Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1980, Az.: 3 StR 500/79
Rüge der Herbeiführung eines Geständnisses aufgrund unzulässiger polizeilicher Vernehmungsmethoden; Abgrenzung zwischen Täuschung und zulässigem Vorhalt durch die Polizei; Erneute Berücksichtigung der Umstände die zu einer Beurteilung der Tat als minder schwerem Fall führten bei der Bemessung der Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 500/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 16.08.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Verwaltungsangestellter Hans Erich D. aus E., geboren am ... 1941 in L./T.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziff. 3 auf dessen Antrag,
am 16. Januar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO e
instimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 1979 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seiner Ehefrau mehrere Schläge mit der Hand versetzt, wobei mindestens ein kräftiger Schlag gegen den Hals- oder Kopfbereich gerichtet war und sie dort auch traf. Außerdem würgte er sie, um zu verhindern, daß sie schrie. Die Ehefrau des Angeklagten verstarb unmittelbar nach der Mißhandlung, und zwar entweder infolge des heftigen Schlages und dadurch verursachter Erschütterung oder Verletzung des verlängerten Markes oder Ruptur eines Hirngefäßes oder infolge des Würgens durch Ersticken (UA S. 18, 41) oder aber dadurch, daß die Ehefrau infolge der durch das "Gerangel" (UA S. 41), nämlich durch die vom Angeklagten "verabreichten Schläge sowie das Würgen" (UA S. 42), "entstandenen Aufregung in Verbindung mit anderen Umständen (übermäßige Nahrungsaufnahme, Einnahme von Schlaftabletten etc.)" einen Schock und darauf beruhend einen völligen Zusammenbruch des Kreislaufsystems erlitt (UA S. 41). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die dritte für möglich gehaltene Todesursache nicht nur auf das "Gerangel", sondern auf den heftigen Schlag oder das Würgen zurückzuführen. Das Landgericht hat sich, wie es rechtsfehlerfrei dargelegt hat, davon überzeugt, daß der Angeklagte den auf dem heftigen Schlag oder dem Würgen beruhenden Kausalverlauf und den Erfolg hätte voraussehen können und müssen (UA S. 44, 45).
Unbegründet ist die Rüge, das polizeiliche Geständnis des Angeklagten, seine Ehefrau geschlagen und gewürgt zu haben, sei auf unzulässige Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136 a StPO zurückzuführen. Die vernehmenden Polizeibeamten haben den Angeklagten nicht über das Ergebnis des Obduktionsbefundes getäuscht, vielmehr ausdrücklich erklärt, daß die genaue Todesursache noch geklärt werden müsse. Darin, daß sie das "augenblickliche Ermittlungsergebnis" dahin bewertet haben, es "dürfte" am Hals der Frau manipuliert worden sein und diese sei "mit größter Wahrscheinlichkeit" auch gewürgt worden, liegt keine Täuschung, sondern der zulässige Vorhalt des von den Polizeibeamten auf Grund des Obduktionsbefundes für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalts.
Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat angenommen, daß der für minder schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Bei der Bemessung der dieser Vorschrift zu entnehmenden Strafe hat es die besonderen Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, nicht nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Begründung hierfür läßt besorgen, daß das Landgericht der Auffassung war, aus Rechtsgründen so verfahren zu müssen, weil "andere Umstände, die für sich allein betrachtet, die Annahme eines minderschweren Falles begründen könnten, nicht vorliegen" (UA S. 51). Der Tatrichter war jedoch nicht gehindert, bei der Strafzumessung auch solche Gesichtspunkte zu erwägen, die zur Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB geführt haben. Es ist, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 26, 311, 312 dargelegt hat, nicht angängig, bei der eigentlichen Strafzumessung wesentliche mit dem Milderungsgrund zusammenhängende Umstände nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet worden sind.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte