehmen ist der Revisionsbegründung jedoch, daß das Berufungsgericht seine Hinweispflicht (§§ 139 Abs. 1, 523, 526 Abs. 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) dadurch verletzt hat, daß es, ohne seine Bedenken dem Kläger mitzuteilen, nicht mehr von der dem Beweisbeschluß von 1975 zugrunde gelegten Verfolgungsschilderung ausging, obwohl sich insoweit der Sach- und Streitstand nicht geändert hatte. Der Kläger hat damit eine Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO erhoben.
Wie bei anderen Gesetzesverletzungen auch, kann aber ein Verfahrensverstoß, sofern nicht einer der absoluten Revisionsgründe des § 551 ZPO vorliegt, nur dann zur Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung führen, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO). Dazu genügt bei Verfahrensfehlern die Möglichkeit, daß die Entscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Dies muß der Revisionskläger darlegen, wenn nicht schon aus der Art des Verfahrensmangels folgt, daß auf ihm das Urteil beruhen kann (BGH LM ZPO § 554 Nr. 23; § 280 Nr. 6; LM BGB § 273 Nr. 6; BGHZ 44, 75, 80, 81 = RzW 1965, 464; BGH RzW 1976, 115 Nr. 28; BAG 14, 1, 4, 5; BAG AP ZPO § 554 Nr. 13; RGZ 126, 245, 249; 131, 119, 120). Demnach muß der Revisionkläger, wenn er eine Verletzung der Hinweispflicht rügt, im einzelnen angeben, worauf das Berufungsgericht ihn hätte hinweisen, welche Fragen es hätte stellen müssen, und was er darauf geantwortet hätte (BGH VersR 1963, 77, 78 [BGH 19.11.1962 - II ZR 207/60]; RG DR 1939, 1336; BAG AP ZPO § 322 Nr. 8; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 554 Rdn. 13).
Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht. Der Kläger hat noch nicht einmal angedeutet, wie er nach einem Hinweis den im angefochtenen Urteil im einzelnen erörterten Bedenken gegen seine Verfolgungsschilderung von 1966 entgegengetreten wäre, um diese Schilderung zu erhärten. Aus der Art des gerügten Verfahrensverstoßes folgt noch nicht die Möglichkeit, daß ohne ihn die Entscheidung für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Widersprüche und Unklarheiten im Vorbringen des Klägers greift die Revision nicht an.
Sonstige Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Materiell-rechtlich gibt die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Bedenken keinen Anlaß.
Zorn
Fuchs
Dr. Thumm
Portmann