Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1980, Az.: 4 StR 687/79
Voraussetzungen einer fehlerfreien Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 687/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 08.06.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Einzelhandelskaufmann Jürgen Wilhelm K. aus E., geboren am ... 1947 in G.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Januar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 12. Dezember 1979 zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat bezüglich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Dem Urteil lassen sich ausreichende Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht entnehmen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner nicht, ob dem Angeklagten bewußt war, daß der Lebensbedarf des Kindes gefährdet war oder ohne die Hilfe Dritter gefährdet sein würde. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, daß das Kind im Haushalt der seit 1974 verheirateten Kindesmutter untergebracht war und dort versorgt wurde. Unterhaltszahlungen sind von dem Angeklagten nicht gefordert worden. Dies läßt es möglich erscheinen, daß der Angeklagte davon ausging, die Kindesmutter wolle auf den Unterhaltsanspruch verzichten, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von ihr oder ihrem Ehemann gedeckt. Dies würde den Schuldvorwurf aus § 170 b StGB ausräumen (vgl. Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 170 b Rdn. 8 am Ende). Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht dies übersehen hat.
Die deshalb gebotene Aufhebung des Schuld- und Einzelstrafausspruchs führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke