Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1980, Az.: 5 StR 12/80
Zuständigkeit einer Jugendkammer bei gleichzeitigem Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene ; Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 12/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 11.05.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
1. Fleischer Helmut H. aus E., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Zeitschriftenwerber Henry W. aus C., geboren am ... 1955 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 22. Januar 1980
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten W. wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten H. und W. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 1979, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Die Rechtsmittel der Angeklagten haben schon mit den Verfahrensrügen aus § 338 Nr. 4 StPO Erfolg.
Dazu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 18. Januar 1980 ausgeführt:
"Beide Revisionen beanstanden mit Recht, daß die Beschwerdeführer von der Schwurgerichtskammer anstatt von der Jugendkammer des Landgerichts verurteilt wurden. Das Verfahren gegen den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten H. war gemäß §§ 103, 112 JGG mit dem Verfahren gegen die erwachsenen Mitangeklagten B. und W. verbunden worden. Nach § 103 Abs. 2 JGG idF des am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl 178 I 1645), der nach § 112 JGG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, ist in einem solchen Falle ausschließlich das Jugendgericht zuständig, falls nicht - was hier nicht zutrifft - die Strafsache gegen die Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74 a GVG gehört. Nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 gelten die neuen Vorschriften vom 1. Januar 1979 an auch in schwebenden Verfahren. Die Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 6 a.a.O. kommt hier nicht in Betracht, weil das Hauptverfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht eröffnet war.
§ 6 a StPO findet hier keine Anwendung (vgl. auch §§ 209 a Nr. 2 StPO und 103 Abs. 2 S. 3 JGG). Eine ihm oder den §§ 16, 222 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor.
Auf die Unzuständigkeit der Schwurgerichtskammer kann sich auch der Angeklagte W. berufen, obwohl ohne die Verbindung mit dem Verfahren gegen den Heranwachsenden H. die Schwurgerichtskammer für seine Aburteilung zuständig gewesen wäre. § 103 Abs. 3 JGG nF regelt nicht nur das Verfahren, sondern dient zugleich der Bestimmung des gesetzlichen Richters. Von einem Verstoß gegen die dort enthaltene zwingende Zuständigkeitsregelung ist deshalb jeder Angeklagte betroffen, der von dem unzuständigen Gericht verurteilt worden ist".
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel