Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1980, Az.: IV ZR 196/77
Beruhen eines Urteils auf einer Gesetzesverletzung ; Anspruch auf Auskunft über die gewährte Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1980
- Aktenzeichen
- IV ZR 196/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.11.1977
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Angestellte Lieselotte K., P.straße 1 b, B.,
Prozessgegner
Frau Alice Marion Käthe Klara K. geb. P.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1980
durch
die Richter Dr. Hoegen,
Knüfer,
Rottmüller,
Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 1977 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der gegen die Beklagte persönlich (nicht als Erbin) geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerin abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Durch Urteil vom 21. Dezember 1976 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der ihr seit dem 1. November 1975 von der Firma Heinrich R. GmbH in D. F. straße 1, gewährten Hinterbliebenenversorgung zu erteilen.
In dem Tatbestand dieser Entscheidung ist folgendes festgestellt:
Die Klägerin ist die geschiedene (erste) Ehefrau und die Beklagte die verwitwete (zweite) Ehefrau des am 11. Oktober 1975 verstorbenen Gerhard K. (Erblasser). Dieser hatte mit seiner Arbeitgeberin, der Firma Heinrich R. GmbH in D., während der ersten Ehe eine Ruhegehaltsversorgung sowie zugunsten der Klägerin eine Hinterbliebenenregelung vereinbart (30. September 1965). Im Zusammenhang mit der Scheidung dieser Ehe verpflichtete sich der Erblasser gegenüber der Klägerin, mit der Firma R. eine verbindliche und unwiderrufliche Vereinbarung dahin zu treffen, daß bei seinem Tode die Witwenrente aus der Altersversorgung an die Klägerin gezahlt wird (27. Dezember 1968 und 19. März 1969). Die Arbeitgeberin erfuhr hiervon nichts. Nach der Scheidung von der Klägerin heiratete der Erblasser die Beklagte. Er änderte ohne Wissen der Klägerin die Hinterbliebenenregelung mit seiner Arbeitgeberin zugunsten der Beklagten ab (11. Dezember 1972). Am 11. Oktober 1975 verstarb der Erblasser. Durch Testament vom 3. Juni 1972 hatte er die Beklagte zu seiner Alleinerbin bestimmt. Am 16. Januar 1976 erklärte die Beklagte in notariell beglaubigter Form die Ausschlagung der Erbschaft. Zwischen den Parteien war umstritten, ob die Ausschlagung rechtzeitig erfolgt ist. Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die Höhe der dieser gewährten Hinterbliebenenversorgung, weil sich der Erblasser schadensersatzpflichtig gemacht habe und die Beklagte hierfür als Erbin hafte.
Das Landgericht hat die Auskunftsklage wegen positiver Vertragsverletzung des Erblassers in Verbindung mit den §§ 1967, 242 BGB als begründet angesehen.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 21. November 1977 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, die Revision nicht zugelassen und die Beschwer für die Klägerin auf DM 9.000,- festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO); eine Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ist nicht erfolgt (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO); auch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend entnommen werden. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß ein Anspruch der Klägerin wegen positiver Forderungsverletzung und sittenwidriger Schädigung durch den Erblasser gegen die Beklagte als Erbin deswegen nicht bestehe, weil diese die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe, und daß ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte selbst nach § 826 BGB nicht begründet sei, weil die Beklagte persönlich die Klägerin nicht sittenwidrig geschädigt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Der erkennende Senat hat, soweit die Klägerin den Auskunftsanspruch aus einer von der Beklagten selbst begangenen unerlaubten Handlung (§ 826 BGB) herleitet, die Beschwer der Klägerin anderweitig auf DM 48.000,- festgesetzt und die Revision der Klägerin in diesem Umfange angenommen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin nunmehr den Auskunftsanspruch weiter, soweit er gegen die Beklagte persönlich (nicht als Erbin) geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil kann in dem angefochtenen Umfange schon deswegen keinen Bestand haben, weil es den (für die Revisionsentscheidung erforderlichen) Tatbestand nicht enthält. Der erkennende Senat kann nur prüfen, ob das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, insbesondere ob der Tatrichter eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig auf das von ihm festgestellte Sachverhältnis angewendet hat (§§ 549 Abs. 1, 550, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieses Sachverhältnis bildet die Grundlage des Berufungsurteils; an dessen Feststellung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 561 ZPO). Es kann somit seine Aufgabe in aller Regel nur erfüllen, wenn das angefochtene Urteil einen Tatbestand enthält, aus dem sich ergibt, von welchem Sach- und Streitstand der Tatrichter ausgegangen ist; der Mangel des fehlenden Tatbestands ist von Amts wegen zu beachten (BGHZ 73, 248 = NJW 1979, 927 = DRiZ 1979, 152 = JZ 1979, 312 = WM 1979, 926).
Die Frage, ob auch dann die Aufhebung des Berufungsurteils unumgänglich ist, wenn die Parteien ersichtlich nur um eine Rechtsfrage streiten, ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden (vgl. BGHZ aaO; BGH VersR 1979, 865). Auch der vorliegende Streitfall ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von dieser Art. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, die Revisionsbegründung der Klägerin und die Revisionserwiderung der Beklagten zeigen, daß es im Revisionsverfahren auch auf tatsächliche Vorgänge ankommen kann, ohne deren tatrichterliche Feststellung nicht entschieden werden kann, ob das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum den gegen die Beklagte selbst gerichteten Anspruch aus § 826 BGB als nicht entstanden und infolgedessen auch den hieraus hergeleiteten Auskunftsanspruch der Klägerin ohne Rechtsfehler als nicht begründet angesehen hat.
Die Nichterhebung der Gerichtskosten für die Revisionsinstanz beruht auf § 8 GKG.
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel