Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1980, Az.: V ZR 161/76
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1980
- Aktenzeichen
- V ZR 161/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 15.06.1976
Rechtsgrundlagen
- § 9 VwZG
- § 13 a NRWVerwaltungsvollstreckungsG
Fundstellen
- DB 1980, 1118 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1980, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1754-1755 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 284-285
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch Zustellungsmängel in Bezug auf behördliche Pfändungsverfügungen können nach § 9 VwZG geheilt sein.
- 2.
In der Pfändungsverfügung (nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) selbst muß die beizutreibende Forderung nach Grund und Betrag bezeichnet sein. Die Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben, das diese Bezeichnung enthält, genügt dafür nicht.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung von 25. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Rang von ihnen ausgebrachter Pfändungen in einen Anspruch auf Rückübertragung einer Briefgrundschuld.
Die Klägerin ist Steuergläubigerin der Oberbergischen Mineralöl-Handelsgesellschaft GmbH in N. (im folgenden: GmbH). Sie hat die frühere Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH, Frau Kl. (früher Ko.; im folgenden: Schuldnerin), mit Haftungsbescheiden vom 21. Oktober 1970 und 26. Juli 1971 für Gewerbesteuerschulden der GmbH von etwa 935. 000 DM in Anspruch genommen und sich mit der Schuldnerin am 10. Januar 1974 dahin verglichen, daß diese die Haftung für Gewerbesteuerschulden bis zu einem Betrag von 400. 000 DM übernehme. Das Finanzamt G. nimmt die Schuldnerin wegen rückständiger Einkommensteuerschulden in Anspruch.
Auf einem Grundstück der Schuldnerin in G. lastet eine Briefgrundschuld von 200. 000 DM zugunsten der Sparkasse in W. (im folgenden: Sparkasse oder Drittschuldnerin), die nicht valutiert ist. Die Klägerin hat am 24. Januar 1973 der Schuldnerin eine Pfändungsverfügung vom 23. Januar 1973 mit auszugsweise folgendem Wortlaut zustellen lassen:
"Sehr geehrte Frau Ko.!
Sie schulden der Gemeinde N. auf Grund der Haftungsbescheide vom 21.10.1970 und 26.7.1971 Gewerbesteuer von insgesamt 935.740,78 DM. Die Ansprüche sind vollstreckbar.
Sie sind Eigentümerin des im Grundbuch von G. Blatt ... A eingetragenen Grundstücks. In dem genannten Grundbuch ist in Abt. III Nr. 1 eine Grundschuld in Höhe von 100. 000 DM (einhunderttausend Deutsche Mark) zuzüglich 12 v.H. Zinsen für das Jahr eingetragen,
Wegen der vorgenannten Ansprüche gegen Sie werden
- a
die Grundschuld bzw. Teilgrundschuld, und
- b
die nachstehenden Anspruchsrechte (auch gegen Dritte)
die im Grundbuch von G. eingetragene Grundschuld in voller Höhe gepfändet:
- 1
Der Anspruch auf Übertragung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld,
- 2
der Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes."
Am gleichen Tag ließ sie der Sparkasse eine Verfügung vom 23. Januar 1974 mit auszugsweise folgendem Wortlaut zuleiten:
"Betr.: | Grundbuch von G. Blatt ... A Abt. III Nr. 1 | |
|---|---|---|
Eigentümerin: Frau Renate Ko. geb. S. N.-B.; | ||
hier: | Pfändung von Eigentümerrechten sowie von Anspruchsrechten |
Sehr geehrte Herren!
Die Gemeindekasse N. als Vollstreckungsbehörde hat am 23.1.1973 die oben genannte Post gepfändet. Die Pfändung erstreckt sich auch auf Dritte, in deren Besitz sich der Grundschuldbrief befindet. Sie können aus dem in Ablichtung beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ersehen, welche Ansprüche und Rechte gepfändet wurden. Die Grundschuld steht Ihnen dinglich zu. Sie ist im Innenverhältnis nicht mehr bzw. nur noch zum Teil valutiert. Der Rückübertragungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der im Anschluß an die Nichtvalutierung bzw. Nichtmehrvalutierung Frau Ko. zugeflossen ist, ist gepfändet. Im Anschluß an die Pfändung sind Ihnen verboten.
- 1
Verfügungen über die Grundschuld zu Lasten des Pfändungsgläubigers vorzunehmen.
- 2
Verfügungen Über den Grundschuldbrief,
- 3
Verfügungen über den Rückübertragungsanspruch, der sich auf diese Grundschuld bezieht."
Mit Verfügung vom 8. Februar 1973 (zugestellt an die Schuldnerin am 9. Februar 1973 und an die Sparkasse am 1. März 1973) berichtigte die Klägerin die Bezeichnung der Grundschuld dahin, daß entgegen dem Inhalt der Pfändungsverfügung die Grundschuld über 200. 000 DM zuzüglich 11 % Jahreszinsen laute.
Das Finanzamt Gummersbach hat mit Verfügung vom 9. Mai 1973 (der Sparkasse zugestellt am 14. Mai 1973) wegen Einkommensteuerschulden der Schuldnerin in Höhe von 227.292,65 DM den Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefes gepfändet und der Drittschuldnerin verboten, über die genannten Ansprüche zu verfügen.
Wegen der konkurrierenden Pfändungsverfügungen hat die Sparkasse den Grundschuldbrief unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt. Die Klägerin verlangt vom Finanzamt G. Zustimmung zur Herausgabe des Grundschuldbriefes an sie. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht bejaht eine vorrangige Pfändung durch das Finanzamt G. (Verfügung vom 9. Mai 1973, zugestellt an die Drittschuldnerin am 14. Mai 1973), weil es die Pfändung der Klägerin durch Verfügung vom 23. Januar 1973 für unwirksam hält. Nicht die an die Schuldnerin gerichtete Pfändungsverfügung, sondern allenfalls das an die Drittschuldnerin gerichtete Schreiben vom 23. Januar 1973 enthalte ein Leistungsverbot und komme in Verbindung mit der beigefügten Pfändungsverfügung als wirksame Pfändungsmaßnahme in Betracht.
Ob es ausreiche, wenn Pfändung und Leistungsverbot in zwei getrennten Verfügungen ausgesprochen werden, könne unentschieden bleiben, weil nicht die Zustellung beider Urkunden an die Drittschuldnerin durch den entsprechenden "Empfangs- und Behändigungsschein" von 24. Januar 1973 nachgewiesen sei, sondern nur die der an die Schuldnerin gerichteten Pfändungsverfügung. Darüber hinaus sei die Verfügung an die Schuldnerin dem an die Drittschuldnerin gerichteten Schreiben vom 23. Januar 1973 nicht im Original oder in beglaubigter Ablichtung beigefügt gewesen, sondern nur in Ablichtung, was nicht genüge.
2.
Zwar hält diese Begründung revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; das Urteil erweist sich im Ergebnis aber aus anderen Gründen als zutreffend.
a)
Richtig ist, daß die Klägerin nur durch Zustellung eines entsprechenden Leistungsverbots an die Drittschuldnerin den Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld wirksam gepfändet haben kann (§ 50 Abs. 1, § 40 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen = VwVG NW; vgl. auch §§ 371 Abs. 1, 361 AO a.F.; nunmehr §§ 321 Abs. 1, 309 AO und § 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Bundesverwaltungszustellungsgesetzes, worauf § 1 Abs. 1 LZG NW verweist. Sie wird durch die Übergabe des Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder durch die Vorlage der Urschrift bewirkt (§ 2 Abs. 1 VwZG), wobei durch die Post oder durch die Behörde selbst zugestellt werden kann.
Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß eventuelle Zustellungsmängel geheilt werden können. Läßt sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat (§ 9 Abs. 1 VwZG). Unstreitig hat die Sparkasse die Verfügung vom 23. Januar 1973 mit Anlage (Ablichtung der an die Schuldnerin gerichteten Verfügung vom 23. Januar 1973) am 24. Januar 1973 bekommen. Für eine Pfändung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung besteht kein Zweifel, daß Zustellungsmängel geheilt werden können (§ 187 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 829 Anm. 3 B; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 829 Anm. III 1; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 829 Anm. 4 c; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 829 F III a 1; Zöller/Scherübl, ZPO 12. Aufl. § 829 III 2 a; Stöber, Forderungspfändung, 5. Aufl. Rdn. 543), insbesondere auch in dem Fall, daß anstelle einer beglaubigten Abschrift eine unbeglaubigte Abschrift übergeben worden ist (Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 170 Anm. 2 B; Stöber a.a.O. Rdn. 543; BGH Urteil vom 8. Oktober 1964, III ZR 152/63 = LM ZPO § 170 Nr. 12). Für eine Ablichtung gilt nichts anderes. Alles dies läßt sich unbedenklich auch auf Pfändungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit Zustellungen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz übertragen. Nach § 9 VwZG "gilt" das Schriftstück als zugestellt, wenn die erwähnten Voraussetzungen vorliegen.
b)
Der Senat verneint die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Verfügung der Klägerin an die Drittschuldnerin vom 23. Januar 1973 mit der darin genannten Anlage "in gegenseitiger Ergänzung" (so das Berufungsgericht) inhaltlich den Anforderungen genügt, die an eine Pfändungsverfügung zu stellen sind.
Gepfändet wird im vorliegenden Fall durch die Zustellung eines Leistungsverbots an die Drittschuldnerin (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW; vgl. auch Rietdorf, VwVG NW § 40 Anm. 4; Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO 1. bis 6. Aufl. § 361 a.F. Anm. 13 und 16; 7. Aufl. § 309 n.F. Rdn. 43 und 52; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 829 II 4). Dieses Leistungsverbot ist der eigentliche Pfändungsakt. Es kommt deshalb zunächst auf den Inhalt der an die Sparkasse gerichteten Verfügung vom 23. Januar 1973 an, die ein solches Leistungsverbot enthält, nicht dagegen auf die an die Schuldnerin gerichtete Pfändungsverfügung.
Nach § 13 a VwVG NW ist in der Pfändungsverfügung "für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben" (vgl. auch Ziff. 40.22 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, abgedruckt bei Rietdorf, VwVG NW zu § 40; § 334 AO a.F. und § 260 AO n.F.). Diese Angaben sind in dem an die Drittschuldnerin gerichteten Schreiben selbst nicht enthalten, für die Wirksamkeit der Pfändung aber unerläßlich. Das Beitreibungsverfahren des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist dem der Zivilprozeßordnung nachgebildet. Schon für den Bereich der zivilprozessualen Vollstreckung fordert die herrschende Meinung die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung im Pfändungsbeschluß (vgl. Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 829 II 4; Thomas/Putzo a.a.O. § 8294 a aa; Stöber a.a.O. Rdn. 495; Zöller/Scherübl a.a.O. § 829 I 3 a) obwohl hier ein besonderer, mit Vollstreckungsklausel versehener (§ 724 Abs. 1 ZPO) und vorher zugestellter (§ 750 Abs. 1 ZPO) Vollstreckungstitel die Grundlage der Vollstreckung bildet. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind zudem Staatsgewalt und Gläubiger identisch, einen Vollstreckungstitel gibt es nicht. Der Gläubiger (hier die Gemeinde) stellt den materielle zu vollstreckenden Anspruch selbst fest und vollstreckt ihn. Mit Rücksicht auf diese einschneidende Rechtsmacht der Behörde gebietet es der Schutz der Adressaten einer Pfändungsverfügung, daß diese selbst die Vollstreckungsforderung genau bezeichnet. Ein Mangel in diesem Bereich macht die Pfändungsverfügung unwirksam (vgl. BFH Beschluß vom 19. November 1963, BStBl 1964 III S. 22 für eine Pfändungsverfügung nach der Abgabenordnung in Verbindung mit der Beitreibungsordnung).
Allerdings verweist das Schreiben an die Drittschuldnerin hinsichtlich des Umfangs der Pfändung auf die beigefügte, an die Schuldnerin gerichtete Pfändungsverfügung vom 23. Januar 1973, die auch Angaben zur Vollstreckungsforderung enthält (Gewerbesteuerhaftungsschuld in Höhe von 935.140,78 aus näher bezeichneten Bescheiden). Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit hält der Senat jedoch eine solche Bezugnahme für nicht ausreichend. Soweit es um die hinreichend genaue Bezeichnung der gepfändeten Forderung geht, dürfen Umstände außerhalb des eigentlichen Pfändungsbeschlusses (hier Pfändungsverfügung) nicht zur Auslegung mit herangezogen werden, weil das auf eine unzulässige Ergänzung des unvollständigen und deshalb unwirksamen Pfändungsakts hinausliefe ( BGH MDR 1965, 738 [BGH 28.04.1965 - VIII ZR 113/63]; RGZ 139, 97, 101). Für die Bezeichnung der beizutreibenden Forderung kann das mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut von § 13 a VwVG NW hier nicht anders sein.
3.
Da die Pfändung der Klägerin vom 23. Januar 1973 mithin unwirksam ist, hat das Finanzamt Gummersbach mit Verfügung vom 9. Mai 1973 (zugestellt am 14. Mai 1973) den Rückübertragungsanspruch an der Grundschuld wirksam erstrangig gepfändet. Diese Verfügung enthält insbesondere die nötigen Angaben zur hinreichend genauen Bezeichnung der Vollstreckungsforderung und des Anspruchs, der gepfändet werden soll (vgl. hierzu BGHZ 13, 42, 44; BGH Urteil vom 28. April 1965, VIII ZR 113/63 - MDR 1965, 738 [BGH 28.04.1965 - VIII ZR 113/63] je m.w.N.), sowie das notwendige Leistungsverbot an die Drittschuldnerin. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der fehlende Ausspruch über die Einziehungsbefugnis (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW) die Wirksamkeit der Pfändung nicht in Frage stellt.
Pfändungsmaßnahmen der Klägerin, die nach dem 14. Mai 1973 erfolgten, konnten das vorrangig entstandene Pfandrecht des beklagten Landes nicht mehr beeinträchtigen (vgl. auch § 22 Abs. 3 VwVG NW).
Die Revision der Klägerin war deshalb mit der Kosten folge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.