Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1980, Az.: IV ZB 211/79
Vertretung eines erkrankten Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1980
- Aktenzeichen
- IV ZB 211/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.09.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Miliza M., E. weg 44, H.,
Prozessgegner
Firma A.-Immobilien-KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willi A., H.-H.-Allee 35, D.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 16. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 2.000,- DM.
Gründe
Bei Anwendung der von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu fordernden Sorgfalt hätte er jedenfalls dafür sorgen müssen, daß in dem Augenblick, als sich die Erkrankung verschlimmerte, ein Vertreter vorhanden war oder das Büropersonal sich an einen solchen wenden konnte; bereits darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt ein Verschulden des Anwalts (vgl. hierzu BGH VersR 1978, 667; siehe auch BGH VersR 1973, 317 und 1979, 374). Daß die Krankheit von Anfang an bis zuletzt so schwer gewesen wäre, daß sie die zur Fristwahrung notwendigen Handlungen unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 1779). Die Neufassung des § 233 ZPO und die Ablösung des § 232 Abs. 2 ZPO durch § 85 Abs. 2 ZPO (und § 51 Abs. 2 ZPO) hat auf die im vorliegenden Falle anzuwendenden Rechtsgrundsätze keinen Einfluß.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.000,- DM.
Knüfer